§ 83 NSchG - Wahlen und Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.