Suche
1 Suchergebnis
...§ 37 WO-EwZ - Einholung der Bestätigung für die Ersatzmitglieder Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Für die Bestätigung der Ersatzmitglieder gilt § 36 entsprechend...
.......
Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000