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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GPNHWErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
Redaktionelle Abkürzung
GPNHWErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk.

Das Meisterhandwerk umfasst in diesem Sinne alle Unternehmensgründungen und -nachfolgen sowie die tätigen Beteiligungen im zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) (im Folgenden: HwO) sowie solche durch oder mit Meisterinnen und Meistern der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B HwO.

Das Ziel der Förderung ist, den Betriebsbestand im niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Handwerk abzusichern und zu erhöhen. Dazu sollen Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk unterstützt werden.

Nach erfolgter Gründung oder Nachfolge sollen über die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die wirtschaftliche Basis der Unternehmen nachhaltig gesichert und die Position am Markt gestärkt und erweitert werden.

Die Zuwendung soll einen deutlichen finanziellen Anreiz bieten, eine Unterstützung in der Finanzierung des Vorhabens geben und damit eine Spitze im Risiko nehmen.

Mit der Förderung beabsichtigt das Land Niedersachsen die Stärkung des Gründungsklimas und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)