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644 Suchergebnisse

  • ...Art. 3 eGBRStVtr - Zusammenarbeit mit bestätigenden Stellen Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe derAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Das elektronische Gesundheitsberuferegister holt unter Vorlage des Antrags die Bestätigung gemäß § 340 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der jeweils zuständigen bestätigenden Stelle...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 4 eGBRStVtr - Finanzierung und Kosten Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zurAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Für den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Das elektronische Gesundheitsberuferegister erhebt für seine Tätigkeit zur Deckung des...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 5 eGBRStVtr - Haushalts- und Wirtschaftsführung Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zurAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs des Sitzlandes. 2 Das elektronische Gesundheitsberuferegister leitet dem...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 6 eGBRStVtr - Organisation und Struktur des Länderbeirats Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe derAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Das jeweils für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium jedes vertragschließenden Landes entsendet für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 7 eGBRStVtr - Aufgaben des Länderbeirats Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zurAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Der Länderbeirat empfiehlt Maßnahmen zur Optimierung der Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2 Er soll über Entscheidungen der Leitung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 8 eGBRStVtr - Beschlussfassung des Länderbeirats Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der KomponentenAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Jedes Mitglied des Länderbeirats hat eine Stimme. 2 Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 9 eGBRStVtr - Organisation und Struktur des Fachbeirats Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe derAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Der Fachbeirat berät die Leitung und den Länderbeirat des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2 Ihm soll vor Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Zugriffsberechtigten haben können, Gelegenheit zur...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 10 eGBRStVtr - Beschlussfassung des Fachbeirats Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zurAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. 2 Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...Art. 11 eGBRStVtr - Schlussvorschriften Bibliographie Titel Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zurAmtliche Abkürzung eGBRStVtr Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21064 (1) 1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. 2 Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21064


  • ...§ 3 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2 Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen....

    Rechtsstand: 29.09.2022 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 4 NJAG - Zulassung zur Pflichtfachprüfung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer...

    Rechtsstand: 29.09.2022 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 1 NJAG - Studienzeit Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel den in § 5d Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum...

    Rechtsstand: 29.09.2022 | VORIS Nummer: 31210010000000