Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.05.2017, Az.: 9 U 131/16

Anforderungen an die Darstellung des Risikos der Verpflichtung zur Aufbringung von Teilen der Einlage bei Absicherung des fremdfinanzierten Teils durch eine Inhaberschuldverschreibung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.05.2017
Aktenzeichen
9 U 131/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 35660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.09.2016 - AZ: 7 O 29/16

Fundstellen

  • DStR 2017, 14-15
  • NZG 2017, 992

Amtlicher Leitsatz

1. Ist in einem Fonds der fremdfinanzierte Teil der Einlage des Anlegers durch eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung abgesichert, so stellt es sich als Prospektfehler dar, wenn der Anleger im Prospekt nicht auf das Risiko hingewiesen wird, den zweiten Teil der Einlage Jahre später noch aufbringen zu müssen, sondern der Prospekt vielmehr verharmlosend ausführt, dass die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils "ausschließlich" durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung finanziert werde und "keine weiteren Barmittel" seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung "erforderlich" seien.

2. Einen weiteren wesentlichen Prospektfehler stellt es dar, wenn der Prospekt keine zureichende Darstellung der Risiken enthält, die sich daraus ergeben, dass konzeptionsgemäß Gewinne aus den finanzierten Filmprojekten in anschließende Folgeprojekte reinvestiert werden sollten.

Über die mit einer derartigen Reinvestition verbundenen Risiken, die sich insbesondere daraus ergeben, dass eine Investitionskette an vielen Stellen "reißen" kann, klärt der Prospekt nicht, schon gar nicht an geeigneter Stelle (nämlich bei den Risiken) auf. Eine derartige Aufklärung wäre aber erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 1/12, Rn. 67).

3. Dass - entgegen dem Prospekt - keine Reinvestitionen vorgenommen worden sein mögen, räumt den Prospektfehler nicht aus.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. September 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens bezüglich des Geschäftsanteils an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV gemäß Beteiligung vom ... 2005.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom ... 2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Nr. 1 bezeichneten Abtretung seit dem 9. Juli 2015 in Annahmeverzug befindet.

4. Die im ersten Rechtszug durch die Anrufung des Landgerichts München I entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von115 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: bis 45.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege einer Schadensersatzklage Rückabwicklung seiner im ... 2005 eingegangenen Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV, eines geschlossenen Filmfonds. Die Beklagte ist die Treuhandkommanditistin, über die der Kläger mittelbar Kommanditist geworden ist; sie war zugleich Mittelverwendungskontrolleurin des Fonds.

Der Beteiligungsbetrag des Klägers betrug 40.000 €, von denen 20.000 € durch Eigenfinanzierung aufgebracht wurden, während die zweite Hälfte der Beteiligung und das Agio fremdfinanziert wurden, indem der Kläger als Anleger eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung an eine Tochtergesellschaft der Fondsinitiatorin verkaufte (vgl. Zeichnungsschein und Inhaberschuldverschreibung, Anlagen K 1 und K 2 im gesonderten Band).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Das Landgericht hat gemeint, weder seien Fehler des Beteiligungsprospektes (Anlage K 5 im gesonderten Band) ersichtlich, noch sei die Beklagte, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers noch nicht eingetragene Gesellschafterin des Fonds gewesen sei, passiv legitimiert.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehr weiterverfolgt, jedoch mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Maßgabe, dass sich die Zug um Zug zu erfüllende eigene Verpflichtung des Klägers nur auf den Zahlungsantrag zu 1 beziehen soll.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es auf den Beitrittszeitpunkt der Beklagten zur Fondsgesellschaft in Form von deren Handelsregistereintragung nicht an. Die Beklagte hafte für Prospekt- und Beratungsfehler vielmehr schon in ihrer Eigenschaft als (von Beginn an vorgesehene) Treuhandkommanditistin. Darüber hinaus sei ohnehin davon auszugehen (und an diversen Indizien festzumachen), dass die Beklagte schon zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers als Treuhandkommanditistin fungiert habe. Die Haftung der Beklagten knüpfe daran an, dass der der Beteiligung zugrunde liegende Prospekt in vielerlei Hinsicht fehlerhaft sei. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf Seiten 10 - 30 der Berufungsbegründung vom 25. November 2016 (Bl. 306 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt, weil der von ihm gestellte Güteantrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

Insoweit müsse sich der Kläger die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen; diese hätten wissen müssen, dass die Beklagte auf Güteverfahren generell nicht eingehe. Auch die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Insbesondere hinsichtlich der Risiken aus der teilweisen Fremdfinanzierung des Beteiligungsanteils, für die Inhaberschuldverschreibungen begeben worden seien, sei der Prospekt bei einer Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden. Dabei seien die besonderen Informationen, die unter Nr. II 2, dem Prospekt hintangestellt, zusammengefasst worden seien, hervorzuheben. Ohnehin sei das beschriebene Risiko im Prospekt an vielerlei Stellen deutlich gemacht worden. Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil nicht Gründungskommanditistin, sei. Sie habe auch bei der Konzeption des Fonds keine Rolle gespielt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers erweist sich im nunmehr beantragten Umfang als begründet. Der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte hafte dem Kläger schon deswegen nicht, weil sie zum Zeitpunkt von dessen Beitritt im Handelsregister noch nicht eingetragen gewesen sei, vermag sich der Senat ebenso wenig anzuschließen wie der Annahme, der der Beteiligung zugrunde liegende Prospekt weise keine für die Entscheidung des Anlegers erheblichen Fehler auf. Ansprüche des Klägers sind entgegen der Sichtweise der Beklagten auch nicht verjährt. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es für die Frage, ob die Beklagte aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - hier in Form der Haftung für Prospektfehler betreffend das Beteiligungsangebot, das dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis zugrunde gelegen hat - einzustehen hat, keine Rolle, ob sie zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits als (Treuhand-)Kommanditistin im Handelsregister eingetragen gewesen ist und deshalb als Gründungsgesellschafterin anzusehen ist. Für eine Haftung der Beklagten ist es allein entscheidend, ob sie hinsichtlich des Beitritts zur Fondsgesellschaft, die auf dem streitgegenständlichen Prospekt basierte, als Vertragspartnerin des Klägers anzusehen ist. Davon ist bereits deswegen auszugehen, weil eine mittelbare Beteiligung des Klägers als Treugeber ausschließlich über die Beklagte als Treuhänderin möglich gewesen ist (vgl. Zeichnungsschein als Anlage K 1 im gesonderten Band). Auch wenn sich die Beklagte insoweit durch Dritte (hier die Komplementärin der Fondsgesellschaft) vertreten haben lassen mag, ändert das nichts daran, dass (ausschließlich) sie die Vertragspartnerin des Klägers hinsichtlich des Treuhandverhältnisses und damit der Fondsbeteiligung gewesen ist. Nur diese Konstruktion einer mittelbaren Beteiligung ist vom Prospekt überhaupt vorgesehen gewesen. Ohne das Zustandekommen eines Treuhandvertrages gerade mit der Beklagten wäre eine Annahme des Beteiligungsangebots des Klägers und dessen Beitritt zur Fondsgesellschaft wegen der zwingend vorgesehenen rechtsgeschäftlichen Einbindung der Beklagten nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017, III ZR 489/16, Rn. 20). Ab wann das vertraglich vorgesehene und letztlich auch begründete Treuhandverhältnis umgesetzt und durch entsprechende Eintragungen im Handelsregister für außenstehende Dritte erkennbar vollzogen worden ist, spielt für eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Treuhandverhältnisses hingegen keine Rolle.

Dem entspricht es auch, dass die Beklagte (die bereits bei den drei Vorgängerfonds als Treuhänderin fungiert hatte und auch beim streitgegenständlichen Fonds von Beginn an als Treuhänderin vorgesehen gewesen ist) diese Rolle auch übernommen hat und damit die Übernahme vertraglicher Pflichten aus dem Treuhandverhältnis, zu denen auch ein Einstehenmüssen für die Richtigkeit des Prospektes gehört, jedenfalls genehmigt hat. Aufklärungspflichtverletzungen aus dem Initiatorenkreis aus der Zeit vor ihrer Eintragung im Handelsregister muss sie sich zumindest deswegen zurechnen lassen.

2. Soweit die Beklagte mit der Berufungserwiderung geltend macht, sie habe ausweislich der Gestaltung des Treuhandvertrages (Anlage zum Prospekt K 5 im gesonderten Band, dort Seiten 112 ff. d. A.) gemäß dessen §§ 2 und 13 nicht für Aufklärungsmängel des Prospektes zu haften, greift dies schon deswegen nicht durch, weil ein derartiger Haftungsausschluss unwirksam ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 193/11, Rn. 34 ff., sowie OLG München, Urteil vom 5. Oktober 2016, 20 U 1790/16, Rn. 34 ff., zitiert nach juris).

3. Die Beklagte haftet als Treuhandgesellschafterin dem Kläger als ihrem Treugeber deswegen, weil der der Anlageentscheidung zugrunde liegende Prospekt über wesentliche Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, nicht zureichend informiert. Als Treuhandkommanditistin war die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen und die für die vom Kläger als Anleger zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 16. März 2017, III ZR 489/16, insbes. Rn. 18 ff., m. w. N.). Von der Beklagten war insoweit jedenfalls zu erwarten, dass sie den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit mit zumutbarem Aufwand überprüfbar, sachlich richtig und vollständig sind (BGH, a. a. O.). Insoweit hätte es der Beklagten insbesondere oblegen zu prüfen, ob über der Beteiligung immanente Risiken sachgerecht, in ausreichender Deutlichkeit und ohne Widerspruch informiert wird.

Auf die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, ob die Beklagte für ein Fehlverhalten des Vermittlers H. zu haften habe, kommt es insoweit nicht an, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass und in welcher Hinsicht der Vermittler im Beratungsgespräch andere Aussagen getroffen haben soll, als sie dem Prospekt zu entnehmen sind und die Beklagte auch nicht vorträgt, ihren Aufklärungspflichten anders als durch den Prospekt genügt zu haben.

a) Nach Auffassung des Senats informiert der dem Beitritt des Klägers zugrunde liegende Prospekt jedenfalls nicht ausreichend über die Risiken, die sich daraus ergeben, dass die zu zeichnende Beteiligung je zur Hälfte aus einem eigen- und einem fremdfinanzierten Anteil besteht. Hinsichtlich der fremdfinanzierten Hälfte der Beteiligung (und dieses Risiko ist im vorliegenden Fall ersichtlich eingetreten) kann es dazu kommen, dass die zu ihrer Aufbringung erforderlichen Mittel nicht, wie von der grundsätzlichen Konstruktion her vorgesehen, aus dem Geschäftsmodell des Fonds erwirtschaftet werden können. In einem solchen Fall ist der fremdfinanzierte Beteiligungsanteil vom Anleger, der zur Absicherung insoweit eine Inhaberschuldverschreibung gezeichnet hat, selbst, und zwar Jahre nach Eingehen der Beteiligung, aufzubringen, wobei wegen der Verzinsung und des dieser Anteilshälfte hinzuzurechnenden Agios auf den Anleger eine noch deutlich höhere Belastung zuzukommen droht als die der von vornherein eigenfinanzierten Hälfte.

Auf dieses Risiko wird in dem Prospekt zumindest nicht an der gebotenen Stelle, nämlich im Rahmen der Aufklärung über Chancen und Risiken der Beteiligung (Seiten 42 ff. und 50 ff.) hingewiesen. Zwar findet sich im Rahmen des "Zahlen und Berechnungen" betreffenden anschließenden Kapitels des Prospekts der Hinweis, dass die Pflichteinlage der Anleger zu 50 % aus einer fremdfinanzierten Einlage zzgl. 3 % Agio erbracht wird (Seite 65, rechte Spalte des Prospekts), wobei die fremdfinanzierte Einlage mittels einer Inhaberschuldverschreibung seitens der Anleger besichert werde und (lediglich) die Rückzahlung dieser fremdfinanzierten Einlage inklusive der endfälligen Verzinsung zum geplanten Ende der Laufzeit des Fonds erfolge und mit der Schlussausschüttung im Jahr 2012 verrechnet werde. Dass es aber dazu kommen kann, dass der Anleger im Ergebnis nicht nur die eigenfinanzierte Hälfte seiner Beteiligung, sondern auch die fremdfinanzierte Hälfte teilweise oder gar vollständig aus eigenen Mitteln aufbringen muss, ist eine Gefahr, die Gegenstand der Aufklärung über die wesentlichen Risiken der Beteiligung hätte sein müssen, aber nicht gewesen ist.

Im Gegenteil zeichnet der Prospekt im Rahmen der Wiedergabe des Beteiligungsangebotes "im Detail" (Seiten 54 ff.) ein verharmlosendes und beschönigendes Bild, indem auf Seite 56 die Rede davon ist, dass die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils "ausschließlich" durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung finanziert werde und "keine weiteren Barmittel" seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung "erforderlich" seien. Im unmittelbar anschließenden Satz wird zudem herausgestellt, dass "grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht". Mit diesen eindringlichen Formulierungen wird der Anleger hinsichtlich der fremdfinanzierten Hälfte seiner Beteiligung in Sicherheit gewiegt und ihm suggeriert, dass er sich insoweit keine Sorgen zu machen brauche. Eine zureichende Risikobelehrung stellt dies nicht dar (vgl. auch OLG München, a. a. O., Rn. 26 ff.).

Insoweit genügt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass der Prospekt (erst) im Rahmen seiner Anlagen (Seiten 120 f.) das Vertragswerk zur Inhaberschuldverschreibung wiedergibt, dem allerdings zu entnehmen ist, dass der Anleger sich verpflichtet, am 31. Dezember 2012 den Nennbetrag der Inhaberschuldverschreibung einschließlich Zinsen (insgesamt ca. 130 %) zurückzuzahlen.

Insoweit stellt sich der Prospekt hinsichtlich des beschriebenen Risikos als zumindest widersprüchlich dar, indem die Gefahr einer Inanspruchnahme wegen der fremdfinanzierten Hälfte der Beteiligung an der gebotenen Stelle überhaupt nicht, an zentraler Stelle des Prospekts lediglich verharmlosend und erst in der Anlage (gleichsam versteckt) in der gebotenen Weise dargestellt wird.

b) Darüber hinaus enthält der Prospekt keine zureichende Darstellung der Risiken, die sich daraus ergeben, dass konzeptionsgemäß Gewinne aus den finanzierten Filmprojekten in anschließende Folgeprojekte reinvestiert werden sollten. Auf Seite 65 des Prospekts wird im Rahmen der "Zahlen und Berechnungen" dargestellt, dass die Fondsgesellschaft plant, in den Jahren 2007 und 2009 die Erlöse nicht auszuschütten, sondern teilweise zu reinvestieren. Über mit einer derart geplanten Reinvestition verbundene Risiken, die sich insbesondere daraus ergeben, dass eine Investitionskette an vielen Stellen "reißen" kann, klärt der Prospekt nicht, schon gar nicht an geeigneter Stelle (nämlich bei den Risiken) auf. Eine derartige Aufklärung wäre aber erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 1/12, Rn. 67).

Im vorliegenden Fall wäre eine derartige Aufklärung sogar besonders geboten gewesen, weil sich das finanzielle Risiko eines Misserfolges auch nur eines Gliedes der vorgesehenen Reinvestitionskette für den Anleger deswegen als besonders gefährlich zu erweisen drohte, weil es dann gerade zu einer Inanspruchnahme aus dem fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung zu kommen drohte (vgl. oben Nr. II 3 a).

Ob, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat, das Reinvestitionskonzept überhaupt umgesetzt worden ist, ist hingegen nicht entscheidend. Auf Risiken des vorgesehenen prospektierten Geschäftsmodelles wäre jedenfalls hinzuweisen gewesen. Im Übrigen liegt es angesichts dessen, dass diejenigen Anleger, die ihre Inhaberschuldverschreibungen nicht zurückgekauft haben, mittlerweile von der Erwerberin der Schuldverschreibungen in Anspruch genommen werden, nahe, dass Reinvestitionen womöglich gerade deshalb unterblieben sind, weil bereits die Erstinvestition die dafür erforderlichen Gewinne nicht abgeworfen hat.

4. Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Einrede der Beklagten nicht verjährt.

Zum Ablauf der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährungsfrist des § 195 BGB, die mit Kenntniserlangung des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat die Beklagte nichts vorgetragen.

Soweit die Beklagte geltend macht, die (kenntnisunabhängige) zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sei deswegen abgelaufen, weil sich der Kläger nicht auf eine Hemmung der Verjährungsfrist durch den von ihm gestellten Güteantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) berufen könne, greift dies nicht durch.

Der Senat vermag sich schon der dem zugrunde liegenden Auffassung der Beklagten, wonach die Stellung des Güteantrages rechtsmissbräuchlich sei, weil der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers gewusst habe, dass gegen die Beklagte gestellte Güteanträge regelmäßig aussichtslos seien, nicht anzuschließen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Stellung eines Güteantrages durch den Kläger nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil andere, durch denselben anwaltlichen Bevollmächtigten vertretene Anleger, bereits zuvor die Erfahrung gemacht haben sollen, die Beklagte verschließe sich der gütlichen Streitbeilegung bei den streitgegenständlichen Medienfonds betreffenden Verfahren. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht allein durch die Auswahlentscheidung zugunsten eines bestimmten Rechtsanwaltes schlechtergestellt werden kann (die Annahme des Klägers, dies komme einem beschränkten "Berufsverbot" seines Prozessbevollmächtigten gleich, liegt nahe), ist es der Beklagten verwehrt, ihr eigenes, gegenüber in gleicher Weise wie der Kläger geschädigten weiteren Anlegern an den Tag gelegtes Verweigerungsverhalten zum Gegenstand des Vorwurfs des Rechtsmissbrauches gerade gegen den Kläger zu erheben.

Darüber hinaus fehlt es ohnehin an zureichendem und individualisiertem Vortrag dazu, dass und ab wann genau der Prozessbevollmächtigte des Klägers endgültig die Erkenntnis hätte gewinnen müssen, die Beklagte werde sich künftig der Durchführung eines Güteverfahrens hinsichtlich aller im Zusammenhang mit dem vorliegenden Medienfonds geschädigten Anleger entziehen. Die von der Beklagten hierzu eingereichte tabellarische Aufstellung (Anlage A 31 im gesonderten Hefter) ersetzt insoweit keinen schriftsätzlichen Vortrag. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer in Tabellenform vorgelegten (aufzählenden) Anlage diejenigen Daten herauszusuchen, aus denen die der Partei genehme Schlussfolgerung zu ziehen sein soll, jedenfalls zum Zeitpunkt der im vorliegenden Fall am ... April 2015 erfolgten Stellung eines Güteantrages durch den Kläger sei ein solcher als missbräuchlich anzusehen.

5. Weil die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat sie ihn auch hinsichtlich der (im Streitfall angesichts der noch im Raum stehenden Folgen der Inanspruchnahme aus der Inhaberschuldverschreibung) naheliegenden, aber noch nicht bezifferbaren Folgeschäden freizustellen.

Die Beklagte hat sich spätestens mit ihrer Erklärung, dem auf die auch hier streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gerichteten Güteverfahren nicht beitreten zu wollen (Anlage K 20 im gesonderten Band) in Verzug gesetzt, der auch die Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung betrifft.

6. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass die den Gegenstand des Feststellungstenors zu 2 ausmachenden Folgeschäden aus der Inhaberschuldverschreibung der Höhe nach (auch unter Berücksichtigung eines Abschlags für die Feststellung) über die eigenfinanzierte Beteiligungshälfte hinausgehen.

7. Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen betreffend eine Passivlegitimation der Beklagten vertreten werden (vgl. Beschluss des Kammergerichts vom 23. August 2016, Anlage A 29, Bd. II, Bl. 223, 228 d. A.). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren betreffend eine ebenfalls klagstattgebende Entscheidung des OLG Naumburg (Anlage K 25 im gesonderten Band) die Revision zugelassen (II ZR 345/15, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Anlage A 30 im gesonderten Hefter). In jenem Verfahren ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem ebenfalls darauf gestützt worden, eine Haftung der Beklagten komme schon in Ermangelung von deren Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt des Beitritts des dortigen Klägers nicht in Betracht.