Amtsgericht Tostedt
Beschl. v. 16.03.2000, Az.: 18 C 102/98
Anspruch des Mieters auf Heizung und Warmwasserversorgung im Mietobjekt; Rechtliche Wirkung einer Zusicherung von Modernisierungsarbeiten bei Abschluss des Mietvertrags durch den Vermieter
Bibliographie
- Gericht
- AG Tostedt
- Datum
- 16.03.2000
- Aktenzeichen
- 18 C 102/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGTOSTE:2000:0316.18C102.98.0A
Fundstelle
- WuM 2003, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Tostedt
durch
den Richter am Amtsgericht Jäkel
ohne mündliche Verhandlung am 16. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Klägerin ist seit September 1978 Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Buchholz, Bendestorfer Straße 2. In der jetzt von ihr im 2. Stock bewohnten Wohnung ist lediglich das Wohnzimmer durch einen Ölofen zu beheizen/Sowohl das weitere kleinere Zimmer als auch das Schlafzimmer sind ohne Heizung. Auch im Bad ist kein Heizofen. Die Klägerin hat dort einen elektrischen Heizstrahler eingebaut, der allerdings nicht ausreicht, um den Raum angemessen zu erwärmen. Die Küche verfügt über keine eigene Warmwasserversorgung. Im Bad befindet sich ein Warmwasserboiler mit 80 Litern.
Die Klägerin trägt vor,
ihr sei zugesagt worden, dass eine neue Heizung und eine Warmwasseranlage installiert werde. Trotz mehrerer Antragen habe die Beklagte die Modernisierungsarbeiten nicht durchgeführt. Sie habe es auch abgelehnt, dass die Beklagte die Wohnung auf eigene Kosten mit einer Heizmöglichkeit ausstattet, weil sie die Modernisierungsarbeiten selbst bald durchführen werde. Die Klägerin sei auch bereit, nach Durchführung der Modernisierungsarbeiten eine höhere Miete zu zahlen. Der jetzige Zustand der Wohnung entspreche nicht mehr dem heutigen Standard und sei unzumutbar.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Wohnung mit einer Heizung zu versehen, die eine zentrale Beheizung aller Wohnungsräume ermöglicht und Küche und Bad der Wohnung mit einer ausreichenden Warmwasserversorgung auszustatten.
Die Beklage meint, die Klägerin habe keinen Anspruch, auf die beantragten Modernisierungsmaßnahmen. Dies sei ihr nicht zugesichert worden. Es bestehe für die Beklagte auch keine Verpflichtung, die Wohnung der Klägerin dem neusten Stand der Technik anzupassen. Die von der Klägerin gewünschten Modernisierungsarbeiten seien für die Beklagte auch unzumutbar. Der Einbau einer Zentralheizung würde Kosten in Höhe von ca. 100.000,- DM verursachen.
Ein Anspruch auf Modernisierung der Wohnung stehe der Klägerin auch deshalb nicht zu, weil sie sich seit über 10 Jahren mit der derzeitigen Situation in der Wohnung abgefunden habe.
Nachdem die Beklagte eine neue Heizung und eine neue Warmwassrversorgung für die Küche und das Bad installiert hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtssteits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben und wäre ohne die Erledigung des Rechtsstreits aller Voraussicht nach zu verurteilen gewesen.
Zwar besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Mieters auf Modernisierung der Wohnung insoweit, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung jeweils auf den neusten Stand der Technik zu halten. In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte schon bei Abschluß des Mietvertrages in der Anlage zum Mietvertrag selbst erklärt hat, dass das Haus vermutlich in absehbarer Zeit saniert wird und hierbei insbesondere der Einbau einer Zentralheizung in Betracht kommt. Auch im Schreiben vom 19.09.1983 hat die Beklagte erklärt, dass das Haus, in dem die Klägerin wohnt, mit einer Gasheizung versorgt werden soll. Dabei weist sie in dem Schreiben darauf hin, dass ursprünglich geplant war, jede Wohnung mit einer Etagenheizung auszustatten.
Aufgrund dieser Erklärung hat die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin davon ausgehen konnte, dass ihre Wohnung mit einer Zentralheizung zumindest aber mit einer Etagenheizung für jede Wohnung ausgestattet wird.
Auch aus der besonderen Rechtsnatur des Dauerschuldverhältnisses, das das Mietverhältnis darstellt, ist in diesem Fall die Beklagte als Vermieterin verpflichtet, entsprechende Modernisierungen vorzunehmen, denn die bestehende Ausstattung der Wohnung weicht ganz ekletant von dem heutigen Standardwohnverhältnissen ab, so dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ausstattung der Wohnung der technischen Entwicklung und den jetzigen Vorstellungen von menschenwürdigen und gesunden Wohnverhältnissen anzupassen. (Vergl. Sternel Mietrecht 3. Aufl. II Rdn.42). Dies gilt umsomehr, weil die Beklagte den Wunsch der Klägerin, die Wohnung auf eigene Kosten mit einer Heizmöglichkeit auszustatten, mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass die Modernisierungsarbeiten alsbald durchgeführt würden.
Die Wohnung der Klägerin entsprach auch nicht den heutigen Vorstellungen an angemessenen und menschenwürdigen Wohnraum. Denn von 3 Zimmern war lediglich ein Zimmer durch einen Ölofen zu beheizen. Ob dieses Zimmer dadurch ausreichend warm war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn zumindest die übrigen beiden Zimmer hatten keine Heizmöglichkeit, was dem heutigen Wohnstandard mit Sicherheit nicht entspricht. Das Gleiche gilt für die Warmwasserversorgung.
Auf die Wirtschaftlichkeit einer solchen Maßnahme kommt es letztlich nicht an. Soweit die Beklagte meint, dass solche Modernisierungsarbeiten unzumutbar seien, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr angegebenen Kosten in Höhe von ca. 100.000,- DM sich mit Sicherheit nicht auf die Wohnung der Klägerin alleine, sondern auf die Gesamtbeheizung des Hauses bezieht. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb verwirkt, weil sie längere Zeit den Zustand der Wohnung ertragen hat. Denn sie hat mehrfach auf eine Abänderung gedrängt, allerdings immer wieder darauf vertraut, dass die Beklagte die von ihr mehrfach gegebenen Versprechungen die Wohnung zu modernisieren, einhalten würde. Sie hatte nie zu erkennen gegeben, dass sie eine Modernisierung der Wohnung nicht mehr wünscht. Letztlich hat die Beklagte dann nach Einreichung der Klage die entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Auffund der Klage wurde das Modernisierungskonzept erneut zur Entscheidung vorgelegt und am 06.10.1998 der Beschluß über den Einbau einer Gaszentralheizung gefaßt.