Arbeitsgericht Hannover
Urt. v. 15.11.1990, Az.: 5 Ca 388/90

Auswahlentscheidung; Ablehnungsschreiben; Dispositionsbefugnis

Bibliographie

Gericht
ArbG Hannover
Datum
15.11.1990
Aktenzeichen
5 Ca 388/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGHAN:1990:1115.5CA388.90.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber kann im Rahmen des § 611a BGB eine Auswahlentscheidung im Prozeß auch mit Gründen sachlich rechtfertigen, die nicht Inhalt des Ablehnungsschreibens geworden sind.

2. Es liegt in der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers zu bestimmen, welche Kriterien er für die Besetzung einer Stelle festschreibt, solange diese aus der Sicht eines objektiven Beobachters sinnvoll und nicht geschlechtsspezifisch sind.