Suche nach "§60 Teiche"

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  • ...-, Buchholz 238.35 Nr. 4 zu § 60 HePersVG = PersV 1985, 246 (247)). Aus diesem Grunde erstreckt sich die Mitbestimmung auch nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abzuschließen ist (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 a.a.O.; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschl. v. 16.7.1985 - 1 ABR 35/83 -, BAGE 49, 180 = Der Betrieb 1986, 124). Nichts anderes kann aber gelten, wenn es darum geht, ob der Arbeitsvertrag zu einem von der Dienststelle vorgesehenen zukünftigen Zeitpunkt beginnen oder auf den Beginn eines faktischen Arbeitsverhältnisses rückbezogen festgelegt werden soll. Hiervon zu unterscheiden ist die - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende - Frage, ob der Antragsteller schon bei der Begründung eines faktischen Arbeitsverhältnisses mit der Bewerberin...

    ...am 1. Februar 1986 hätte beteiligt werden müssen, was möglicherweise nicht geschehen ist. 18 Auch in den Fällen der Bewerber innen...

    ...er hat der Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung aus Gründen verweigert, die sich offensichtlich nicht dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG zuordnen lassen. Wie die gleichlautenden schriftlichen Äußerungen vom 12. März 1986 zeigen, war dem Antragsteller daran gelegen zu prüfen, ob die von der Universität Hannover in Aussicht genommene Befristung der Beschäftigungsverhältnisse - im Falle der erstgenannten Bewerberin bis zum 31. März 1987, im Falle der letzteren Bewerberin am 1. April 1986 auf zwei Jahre - gerechtfertigt sei. Wenn der Antragsteller in diesen Fällen den Umstand, daß ihm die Einsichtnahme in die für die "sachliche und zeitliche Befristung" bedeutsamen Unterlagen verweigert worden war, zum Anlaß für die Ablehnung der Zustimmung genommen hat, so kann er sich auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht berufen. Zwar ist anerkannt, daß der Personalrat grundsätzlich verlangen kann, daß ihm Bewerbungsunterlagen in der Weise vorzulegen sind, daß ihm Einblick innerhalb der Dienststelle zu gewähren ist (Beschl. d. Sen. v. 19.8.1987 - 18 OVG L 4/86 -). Eine solche Vorlage soll die Personalvertretung instandsetzen, im Rahmen ihres kollektiven Schutzauftrages zu prüfen, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden sind (vgl. BVerwGE 61, 330 f. [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44/79] ; Beschl. v. 3.7.1986 - BVerwG 6 P 27.83 -, Buchholz 238.31 Nr. 2 zu § 82 BaWü PersVG (S. 5) = PersV 1987, 197 (198); Beschl. v. 3.3.1987 - BVerwG 6 P 30.84 -, Buchholz 250 Nr. 8 zu § 77 BPersVG (S. 3 f.) = PersV 1987, 375 (377)). Darum geht es hier aber nicht. Der Antragsteller will feststellen, ob die von der Universität Hannover bei der Einstellung der Bewerberinnen Garbers und Dettmer beabsichtigte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt sei oder nicht; d.h. er möchte die zeitliche Geltungsdauer des Arbeitsvertrages überprüfen. Darauf bezieht sich indessen sein Mitbestimmungsrecht im Falle des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht. Ebenso wie die Befristung eines Vertrages an sich als individualvertragliche Abrede dem Beteiligungsrecht des Personalrates entzogen ist, gilt dies für die Dauer einer von den Vertragspartnern im Einzelfall zu regelnden Befristung. 19 Danach war die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Dr. Dembowski, Dr. Hamann, Ladwig, Prieß, Teich Dembowski, die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie die ehrenamtlichen Richter Prieß und Teich beschlossen :...

    Entscheidungsdatum: 19.07.1989