BYAVersBauG,NI - Bayerische Architektenversorgung Bau-Staatsvertragsgesetz

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Vom 7. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 76300 08 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 BYAVersBauG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Art. 2 BYAVersBauG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.(1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Oktober 1986 (Bek. vom 9. Oktober 1986, Nds. GVBl. S. 321).

Art. 3 BYAVersBauG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

H a n n o v e r, den 7. Mai 1986.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

A l b r e c h t

Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr

B r e u e l

Anlage 1 BYAVersBauG - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000