Arbeitsgericht Hannover
Urt. v. 15.11.1990, Az.: 5 Ca 388/90
Auswahlentscheidung; Ablehnungsschreiben; Dispositionsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Hannover
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- 5 Ca 388/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGHAN:1990:1115.5CA388.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 611a BGB
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitgeber kann im Rahmen des § 611a BGB eine Auswahlentscheidung im Prozeß auch mit Gründen sachlich rechtfertigen, die nicht Inhalt des Ablehnungsschreibens geworden sind.
2. Es liegt in der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers zu bestimmen, welche Kriterien er für die Besetzung einer Stelle festschreibt, solange diese aus der Sicht eines objektiven Beobachters sinnvoll und nicht geschlechtsspezifisch sind.