§ 32a NBauO - Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Bei der Errichtung von
- 1.
Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden und mindestens eine Dachfläche von 75 m2 aufweisen, und
- 2.
Wohngebäuden
ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können. 2Mindestens 50 Prozent der Dachflächen sind bei der Errichtung des Gebäudes mit Photovoltaikanlagen auszustatten. 3Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude. 4Die Sätze 1 und 2 gelten, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entfallen,
- 1.
wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
- a)
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- b)
technisch unmöglich ist,
- c)
wirtschaftlich nicht vertretbar ist
oder
- 2.
soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet sind.