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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 2 KPNOG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung der überörtlichen Kommunalprüfung
Redaktionelle Abkürzung
KPNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Kommunalprüfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 403), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "§ 1
    Prüfung

    (1) Die überörtliche Prüfung der Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Einrichtungen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.

    (2) 1Die Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen prüfen, an denen zu prüfende Einrichtungen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf dieses Gesetz eingeräumt worden ist. 2Die für die Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

    (3) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch die Prüfung nicht beeinträchtigt wird.

    (4) Die Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen.

    § 2
    Inhalt der Prüfung

    1Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushaltsund Kassenwesen der zu prüfenden Einrichtung ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. 2Die Prüfung dient auch dazu, die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Einrichtung durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. 3Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. 4Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen."

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" jeweils durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 5 werden die Worte "ergänzende Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2)" durch die Worte "Prüfung nach § 1 Abs. 2" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt.

    3. c)

      Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.

      (4) 1Lässt die zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge, die der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Prüfungsbehörde bei diesen Erhebungen durchführen. 2Absatz 2 gilt entsprechend."

  3. 3.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" jeweils durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Einrichtung ab, die aus einem Schlussbericht über die Prüfung und einer Zusammenfassung über dessen wesentlichen Inhalt besteht. 2Die Prüfungsbehörde übersendet

      1. 1.

        bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde,

      2. 2.

        bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an die an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie

      3. 3.

        bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an die Kommunalaufsichtsbehörde und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde."

    3. c)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  4. 4.

    Die §§ 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

    "§ 5
    Bekanntgabe und Auslegung

    (1) 1Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 2Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.

    (2) 1Nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 hat die geprüfte Einrichtung die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Sie hat die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

    (3) Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen bei den Versorgungskassen und Prüfungen nach § 1 Abs. 2.

    § 6
    Beratung

    Die Prüfungsbehörde kann zu prüfende Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten.

    § 7
    Prüfungsbeirat

    (1) 1Bei der Prüfungsbehörde wird für die Prüfung ein Prüfungsbeirat gebildet, der aus acht Mitgliedern besteht. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. 3Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. 4Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. 5Die kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nur Personen bestimmen, die ihren Organen angehören. 6Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. 7Die Tätigkeit im Prüfungsbeirat wird vom Land nicht vergütet. 8Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 4 nehmen die Tätigkeit im Prüfungsbeirat ehrenamtlich wahr.

    (2) 1Der Prüfungsbeirat beschließt Empfehlungen für die Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit. 2Er wirkt bei der Prüfungsplanung beratend mit.

    (3) 1Der Prüfungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die Vertretung für den Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.

    (4) Zur ersten Sitzung des Prüfungsbeirats lädt die Prüfungsbehörde ein.

    § 8
    Prüfungsbehörde

    (1) 1Die Rechtsstellung und die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz richten sich nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG). 2§ 12 LRHG findet keine Anwendung.

    (2) Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs im Benehmen mit dem Prüfungsbeirat eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landesrechnungshofs mit deren oder dessen Zustimmung damit betrauen, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs wahrzunehmen; § 12 Abs. 2 Satz 2 LRHG gilt entsprechend."

  5. 5.

    Die §§ 9 bis 15 werden gestrichen.