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  • ...§ 226 NBG - Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig ( § 54 Abs. 1 ), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 230 NBG - Beamte des Feuerwehrdienstes (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, wird freie Heilfürsorge gewährt;...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 19 NBG - Rücknahme der Ernennung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 41 NBG - Entlassungsverfahren (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Der Beamte wird, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung entlassen. 2 Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen....

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 58 NBG - Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 59a NBG - Übermittlung ärztlicher Daten (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 In den Fällen der §§ 55 , 56 , 58 und 59 kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. 2 Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 67 NBG - Verbot der Amtsführung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen das Führen seiner Dienstgeschäfte für die Dauer von drei Monaten verbieten. 2 Das Verbot kann verlängert...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 79 NBG - Anordnung des Verfalls (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Hat ein Beamter entgegen § 78 eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen, so wird der Verfall des Erlangten durch den Dienstvorgesetzten angeordnet. 2 Die Anordnung nach Satz 1 unterbleibt, soweit im strafrechtlichen...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 80b NBG - Altersteilzeit (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 81 NBG - Fernbleiben vom Dienst (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 101f NBG - Entfernung von Unterlagen (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 101g NBG - Aufbewahrung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2 Personalakten sind abgeschlossen, wenn...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000