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44 Suchergebnisse

  • ...§ 101d NBG - Einsichtsrecht (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die zu seiner Personalakte gehören ( § 101a Abs. 1 Satz 2 )....

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 101e NBG - Aktenvorlage und Auskunft (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Die Personalakte darf ohne Einwilligung des Beamten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorgelegt werden...

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    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 103 NBG - Dienstzeugnis (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 1 Dem Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat oder das Beamtenverhältnis beendet ist. 2 Das Dienstzeugnis muss auf...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 8 NBG - Auslese (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche Abkürzung NBG NormtypGesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Die Auslese und die Ernennung der Bewerber und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. 2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seines...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 9 NBG - Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 10 NBG - Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 In das Beamtenverhältnis kann abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 11 NBG - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 15 NBG - Zuständigkeit für die Ernennung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 1 Die Beamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung ernannt. 2 Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen....

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 20 NBG - Wirksamkeit von Amtshandlungen (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot ( § 18 Abs. 4 ) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung ( § 19 Abs. 3 ) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 22a NBG - Laufbahnwechsel (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Ein Wechsel der Laufbahn ist zulässig, wenn die bisherige Laufbahn der anderen Laufbahn gleichwertig ist (Absatz 2) oder wenn eine gleich zu bewertende Befähigung für die andere Laufbahn erworben worden ist (Absatz 3)....

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 23 NBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000


  • ...§ 24 NBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern...

    Rechtsstand: 01.01.2001 | VORIS Nummer: 20411010000000