BestattG,NI - Bestattungsgesetz

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

Vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381 - VORIS 21068 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Begriffsbestimmungen2
Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau3
Durchführung der Leichenschau4
Leichenöffnung5
Todesbescheinigungen und Datenschutz6
Aufbewahrung und Beförderung von Leichen7
Anatomische Sektion7a
Bestattung8
Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente9
Bestattungsarten10
Erdbestattung11
Feuerbestattung12
Friedhöfe13
Friedhofssatzung13a
Mindestruhezeiten14
Ausgrabungen und Umbettungen15
Aufhebung von Friedhöfen16
Vollstreckungshilfe17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsvorschriften19
Zuständigkeit, Kostendeckung20
Aufhebung von Vorschriften21
In-Kraft-Treten22

§ 1 BestattG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass

  1. 1.

    die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,

  2. 2.

    das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,

  3. 3.

    Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und

  4. 4.

    die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.

§ 2 BestattG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

(3) 1Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.

§ 3 BestattG - Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.

(2) 1Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen

  1. 1.

    die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,

  2. 2.

    die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und

  3. 3.

    jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.

2Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.

(3) 1Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. 1.

    beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,

  2. 2.

    beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und

  3. 3.

    im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.

2Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.

(4) 1Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. 2Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.

§ 4 BestattG - Durchführung der Leichenschau

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Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.

(3) 1Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(4) 1Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),

  2. 2.

    Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,

  3. 3.

    Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,

  4. 4.

    der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,

  5. 5.

    die Todesursache ungeklärt ist,

  6. 6.

    die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,

  7. 7.

    der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,

  8. 8.

    die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder

  9. 9.

    bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,

und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.

(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass

  1. 1.

    die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder

  2. 2.

    von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.