NBhVOLMRdErl,NI - NBhVO Leistungsmethoden-Runderlass

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOLMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 11.03.2024 - VD3-03540/01/005/01/W/2 -

Vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)

- VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 1a zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO wird Folgendes geregelt:

Abschnitt 1 NBhVOLMRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOLMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für eine fokussierte Extracorpurale Stoßwellentherapie (fESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich sind neben den in Anlage 1a zweiter Spiegelstrich Satz 1 genannten Diagnosen auch bei Behandlung der Bursitis trochanterica beihilfefähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)

Abschnitt 2 NBhVOLMRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOLMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Dieser RdErl. tritt am 15.03.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)

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