Landgericht Hannover
Beschl. v. 18.03.2013, Az.: 46 Qs 22/13

Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerstellung wegen Schwere der Tat bei Möglichkeit einer Verurteilung in einem anderen Verfahren unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren gefällten Urteils

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
18.03.2013
Aktenzeichen
46 Qs 22/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2013:0318.46QS22.13.0A

Amtlicher Leitsatz

Es ist für die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwere der Tat ohne Bedeutung, dass eine weitere Verurteilung, in die das im Verfahren gefällte Urteil einzubeziehen wäre, möglich ist.

In pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, S wegen Diebstahls
hat das Landgericht Hannover, 12. große Strafkammer auf die Beschwerde des Angeklagten am 18.03.2013
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 24.01.2013 wird nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (Geschäftsnummer: 223 Ds 518/12 als unbegründet verworfen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keine Erfolg, sie ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Verurteilten, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist in Verteidiger zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei regelmäßig eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass zur Beiordnung gibt.

Eine Pflichtverteidigerbeiordnung wegen der Schwere der Tat war nicht erforderlich. In dieser Sache ist der Angeklagte vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch nicht deshalb nötig, weil gegen den Angeklagten ein weiteres Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist. Es ist für die Pflichtverteidigerbestellung ohne Bedeutung, dass eine weitere Verurteilung, in die das hier gefällte Urteil einzubeziehen wäre, möglich ist. Einerseits kann schon nicht ersehen werden, zu welcher Erkenntnis ein anderes Gericht kommen mag, noch ist die Beurteilung eines hypothetischen Strafrahmens möglich.

Dass die hier erkannte Strafe möglicherweise in einer Gesamtstrafe einzubeziehen sein könnte, ändert hieran nichts, insbesondere ist dieser Umstand für die Frage nach der Schwere dieser Tat ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Strafprozessordnung.

Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 310 Abs. 2 Strafprozessordnung).