AbwAbgZuVO,NI - Abwasserabgabe Zuweisungs-VO

Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
Redaktionelle Abkürzung
AbwAbgZuVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060100000

Vom 12. April 1984 (Nds. GVBl. S. 113 - VORIS 28200 06 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 513)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 14. April 1981 (Nieders. GVBl. S. 105), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 AbwAbgZuVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
Redaktionelle Abkürzung
AbwAbgZuVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060100000

Aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe vom Jahre 1983 an erhalten die kommunalen Körperschaften zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes pauschale Zuweisungen nach dieser Verordnung. Soweit sie für den Veranlagungszeitraum 1981 Zuweisungen auf Grund der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe 1982 vom 9. Juni 1983 (Nieders. GVBl. S. 132) erhalten haben, besteht für denselben Veranlagungszeitraum kein Anspruch auf Grund dieser Verordnung.

§ 2 AbwAbgZuVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
Redaktionelle Abkürzung
AbwAbgZuVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060100000

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte erhalten 480 Euro für die Festsetzung der Abwasserabgabe für jede Schmutzwassereinleitung je Veranlagungszeitraum.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Festsetzung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als acht Kubikmeter je Tag im Jahresdurchschnitt und für Einleitungen von Gemeinden oder Samtgemeinden, mit denen Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird, wenn deren Schadeinheiten nach Einwohnerzahlen geschätzt sind.

§ 3 AbwAbgZuVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
Redaktionelle Abkürzung
AbwAbgZuVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060100000

Die Gemeinden oder Samtgemeinden erhalten 2,56 Euro für jeden Bescheid, mit dem sie die Abwasserabgabe je Veranlagungszeitraum auf einen Abwassereinleiter abgewälzt haben.

§ 4 AbwAbgZuVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
Redaktionelle Abkürzung
AbwAbgZuVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060100000

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 12. April 1984.

Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Glup