StBauAnwSZErl,NI - Städtebau-Anwärtersonderzuschlagserlass

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Erl. d. MF v. 2. 2. 2021 - 03602//1/§ 59 (VV) -

Vom 2. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 StBauAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. 12. 2020 (Nds. GVBl. S. 496), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Erlasses vom 2. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

Abschnitt 2 StBauAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Erlasses vom 2. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

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