4.
Die §§ 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:
"§ 5
Bekanntgabe und Auslegung
(1) 1Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 2Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.
(2) 1Nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 hat die geprüfte Einrichtung die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Sie hat die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen bei den Versorgungskassen und Prüfungen nach § 1 Abs. 2.
§ 6
Beratung
Die Prüfungsbehörde kann zu prüfende Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten.
§ 7
Prüfungsbeirat
(1) 1Bei der Prüfungsbehörde wird für die Prüfung ein Prüfungsbeirat gebildet, der aus acht Mitgliedern besteht. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. 3Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. 4Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. 5Die kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nur Personen bestimmen, die ihren Organen angehören. 6Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen
Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. 7Die Tätigkeit im Prüfungsbeirat wird vom Land nicht vergütet. 8Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 4 nehmen die Tätigkeit im Prüfungsbeirat ehrenamtlich wahr.
(2) 1Der Prüfungsbeirat beschließt Empfehlungen für die Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit. 2Er wirkt bei der Prüfungsplanung beratend mit.
(3) 1Der Prüfungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die Vertretung für den Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.
(4) Zur ersten Sitzung des Prüfungsbeirats lädt die Prüfungsbehörde ein.
§ 8
Prüfungsbehörde
(1) 1Die Rechtsstellung und die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz richten sich nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG). 2§ 12 LRHG findet keine Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs im Benehmen mit dem Prüfungsbeirat eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landesrechnungshofs mit deren oder dessen Zustimmung damit betrauen, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs wahrzunehmen; § 12 Abs. 2 Satz 2 LRHG gilt entsprechend."