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  • ...§ 6 NBG - Arten des Beamtenverhältnisses (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden...

    Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 14 NBG - Beförderung, Durchlaufen von Ämtern (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2 Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne...

    Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 14a NBG - Beförderungsverbot (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis wegen eines Abgeordnetenmandats ruhen oder der aus diesem Grund ohne Besoldung beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2 Bewirbt er sich im...

    Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 31 NBG - Abordnung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche Abkürzung NBG NormtypGesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden. 2 Die Abordnung ist auch hinsichtlich eines Teils...

    Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 107 NBG - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) In den Fällen des § 106 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wieder verwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des...

    Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 19 NBG - Rücknahme der Ernennung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 41 NBG - Entlassungsverfahren (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Der Beamte wird, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung entlassen. 2 Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen....

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 58 NBG - Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 59a NBG - Übermittlung ärztlicher Daten (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 In den Fällen der §§ 55 , 56 , 58 und 59 kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. 2 Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 67 NBG - Verbot der Amtsführung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen das Führen seiner Dienstgeschäfte für die Dauer von drei Monaten verbieten. 2 Das Verbot kann verlängert...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 79 NBG - Anordnung des Verfalls (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Hat ein Beamter entgegen § 78 eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen, so wird der Verfall des Erlangten durch den Dienstvorgesetzten angeordnet. 2 Die Anordnung nach Satz 1 unterbleibt, soweit im strafrechtlichen...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 80b NBG - Altersteilzeit (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000