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  • ab 01.03.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I ESI-FondsUStERdErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus den ESI-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
ESI-FondsUStERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Bei Vorhaben der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE, ESF bzw. ELER enthalten, ist die nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer (USt) i. S. von Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2135 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 11. 2016 (ABl. EU Nr. L 338 S. 34), grundsätzlich als förderfähige Ausgabe anerkennungsfähig. Abweichende Regelungen werden in der jeweiligen Förderrichtlinie oder in entsprechenden Regelungen (z. B. Fördergrundsätze) oder dem jeweiligen Zuwendungsbescheid getroffen.

Die Anerkennung als förderfähige Ausgabe ist nur möglich, soweit die Antragstellerin, der Antragsteller, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass sie oder er für das geförderte Vorhaben oder Teile davon keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Nachweispflicht und die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sowie andere Stellen, an die Fördermittel weitergeleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2017 (Nds. MBl. S. 210)