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§ 35 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:

  1. 1.
    Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,
  2. 2.
    Zahl der für jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,
  3. 3.
    Zahl der für alle Listenbewerber einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),
  4. 4.
    Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),
  5. 5.
    Zahl der für jeden Einzelbewerber abgegebenen Stimmen.