Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 08.12.2009, Az.: 2 U 53/09 (Lw)

Formularmäßige Vereinbarung derÜbertragung von Zahlungsansprüchen aus der Agrarreform in einem Pachtvertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
08.12.2009
Aktenzeichen
2 U 53/09 (Lw)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 34809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2009:1208.2U53.09LW.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Herzberg am Harz - 2 Lw 9/07 - 4.2.2009

Amtlicher Leitsatz

Die Vereinbarung der Übertragungsverpflichtung von Zahlungsansprüchen aus der Agrarreform durch formularvertragliche Formulierungen der BVVG verstößt nicht gegen § 305 f. BGB und ist deshalb wirksam.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgerichts- Herzberg am Harz vom 4.2.2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Flächen an den Kläger herauszugeben:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Größe

Elbingerode

12

75

0.79.37 ha

Elbingerode

12

76

0.28.02 ha

Elbingerode

15

218

0.25.56 ha

Herzberg

23

4

1.42.34 ha

Herzberg

23

5

1.70.17 ha

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Herausgabeanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird bezüglich der Herausgabeansprüche hinsichtlich der Flächen in der Gemarkung Herzberg zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Herausgabe von Ackerflächen, die sich im Besitz der Beklagten befinden. Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch von Elbingerode Blatt 797 beim Amtsgericht Herzberg am Harz eingetragenen Grundstücke Gemarkung Elbingerode Flur 12 (vormals Flur 2) Flurstück 75 und Gemarkung Herzberg Flur 23 (vormals Flur 17) Flurstück 4. Die Ehefrau des Klägers S G ist Eigentümerin der im Grundbuch von Elbingerode Blatt 773 beim Amtsgericht Herzberg am Harz eingetragenen Grundstücke Gemarkung Elbingerode Flur 12 (vormals Flur 2) Flurstück 76, Gemarkung Elbingerode Flur 15 (vormals Flur 5) Flurstück 218 und Gemarkung Herzberg Flur 23 (vormals 17) Flurstück 5. Sie hat diese Grundstücke dem Kläger zur Bewirtschaftungüberlassen und ihn zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt.

2

Mit Pachtvertrag vom 1.10.2002 verpachtete der Kläger die in der Gemarkung Herzberg gelegenen Ackerflächen an den Landwirt J B, den jetzigen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementärin und neben ihm einzigen Kommanditisten der Beklagten, zu einer jährlichen Pacht in Höhe von 937,53 € für die Zeit vom 1.10.2002 bis 30.9.2012. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Pachtvertrag (Anlage 1 zur Klage Bl. 6ff d.A.) verwiesen. J B brachte seinen Betrieb einschließlich der von dem Kläger gepachteten Flächen in die von ihm zusammen mit Wilfried B gegründete B Landbau GmbH ein, deren Minderheitsgesellschafter J B war. Nach Streitigkeiten mit seinem Mitgesellschafter brachte J B seinen Betrieb einschließlich der von dem Kläger gepachteten Flächen in die neu gegründete Beklagte ein. Nachdem der Kläger am 10.10.2005 eine Pachtzahlung der Beklagten erhalten hatte, teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2005 mit, dass er die Zahlung als eine des bisherigen Pächters betrachte, ohne damit ein Pachtverhältnis mit der Beklagten zu begründen (Anlage 2 zur Klage Bl. 10 d.A.). Mit Schreiben vom 20.12.2006 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis fristlos (Anlage 3 zur Klage Bl. 11 d.A.).

3

Die in der Gemarkung Elbingerode gelegenen Flächen hatte der Kläger ursprünglich an den Landwirt W verpachtet. Im Rahmen der Sanierungsbemühungen für den in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Betrieb des Landwirts W übernahm die B Landbau GmbH den Betrieb des Landwirts W. Der Kläger verpachtete mit Zustimmung von Herrn W unter Aufhebung des alten Pachtvertrages die in der Gemarkung Elbingerode gelegenen Flächen mit Pachtvertrag vom 22.1.2005 an die B Landbau GmbH zu einer jährlichen Pacht von 319,08 € ab dem 1.10.2004 für 12 Jahre. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Pachtvertrag (Anlage 4 zur Klage Bl. 12ff d.A.) verwiesen. Im Rahmen der vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeiten zwischen J B und Wilfried B übernahm die neu gegründete Beklagte den ursprünglich Herrn W gehörenden Betrieb und auch die Bewirtschaftung der in Elbingerode gelegenen Flächen von der B Landbau GmbH unter Berufung auf die Rechtsnachfolgeklausel in § 7 des Pachtvertrages vom 22.1.2005.

4

Die B Landbau GmbH wird liquidiert. Die Beklagte zahlte die in den Verträgen vereinbarten Pachtbeträge fristgerecht an den Kläger. In erster Instanz hat der Kläger die Art und Weise der Bewirtschaftung als ordnungsgemäß bezeichnet.

5

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine unzulässigeÜberlassung der Flächen an die Beklagte vorliege. Hinsichtlich der Flächen in der Gemarkung Herzberg fehle es an der nach dem Vertrag erforderlichen Zustimmung zur Unterverpachtung. Die Rechtsnachfolgeklausel in dem Vertrag betreffend die Flächen in Elbingerode stelle eine gemäß § 307 BGB unwirksame Klausel dar, da es sich bei den Vertragsklauseln um von der B Landbau GmbH verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die ihn unangemessen benachteiligten.

6

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, die im Tenor dieses Urteils genannten Flächen an ihn herauszugeben;

8

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass die vorbezeichneten Flächen nicht herausgegeben worden sind.

9

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Flächen in der Gemarkung Herzberg auf ein Unterpachtverhältnis zu J B berufen. Der Kläger sei über alles informiert worden, so dass er sich nicht dagegen wenden dürfe. Die Rechtsnachfolgeklausel in dem Vertrag über die Flächen in der Gemarkung Elbingerode sei wirksam. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil ein etwaiger Schaden beziffert werden könne.

12

Das Landwirtschaftsgericht Herzberg hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und S. Mit Urteil vom 4.2.2009 hat es der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

13

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

14

Hinsichtlich der ursprünglich von J B gepachteten Flächen in Herzberg habe das Amtsgericht die Aussage des Zeugen S (für die Beklagte überraschend) falsch gewürdigt und nicht berücksichtigt, dass der Kläger sein Recht auf fristlose Kündigung verwirkt habe. Die Flächen in Herzberg seien bereits seit Sommer 2003 von der B Landbau GmbH bewirtschaftet worden, was dem Kläger mündlich mitgeteilt worden sei. Der Kläger wohne nur 3 km entfernt und habe gewusst, wer seine Flächen bewirtschaftet. Im Rahmen des Abschlusses des Vertrages über die Flächen in Elbingerode sei er darüber informiert worden, dass J B seine Flächen nicht mehr selbst bewirtschafte. Aus dem Vertragsschluss des Klägers mit der B Landbau GmbHüber die Flächen in Elbingerode ergebe sich, dass es dem Kläger gleichgültig sei, wer seine Flächen bewirtschafte, solange dies ordnungsgemäß geschehe und die Pacht regelmäßig gezahlt werde. Es liege auch kein Fall einer unzulässigen Unterverpachtung vor, weil die Beklagte nicht Dritte im Sinne des § 589 I Nr. 1 BGB sei, denn ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei der Pächter J B.

15

Hinsichtlich der Flächen in Elbingerode wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der Nachfolgeklausel in § 7 des Pachtvertrages. Es handele sich um eine Individualabrede, denn sie habe der Absicherung der Veräußerung des Betriebes W gedient und es sei auf die Verpächter in Elbingerode einzeln zugegangen worden. ImÜbrigen sei die vergleichbare klauselmäßige Genehmigung einer Unterverpachtung in AGB zulässig. Bei mangelhafter Bewirtschaftung oder Zahlungsverzug oder schlechter Auswahl des neuen Vertragspartners durch den Pächter könne der Verpächter ohnehin kündigen.

16

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es fehle konkreter Vortrag zu möglichen Schäden. Ggf. könnten diese beziffert werden. Die in den Verträgen vereinbarten und von der Beklagten gezahlten Pachtzinsen lägen über dem ortsüblichen Durchschnitt.

17

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

18

Hinsichtlich der Flächen in Herzberg sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese bereits seit Sommer 2003 von der B Landbau GmbH bewirtschaftet worden seien. Er sei Rentner und sehe nicht täglich nach seiner Fläche. Erst Ende 2005 sei die Pacht plötzlich von der Beklagten gezahlt worden. Er habe mit Schreiben vom 17.10.2005 widersprochen. Erst danach sei eine Vertragsänderung vorgeschlagen worden, die der Kläger abgelehnt habe. Das Amtsgericht habe die Aussage des Zeugen S zutreffend gewürdigt.

19

Bezüglich der Flächen in Elbingerode sei die Nachfolgeklausel in § 7 des Vertrages nichtig. Im Jahr 2009 sei die Bewirtschaftung dieser Flächen nicht ordnungsgemäß gewesen. Zwischen dem dort angebauten Raps sei in erheblichem Umfang Kamille aufgelaufen, wozu er im Termin am 17.11.2009 Fotos vorgelegt hat.

20

Für die Verpachtung der Flurstücke könne er jetzt höhere Pachtzinsen erzielen als in den Verträgen mit J B bzw. mit der B Landbau GmbH vereinbart.

21

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Dem Kläger steht aus eigenem Recht bzw. aus im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachtem Recht seiner Ehefrau ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen die Beklagte zu, die die streitigen Ackerflächen im Besitz hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Kläger hat jedoch nicht genügend dargetan, dass die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens möglich ist, so dass der Feststellungsantrag abzuweisen ist. Im Einzelnen:

22

Anspruchsgrundlage für die Herausgabeansprüche ist§ 985 BGB, wonach der Eigentümer von dem Besitzer einer Sache die Herausgabe verlangen kann, wenn diesem nicht gemäß § 986 BGB ein Recht zum Besitz zusteht. Unstreitig bewirtschaftet die Beklagte die streitigen Ackerflächen und hat sie damit im Besitz. Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Flurstücks 75 der Flur 12 in der Gemarkung Elbingerode und des Flurstücks 4 der Flur 23 in der Gemarkung Herzberg. Soweit die Flurbezeichnungen im Pachtvertrag von den Flurbezeichnungen im Urteil abweichen, beruht dies auf einer Änderung der Flurbezeichnungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, was sich auch aus den vom Amtsgericht beigezogenen Grundbuchauszügen ergibt.

23

Soweit die Ehefrau des Klägers S G Eigentümerin der Flurstücke 76 Flur 12 und 218 Flur 15 in der Gemarkung Elbingerode und des Flurstücks 5 Flur 23 in der Gemarkung Herzberg ist (hinsichtlich der von den Bezeichnungen im Vertrag abweichenden Flurbezeichnungen gilt insofern das gleiche wie bei den Flurstücken des Klägers), macht der Kläger den Herausgabeanspruch zulässigerweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend (zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 985 BGB durch Dritte vgl.: Palandt/Bassenge 68. Auflage § 985 BGB Rn. 1 m.w.N.; BGH WM 1995, 1848ff, 1855 = DtZ 1995, 360ff, 365). Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt voraus, dass der Rechtsinhaber den Prozessstandschafter zur Prozessführung ermächtigt, dass beide ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung durch den Prozessstandschafter im eigenen Namen haben und dass der Gegner nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt wird (vgl. Zöller/Vollkommer 27. Aufl. vor § 50 ZPO Rn. 44ff m.w.N.). Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger die Ermächtigung seiner Ehefrau nachgewiesen. Das schutzwürdige Interesse des Klägers ergibt sich daraus, dass er die Flächen unstreitig von seiner Ehefrau zur Bewirtschaftung erhalten hat und er nach den Verträgen Verpächter der Flächen ist. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen nicht entgegen, denn sie beruft sich gerade auf den Eintritt in das Pachtverhältnis mit dem Kläger bzw. eine Unterverpachtung.

24

Die Beklagte hat kein Recht zum Besitz der Flurstücke 4 und 5 der Flur 23 in der Gemarkung Herzberg, die dem Kläger bzw. seiner Ehefrau gehören und die der Kläger mit Pachtvertrag vom 1.10.2002 an J B verpachtet hat. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Pächter J B die Grundstücke ihr zur Bewirtschaftung überlassen habe. Nach dem Gesetz ist der Pächter bei einem Landpachtvertrag gemäß § 589 I BGB ohne Zustimmung des Verpächters nicht berechtigt, die Pachtsache einem Dritten oder einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zu überlassen. Entsprechendes ist im Pachtvertrag in§ 13 geregelt. Die dort genannten Ausnahmen greifen hier nicht ein.

25

Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zurÜberlassung der in der Gemarkung Herzberg gelegenen Flächen an die Beklagte liegt hier nicht vor. Davon haben auch die Zeugen W und S in ihren Aussagen beim Amtsgericht nichts berichtet. Sie haben lediglich Angaben dazu gemacht, dass der Kläger möglicherweise wusste, dass die Beklagte die Bewirtschaftung der früher von dem Landwirt W bewirtschafteten Flächen übernommen hat, wobei sie auch dazu keine genauen Angaben gemacht haben. Die in der Gemarkung Herzberg gelegenen Flächen hatte der Kläger jedoch an J B und nicht an den Landwirt W verpachtet. Der Kläger hat auch unverzüglich nach der ersten Zahlung der Pacht durch die Beklagte am 10.10.2005 mit Schreiben vom 17.10.2005, gerichtet an die Beklagte zu Händen J B (Anlage 2 Bl. 10 d.A.), zum Ausdruck gebracht, dass er mit einem Pachtverhältnis mit der Beklagten nicht einverstanden ist.

26

Es liegt auch nicht deshalb eine zulässige Unterverpachtung von J B an die Beklagte vor, weil J B alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass J B seine Tätigkeit durch die Einbringung seines Betriebes einschließlich der Pachtflächen in die Gesellschaft lediglich anders organisiert habe. Ist der Hauptpächter eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft, so ist zwar die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft keine Überlassung an Dritte (vgl. BGH Z 150, 365ff = NJW 2002, 2168 [BGH 26.04.2002 - LwZR 20/01]). Bei einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft kommt es auf die Umstände an (vgl. OLG Rostock AUR 2004, 403ff [OLG Rostock 02.03.2004 - 12 U 6/02] zitiert nach Juris). Hier liegt jedoch keine rechtliche Umorganisation einer juristischen Person als Hauptpächter, sondern die Bewirtschaftung durch eine juristische Person statt durch eine natürliche Person und damit keine Umwandlung in diesem Sinne vor. Aus § 589 I Nr. 2 BGB ergibt sich, dass auch die Überlassung an einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss, an dem der Pächter selbst beteiligt ist, nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig ist.

27

In der Literatur wird zwar erwogen, dass eine zulässigeÜberlassung vorliegt, wenn wie hier der Pächter alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Unterpächterin ist (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow Landpachtrecht 3. Aufl. § 589 BGB Rn. 12). Dafür spricht, dass wegen des Vorliegens eines Unterpachtverhältnisses dem Kläger der Hauptpächter als Schuldner der Pacht erhalten bleibt. Da eine höchstpersönliche Bewirtschaftung durch den Pächter J B nach dem Pachtvertrag nicht vereinbart ist, stellt die Bewirtschaftung durch Arbeitskräfte des Pächters auch keine Vertragsverletzung dar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die gesellschaftsinternen Verhältnisse der Beklagten jederzeit ändern können, ohne dass der Kläger darauf Einfluss nehmen könnte. Der Geschäftsführer kann ausgetauscht werden und die Kapitalanteile können sich ändern. Es besteht daher keine Veranlassung, § 589 I Nr.2 BGB für diese Fallkonstellation einschränkend auszulegen und eine Unterverpachtung ohne Zustimmung des Verpächters zuzulassen.

28

Der Kläger kann auch gemäß § 986 I 2 BGB die Herausgabe an sich und nicht nur an J B als Pächter verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob die gegenüber J B ausgesprochene Kündigung wirksam ist, denn J B hat kein berechtigtes Interesse daran, die streitigen Flächen zurückzuerhalten, wenn er sie nicht der Beklagtenüberlassen darf, die unstreitig seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hat.

29

Die Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz der Flurstücke 75 und 76 der Flur 12 und des Flurstücks 218 der Flur 15 in der Gemarkung Elbingerode, die dem Kläger bzw. seiner Ehefrau gehören und die der Kläger mit Pachtvertrag vom 22.1.2005 an die B Landbau GmbH verpachtet hat, nachdem sie zuvor an den Landwirt W verpachtet waren. Die Beklagte ist nicht gemäß der Nachfolgeklausel in § 7 des Pachtvertrages an Stelle der B Landbau GmbH Pächterin geworden. Eine Übertragung der Bewirtschaftung in Unterpacht an die Beklagte nach § 3 Abs. 4 des Vertrages scheidet hier aus, weil die B Landbau GmbH als Pächterin nicht an der Beklagten mehrheitlich beteiligt ist.

30

Nach dem Wortlaut des § 7 des Vertrages könnte die Beklagte zwar an Stelle der (inzwischen liquidierten) B Landbau GmbH durch einseitige Anzeige an den Kläger in den Vertrag eingetreten sein. Mit Schreiben datiert auf den 19.4.2006 teilten die B Landbau GmbH, Gunter W und die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beklagte auf Grund des Vergleichs vom 19.4.2006 in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten sei. Der Zeitpunkt des Zugangs ist streitig, liegt aber unstreitig mindestens 4 bis 5 Monate nach dem 19.4.2006. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Klausel jedoch unwirksam.

31

Es handelt es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB und nicht um eine Individualvereinbarung. Unstreitig war von der Übertragung der Pachtverhältnisse des Betriebes W auf die B Landbau GmbH eine Vielzahl von Pachtverhältnissen betroffen, für die die Vertragsbedingungen von der B Landbau GmbH vorformuliert worden sind. Eine Individualvereinbarung liegt nicht schon dann vor, wenn der andere Vertragsteil über die Bedeutung und den Anlass einer Klausel im Einzelnen informiert wird (vgl. Palandt/Grüneberg 68. Aufl. § 305 BGB Rn. 19 m.w.N.; BGH NJW 1992, 2759f), wie es hier die Beklagte lediglich behauptet. Dass diese Klausel bei den Vertragsverhandlungen nicht nur erläutert, sondern ernsthaft zur Disposition gestellt wurde, behauptet auch die Beklagte nicht.

32

Die Nachfolgeklausel in § 7 des Vertrages ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und den Kläger als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Hier geht es nicht um die Unterverpachtung oder Weitergabe der Nutzung unter Beibehaltung des Vertrages zwischen dem Kläger und der B Landbau GmbH, die nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 589 BGB der Zustimmung des Verpächters bedarf, wobei die Zustimmung auch vertraglich im Voraus erteilt werden kann. Nach der Nachfolgeklausel in § 7 des Vertrages soll vielmehr an Stelle des ursprünglichen Pächters ein anderer in den Vertrag eintreten können, ohne dass es der Mitwirkung des Verpächters bedarf.

33

Grundsätzlich sieht die Systematik des BGB die Übertragung von Rechten aus Dauerschuldverhältnissen durch Auswechslung einer Vertragspartei ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht vor. Eine Ausnahme für einen Wechsel auf Pächterseite sieht im Landpachtrecht § 593a BGB im Fall der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vor. Es kann jedoch dahin stehen, ob vertraglich entsprechendes für andere Fälle der Übergabe von Betrieben wie hier im Rahmen der Versuche zur Sanierung eines wirtschaftlich gefährdeten Betriebes wirksam vereinbart werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung in § 593 a BGB werden die Rechte des Verpächters durch das dort gewährte Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall, dass die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist, gewahrt. Nach der streitigen Klausel in § 7 des Vertrages bestehen jedoch keine Kündigungsmöglichkeiten des Klägers als Verpächter. Der Verpächter müsste jeden beliebigen Nachfolger akzeptieren, ohne sich vom Vertrag lösen zu können. Erst wenn der Nachfolger in Zahlungsverzug kommt oder die Flächen tatsächlich nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet, kann der Verpächter kündigen. Es besteht damit die Gefahr, dass rückständige Pacht oder Schadensersatz wegen Bewirtschaftungsmängeln von dem neuen Vertragspartner nicht zu erlangen ist.

34

Wegen dieser gravierenden Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist die gesamte Klausel unwirksam, ohne dass es darauf ankäme, ob bei Vorsehen einer Kündigungsmöglichkeit diese im konkreten Fall auch eingreifen würde. Die Beklagte hat die Flächen in der Gemarkung Elbingerode gemäß § 986 I 2 BGB an den Kläger und nicht an die B Landbau GmbH als Pächterin herauszugeben, denn die B Landbau GmbH wird unstreitig liquidiert und ist an einer Rücknahme der Flächen nicht interessiert.

35

Der Feststellungsantrag ist dagegen abzuweisen. Mit dem Feststellungsantrag macht der Kläger Schadensersatz wegen der fehlenden Verfügbarkeit der Flächen, entgangener EU-Flächenprämien und des Ausfalls von sonst erzielbarem Ertrag aus anderweitiger Nutzung geltend. Anspruchsgrundlage sind ggf. die §§ 987 ff BGB. Dass ihm derartige Ansprüche möglicherweise, wenn auch noch nicht bezifferbar zustünden, hat der Kläger nicht dargetan.

36

Soweit von der Beklagten die Herausgabe von Nutzungen geschuldet wird, hat sie den objektiven Pachtwert zu erstatten. Die Beklagte zahlt jedoch unstreitig die in den Verträgen zwischen dem Kläger und J B bzw. der B Landbau GmbH vereinbarten Pachtzinsen an den Kläger. Der Kläger behauptet zwar ohne nähere Vereinzelung, dass er höhere Pachtzinsen erzielen könnte. Er hat jedoch nach dem Bestreiten der Beklagten keinen Beweis dafür angetreten und auch keine vereinzelten Angaben gemacht.

37

Ein möglicher Schaden wegen nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist ebenfalls nicht dargetan. In erster Instanz war die ordnungsgemäße Bewirtschaftung unstreitig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Fotos von Flächen vorgelegt hat, auf denen Raps mit Kamille durchwachsen ist und die er 2009 aufgenommen haben will, ist damit kein Schaden vorgetragen, was der Senat auf Grund der Sachkunde der Landwirtschaftsrichter selbst beurteilen kann. Derartiges kann bei ungünstigen Verhältnissen auch bei sorgfältiger Bewirtschaftung vorkommen und verursacht keinen dauerhaften Schaden am Boden.

38

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ihm EU-Flächenprämien entgangen wären. Diese Agrarsubventionen hängen zwar vom Flächenbestand ab, stehen jedoch nur dem Betriebsinhaber zu. Dem Kläger als Rentner stünden auch bei Rückgabe der Flächen keine diesbezüglichen Agrarsubventionen zu. Diese könnten nur diejenigen erhalten, an die der Kläger anderweitig verpachtet. Dass der Kläger Ansprüchen Dritter auf Erstattung entgangener Subventionen ausgesetzt wäre, ist nicht dargetan.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit die Beklagte zur Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen in der Gemarkung Herzberg verurteilt worden ist, weil es insofern auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommt, ob auch ohne Zustimmung des Verpächters der Pächter gepachtete Flächen einer Gesellschaft überlassen darf, deren Kapital ihm allein gehört und deren alleiniger Geschäftsführer er ist. ImÜbrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil insofern die Entscheidung auf der Würdigung der vorgetragenen Tatsachen im Einzelfall beruht.