NSpG,NI - Niedersächsisches Sparkassengesetz

Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609 - VORIS 20320 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 312)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sparkassen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Sparkassenträger1
Zusammenlegung von Sparkassen2
Rechtsnatur3
Aufgaben4
Aufgaben des Trägers, Haftung der Sparkasse5
Sparkassenverordnung, Sparkassensatzung6
Sparkassenzweckverbände7
Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Sparkassen
Organe8
Vorstand9
Aufgaben des Vorstands, Berichtspflichten10
Zusammensetzung des Verwaltungsrats11
Vorsitz im Verwaltungsrat12
Mitglieder des Verwaltungsrats13
Ausschließungsgründe14
Schweigepflicht15
Aufgaben des Verwaltungsrats16
Sitzungen des Verwaltungsrats17
Einspruch18
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen19
Kreditausschuss, sonstige Ausschüsse20
Prüfungsausschuss20a
Beschäftigte der Sparkasse21
Dritter Abschnitt
Rechnungslegung und Entlastung
Geschäftsjahr22
Jahresabschluss und Entlastung23
Verwendung des Jahresüberschusses24
Vierter Abschnitt
Staatsaufsicht
Aufsicht25
Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde26
Zweiter Teil
Girozentrale
Aufgaben27
Dritter Teil
Sparkassen- und Giroverband
Rechtsnatur, Aufsicht28
Aufgaben, Verbandssparkassen29
Vierter Teil
Andere Träger
Andere Träger30
Fünfter Teil
Auflösung von Sparkassen, Haftung des Trägers
Auflösung der Sparkasse31
Haftung des Trägers32
Sechster Teil
Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Änderung anderer Vorschriften33
Sparkassenwesen in der Region Hannover33a
Übergangsregelung34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Vorschriften35

§§ 1 - 26, Erster Teil - Sparkassen

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NSpG - Sparkassenträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Träger von Sparkassen können Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein (Kommunale Träger). Den Zweckverbänden dürfen nur Kommunen angehören. Die Träger dürfen ihre Sparkassen nicht veräußern. Die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und des § 30 über die Übertragung von Sparkassen auf andere Träger sowie § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Die Errichtung einer Sparkasse und die Übernahme der Trägerschaft für eine bestehende Sparkasse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 2 NSpG - Zusammenlegung von Sparkassen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Fusionszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für die Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.

(2) Die Zusammenlegung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Länderübergreifende Zusammenlegungen bedürfen darüber hinaus eines Staatsvertrages.

(3) Das Vermögen der übernommenen Sparkasse geht in dem in der Genehmigung bestimmten Zeitpunkt der Zusammenlegung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Sparkasse über.

(4) Ist die Zusammenlegung von Sparkassen zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen erforderlich, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde den Trägern eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Zusammenlegung der Sparkassen nach Absatz 1 setzen. Von unzureichender Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes die Annahme rechtfertigen, dass der Bestand des Instituts gefährdet oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigt werden kann. Kommt die Zusammenlegung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, die Zusammenlegung unter gleichzeitiger Regelung der Trägerschaft durch Verordnung herbeizuführen. Vor dem Erlass der Verordnung sind die beteiligten Träger anzuhören.

(5) Rechtshandlungen, die der Zusammenlegung von Sparkassen nach den Absätzen 1 bis 4 dienen, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.