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  • ab 26.02.1987 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GAP§21aStVO

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Gurtanlegepflicht nach § 21a Abs. 1 StVO
Redaktionelle Abkürzung
GAP§21aStVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000023

Nr. 201 Gurtanlegepflicht nach § 21a Abs. 1 StVO

Bonn, den 28. August 1986

StV12/36.42.21a-01

Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich zu der Gurtanlegepflicht folgende Hinweise:

  1. 1.

    § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO

    1. a)

      Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind die nach der StVZO in Fahrzeugen eingebauten oder nachgerüsteten und zwar

      • auf Vordersitzen ab dem 1.4.1970,

      • auf Rücksitzen ab dem 1.5.1979.

    2. b)

      Gurtanlegepflicht für Fahrgäste oder Mitfahrer

      Es empfiehlt sich, die Fahrgäste oder Mitfahrer auf die Gurtanlegepflicht hinzuweisen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Das gilt auch für Taxi- und Mietwagenfahrer.

      Eine Verpflichtung des Fahrzeugführers, sich um das Anlegen des Sicherheitsgurtes bei seinen Mitfahrern zu kümmern, besteht dann, wenn eine Garantenstellung (z. B. bei erkennbar schuldunfähigen Mitfahrern) gegeben ist.

      Der Fahrgast oder Mitfahrer ist selbst dafür verantwortlich, der Gurtanlegepflicht nachzukommen.

  2. 2.

    § 21a Abs. 1 Nr. 1 StVO

    Gurtanlegepflicht für Taxifahrer

    Nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 Nr. 1 StVO sind Taxi- und Mietwagenfahrer während der Berufsausübung von der Gurtanlegepflicht befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Fahrgäste befördert werden oder nicht.

    Dies gilt nach Straßenverkehrsrecht; zivilrechtlich oder nach den Vorschriften der Unfallberufsgenossenschaften ist eine andere Beurteilung möglich.

  3. 3.

    § 21a Abs. 1 Nr. 2 StVO

    Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk liegt nur dann vor, wenn die aufzusuchenden Kunden in sehr geringer nachbarlicher Entfernung ihren Sitz oder ihre Wohnung haben.

  4. 4.

    Ausnahmen nach § 46 StVO

    1. a)

      Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

      Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlegepflicht durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden wird auch weiterhin nach der Verkehrsblattverlautbarung vom 16. Juni 1976 - StV 4/36.42.21 a - (VkBl 1976 S. 437) verfahren.

    2. b)

      Fahrlehrern und Prüfern werden keine Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht erteilt. Auf die Vorbildfunktion wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

    3. c)

      Schwerbehinderten wird, wie allen anderen, nur im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht erteilt. Die Einführung einer generellen Ausnahme für Schwerbehinderte wäre nicht sachgerecht.

      Für Schwerbehinderte wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel gebührenfrei erteilt.

    4. d)

      Gesundheitliche Gründe

      Dem Arzt kommt eine besondere Verantwortung zu, wenn er eine Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht ausstellt.

      Nach Auffassung medizinischer Experten gibt es praktisch keinen gesundheitlichen Grund für eine längerfristige Befreiung von der Gurtanlegepflicht.

      Die meisten vermeintlichen Hinderungsgründe können durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden:

      • Bei Trägern von Herzschrittmachern, bei Herzkranken und Personen, die an Folgen von Brust- oder Bauchoperationen leiden, kommen geeignete Schutzpolsterungen in Betracht.

      • Bei Patienten mit künstlichem Darmausgang kommen ggf. Hosenträgergurte in Betracht.

      • Bei Asthmapatienten und schmerzempfindlichen Rheumatikern ist zumindest ein Beckengurt zu empfehlen.

      • Personen, die unter Fesselungsangst oder Zwangsneurosen leiden, ist der Einbau eines Schlosses zu empfehlen, das sich wenige Sekunden nach dem Aufprall automatisch öffnet.

      Sowohl Schwangere als auch das ungeborene Kind sind bei einem Unfall mit Sicherheitsgurt am besten vor dem Aufprall geschützt.

Der Bundesminister für Verkehr