MusterBLGDf,NI - Musterbescheide BLGDf

Durchführung des Bundesleistungsgesetzes;
Muster für Bescheide der zivilen Anforderungsbehörden nach § 36

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesleistungsgesetzes; Muster für Bescheide der zivilen Anforderungsbehörden nach § 36
Redaktionelle Abkürzung
MusterBLGDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
53000000030004

RdErl. d. MI v. 9.3.1982 - 54.2-4-A-48.103 -

Vom 9. März 1982 (Nds. MBl. S. 330)

- GültL 166/25 -

- VORIS 53000 00 00 30 004 -

Bezug:

RdErl. vom 29.1.1975 (Nds. MBl. S. 194)
RdErl. vom 22.7.1976 (Nds. MBl. S. 1362)
- GültL 166/20, 22 -

Abschnitt 1 MusterBLGDf

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesleistungsgesetzes; Muster für Bescheide der zivilen Anforderungsbehörden nach § 36
Redaktionelle Abkürzung
MusterBLGDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
53000000030004

Der BMI hat mit Bek. vom 15.1.1982 (GMBl. Nr. 6 S. 73) folgende Muster für Bescheide der zivilen Anforderungsbehörden nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes i.d.F. vom 27.9.1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Staatshaftungsgesetzes vom 26.6.1981 (BGBl. I S. 553), veröffentlicht:

LeistungsbescheidL
Bereitstellungsbescheid für bewegliche SachenB 1
Bereitstellungsbescheid für andere zu erbringende LeistungenB 2
Benachrichtigung zum BereitstellungsbescheidB 1a/B 2a
Bereitstellungsbescheid für bewegliche Sachen und für andere zu erbringende Leistungen (kombinierte Fassung)B 3
Benachrichtigung für die kombinierte FassungB 3a

Die Muster sollten bei Durchführung des Bundesleistungsgesetzes auf dem Gebiete der Verteidigung verwendet werden. Es dürfte ausreichen, wenn die Vordrucke L, B 3 und B 3a vorgehalten werden.

Unter Nr. IV Abs. 4 des Vordrucks L ist im Hinblick auf die in Nr. IV Abs. 1 begründete Auskunftspflicht auch § 84 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes aufzuführen. Im übrigen kann etwaigen Besonderheiten des Einzelfalls durch Änderungen des jeweiligen Musters Rechnung getragen werden.

Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben.

An die
Bezirksregierungen,
das Landesverwaltungsamt - Straßenbau -,
die Landkreise und kreisfreien Städte.