KMASPRdErl,NI - Kirchenmitarbeiter-Schulpraktika-Runderlass

Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KMASPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 30.4.2019 - 36-82105/92

Vom 30. April 2019 (SVBl. S. 291)

Geändert durch RdErl. vom 25. September 2024 (SVBl. S. 591)

- VORIS 22410 -

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 25. September 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 1 KMASPRdErl

Bibliographie

Titel
Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KMASPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Ausbildungsvorschriften der evangelischen Landeskirchen sowie der katholischen Kirche sehen für Angehörige bestimmter Ausbildungsgruppen (z. B. Vikarinnen und Vikare, Pastoral- oder Gemeindeassistentinnen und -assistenten) vor, dass diese im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung Schulpraktika von unterschiedlicher Dauer zu absolvieren haben. Die Ausgestaltung des abzuleistenden Praktikums ergibt sich aus der jeweiligen kirchlichen Ausbildungsvorschrift. Da diese Berufsgruppen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen der Gestellungsverträge mit den evangelischen Landeskirchen bzw. den katholischen Diözesen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen können, liegt es nicht nur im kirchlichen, sondern auch im Interesse des Landes, die Praktika zu ermöglichen. Vorbedingung, ein solches Schulpraktikum an einer Schule absolvieren zu können, ist, dass dort tätige Lehrkräfte bereit sind, die notwendigen Betreuungsaufgaben zu übernehmen; eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht. Die Durchführung des Praktikums, der Umfang von Beratungsbesuchen durch Beauftragte der Kirchen sowie das Prüfungsprozedere werden im Einzelfall von der mit der Ausbildung beauftragten kirchlichen Stelle mit der für die Praktikumsdurchführung vorgesehenen Schule abgestimmt. Das jeweils zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung wird von den in seinem Bereich durchgeführten Schulpraktika von den Kirchen in Kenntnis gesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 25. September 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 2 KMASPRdErl

Bibliographie

Titel
Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KMASPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Bei Aufnahme des Schulpraktikums hat die Praktikantin oder der Praktikant der Schulleitung der Praktikumsschule das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vorzulegen (§ 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG). Die für die Erteilung dieses Führungszeugnisses erhobene Gebühr wird weder vom Schulträger noch vom Land übernommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 25. September 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 3 KMASPRdErl

Bibliographie

Titel
Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KMASPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Es ist darauf zu achten, dass die für betreuende Lehrkräfte angebotenen Informationsveranstaltungen kirchlicher Stellen in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 25. September 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 4 KMASPRdErl

Bibliographie

Titel
Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KMASPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Sofern das Praktikum mit einer Prüfung abschließt, gelten für den Ablauf der Prüfung und die Mitwirkung an der Prüfung die jeweiligen kirchlichen Prüfungsbestimmungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 25. September 2024 (SVBl. S. 591)