ESI-FondsUStERdErl,NI - ESI-Fonds-Umsatzsteuer-Erstattungsrunderlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020;
Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
ESI-FondsUStERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Gem. RdErl. d. StK u. d. ML v. 1. 3. 2017 - 403-46105/5103/0002 -

Vom 1. März 2017 (Nds. MBl. S. 210)

- VORIS 78210 -

- Im Einvernehmen mit dem MU -

Bezug: Gem. RdErl. v. 15. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 862)
- VORIS 78210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
AnwendungsbereichI
Erstattung der USt im Rahmen der Förderung aus den ESI-FondsII
SchlussbestimmungenIII

Abschnitt I ESI-FondsUStERdErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
ESI-FondsUStERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Bei Vorhaben der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE, ESF bzw. ELER enthalten, ist die nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer (USt) i. S. von Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2135 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 11. 2016 (ABl. EU Nr. L 338 S. 34), grundsätzlich als förderfähige Ausgabe anerkennungsfähig. Abweichende Regelungen werden in der jeweiligen Förderrichtlinie oder in entsprechenden Regelungen (z. B. Fördergrundsätze) oder dem jeweiligen Zuwendungsbescheid getroffen.

Die Anerkennung als förderfähige Ausgabe ist nur möglich, soweit die Antragstellerin, der Antragsteller, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass sie oder er für das geförderte Vorhaben oder Teile davon keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Nachweispflicht und die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sowie andere Stellen, an die Fördermittel weitergeleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2017 (Nds. MBl. S. 210)

Abschnitt II ESI-FondsUStERdErl - Erstattung der USt im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
ESI-FondsUStERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1. Voraussetzungen

Beantragt eine Antragstellerin, ein Antragsteller, eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger, die von ihr oder ihm gezahlten USt-Beträge als förderfähige Ausgaben anzuerkennen, so ist der Nachweis, dass für das Fördervorhaben keine oder eine nur teilweise Möglichkeit der Vorsteuererstattung besteht, nach dem nachstehenden Verfahren zu führen.

2. Nachweis der Nichtvorsteuerabzugsberechtigung

2.1
Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei Antragstellung zu erklären, dass sie oder er für das konkret beantragte Vorhaben keinen oder einen nur teilweisen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Im Fall der teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung hat in der Erklärung eine klare Abgrenzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht berechtigenden Projektteile zu erfolgen. Im Fall einer teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung ist von der Bewilligungsstelle nur die USt als förderfähige Ausgabe anzuerkennen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

In der Erklärung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das zuständige Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vom Steuergeheimnis und die in Nummer 2.2 zur Bescheinigung Berechtigten von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit es um Daten im Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben geht.

2.2
Bescheinigung

Erklärt eine Antragstellerin, ein Antragsteller, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger, dass sie oder er die USt im Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben nicht oder nur teilweise im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann, hat sie oder er die Bescheinigung einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die oder der dies bestätigt. Die Bescheinigung hat spätestens vor der erstmaligen zuwendungsrechtlichen Anerkennung von USt berücksichtigenden Ausgaben im Rahmen einer Mittelanforderung bei der Bewilligungsstelle vorzuliegen. Im Fall einer teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung ist in der Bescheinigung zusätzlich anzugeben, in welchem Umfang die Antragstellerin oder der Antragsteller die USt für die Projektaufwendungen nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Ist der Antragsteller eine Kommune, eine Einrichtung oder ein Unternehmen in kommunaler Trägerschaft, die grundsätzlich in die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Kommune einbezogen sind (§ 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG), ein Zweckverband gemäß dem Vierten Teil des NKomZG, eine rechtsfähige kommunale Stiftung oder der Zweckverband Großraum Braunschweig, kann auch das für die Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers oder das entsprechend für die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt die Bescheinigung vornehmen.

Auch können kirchliche Körperschaften (Kirchengemeinden und -kreise) eine entsprechende Bescheinigung eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes oder einer kirchlichen Rechnungsprüfungsstelle vorlegen. Soweit Antragsteller Verbände sind, die durch die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft werden, können diese eine entsprechende Bescheinigung der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. vorlegen.

2.3
Nachträgliche Veränderungen der Erstattungsfähigkeit von USt (Vorsteuerabzugsberechtigung)

Die Antragstellerin, der Antragsteller, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Änderungen, die sich bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ergeben und die sich auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der im Rahmen des Vorhabens anerkannten Ausgaben auswirken, bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Bei Vorhaben ohne Zweckbindungsfrist ist die zum letzten Verwendungsnachweis oder vor der Schlusszahlung vorzulegende aktuelle Bescheinigung nach Nummer 3 maßgeblich.

Die Bewilligungsstelle hat aufgrund der veränderten Sachlage eine Überprüfung der erstattungsfähigen USt vorzunehmen und die nicht mehr anzuerkennende USt zu kürzen und das weitere (verwaltungs-)rechtlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.

3. Überprüfung

Die Bewilligungsstelle hat vor der erstmaligen Anerkennung von USt berücksichtigenden Ausgaben im Rahmen einer Mittelanforderung und zum letzten Verwendungsnachweis oder der Schlussauszahlung zu prüfen, ob eine aktuelle Bescheinigung vorliegt und diese die formalen Anforderungen insbesondere gemäß Nummer 2 erfüllt.

4. Beanstandungen

Führen Überprüfungen zu Beanstandungen, ist entsprechend Nummer 2.3 Abs. 2 zu verfahren. Zu den Beanstandungen ist ggf. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2017 (Nds. MBl. S. 210)

Abschnitt III ESI-FondsUStERdErl - Schlussbestimmungen

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Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
ESI-FondsUStERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 3. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28. 2. 2017 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2017 (Nds. MBl. S. 210)

An
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
die Ämter für regionale Landesentwicklung
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Nachrichtlich:

An die
obersten Landesbehörden