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  • ...Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen AusschussesBibliographie Titel Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses...

    Rechtsstand: 11.08.2023 | VORIS Nummer: 21141


  • ...§ 1 EinglVO - Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger BibliographieTitel Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses...

    Rechtsstand: 11.08.2023 | VORIS Nummer: 21141


  • ...§ 2 EinglVO - Vorgaben für die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses Bibliographie Titel Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den InhaltRedaktionelle Abkürzung EinglVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21141 (1) 1 Der Gemeinsame Ausschuss muss seine Empfehlung nach § 22 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs...

    Rechtsstand: 11.08.2023 | VORIS Nummer: 21141


  • ...§ 3 EinglVO - Inkrafttreten Bibliographie Titel Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen AusschussesRedaktionelle Abkürzung EinglVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21141 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen...

    Rechtsstand: 11.08.2023 | VORIS Nummer: 21141