§ 5 BbS-VO - Voraussetzungen der Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten Einzelnoten insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note "mangelhaft" oder höchstens in einem Fall die Note "ungenügend" erreicht worden ist. 2Über die Festsetzung der Noten für einen Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Satz 1. 3Noten in Fächern eines zusätzlichen Lernbereichs zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife bleiben bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt.
(2) Können einzelne Noten, die einem Lernbereich zugeordnet sind, aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht vergeben werden, so bleiben diese bei der Versetzung unberücksichtigt.