Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 83 NSchG - Wahlen und Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.