VLT-StV,NI - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
VLT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 318 - VORIS 20442 -)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318)

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Geltungsbereich1
Dienstherrenwechsel2
Abschnitt 2
Versorgungslastenteilung
Voraussetzungen3
Abfindung4
Bezüge5
Dienstzeiten6
Weitere Zahlungsansprüche7
Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten8
Abschnitt 3
Übergangsregelungen
Ersetzung von § 107b BeamtVG9
Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG10
Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG11
Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages12
Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG13
Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG14
Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG15
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
Kündigung16
Inkrafttreten17

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 VLT-StV - Geltungsbereich 

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
VLT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 VLT-StV - Dienstherrenwechsel 

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
VLT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§§ 3 - 8, Abschnitt 2 - Versorgungslastenteilung