Technische Anlagen in öffentlichen Gebäuden verursachen erhebliche Investitions- und Betriebskosten. Eine sachgerechte Wartung und Instandhaltung sowie die fachgerechte Bedienung dieser Anlagen soll eine langjährige Nutzung bei gleichzeitig minimiertem Energieeinsatz und daraus folgend geringen Betriebskosten gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund sind die dazu erlassenen Regelungen zur Betriebsführung und Betriebsüberwachung von technischen Anlagen im Abschnitt K 15 der RBBau/RLBau zu sehen. Ziel dieser Regelungen ist die Sicherstellung eines zuverlässigen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Betriebes der Liegenschaften. Der Geltungsbereich der Dienstanweisung erstreckt sich auf Liegenschaften des Landes und des Bundes.
Die Dienstanweisung Betriebsüberwachung (DABÜ) schafft keine zusätzlichen über die RBBau/RLBau hinausgehenden Verpflichtungen. Sie definiert und konkretisiert vielmehr die einzelnen Aufgaben und die Zusammenarbeit der hausverwaltenden Dienststellen und des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen.
Die Verantwortung für die Betriebsführung liegt bei den hausverwaltenden Dienststellen. Die hausverwaltenden Dienststellen werden vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsüberwachung unterstützt. Hierzu gehören u. a.:
Die Optimierung der Betriebsführung und Betriebsüberwachung von technischen Anlagen minimiert nicht nur die laufenden Betriebskosten, sondern reduziert auch den Ausstoß von schädlichen Treibhausgasen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Umweltschutzziele des Landes.
Abschnitt K 15 RBBau/RLBau | Aufgaben der hausverwaltenden Dienststellen | Aufgaben des Staatlichen Baumanagements |
---|
1. | Allgemeines | | |
Als technische Anlagen i. S. der RBBau gelten sämtliche maschinen- und elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, die der unmittelbaren Ver- und Entsorgung von Gebäuden, Bauwerken und Liegenschaften dienen bzw. den Bedarf ihrer Nutzer an Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser, sonstigen Medien, Transportleistungen, Kommunikationsmitteln, Sicherheitseinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen und dergleichen decken. Technische Anlagen bedürfen angesichts der vielseitigen Beeinflussbarkeit der Verbrauchskosten und der Notwendigkeit, den Schadstoffaustrag in die Umwelt zu begrenzen bzw. zu vermeiden, einer besonderen Betriebsführung und Betriebsüberwachung. Zur Sicherstellung eines zuverlässigen und wirtschaftlichen Betriebes haben die für die Betriebsführung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen und die für die Betriebsüberwachung und Bauunterhaltung zuständigen Stellen der Bauverwaltung eng zusammenzuarbeiten.
| Die hausverwaltende Dienststelle ist für die Betriebsführung verantwortlich. Die Verantwortung hierfür wird durch die Betriebsüberwachung nicht eingeschränkt.
| Die Aufgaben der Betriebsüberwachung werden in den Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen (im Folgenden: Bauamt) und der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (OFD) - im Folgenden: TAM - wahrgenommen. Oberste Landesbehörde ist das MF. Die Funktion "Betriebsüberwachung" wird im Bauamt vom Fachbereich Betriebstechnik, Betriebsüberwachung wahrgenommen. Die Funktion "Bauseite" wird entsprechend der sonstigen Aufgabenverteilung im Bauamt von der für die Baudurchführung zuständigen Organisationseinheit wahrgenommen.
|
2. | Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb | | |
2.1 | Ver- und Entsorgungsverträge | | |
Die baudurchführende Ebene klärt zu Beginn der Planung von Baumaßnahmen die Bedingungen für die Ver- und Entsorgung, berät die hausverwaltende Dienststelle über die erforderlichen Verträge und bereitet diese, einschließlich der Ausschreibung, fachtechnisch vor. Die Vertragsentwürfe und Vertragsänderungen bedürfen der Einwilligung der Betriebsüberwachung. Dies gilt auch für Verträge über den Bezug von Energie und Medien für anzumietende oder angemietete Gebäude. Lieferungen von Medien zur Versorgung, die unter die Bestimmungen des liberalisierten Marktes fallen, sind mit den zuständigen Betriebsüberwachungsstellen abzustimmen. Die Bauverwaltung organisiert diese Betriebsüberwachungsstellen in eigener Zuständigkeit. Abschluss und Abwicklung der Verträge obliegen der hausverwaltenden Dienststelle.
| Die hausverwaltende Dienststelle darf Energielieferverträge und deren Vertragsänderungen nur abschließen, wenn diese einen Zustimmungsvermerk der TAM tragen. Sind die Verträge Bestandteil einer zentralen Ausschreibung der TAM (gemäß Kabinettsbeschluss vom 19. 12. 2006 zur Neuausrichtung der Liegenschafts-, Bau- und Gebäudeverwaltung) von Strom, Gas und Heizöl, entfällt der Zustimmungsvermerk. Die hausverwaltende Dienststelle hat sich über die Angebote von zentralen Ausschreibungen beim Bauamt zu informieren. Die Vorbereitung oder Überarbeitung von Energielieferverträgen, die keiner zentralen Ausschreibung unterliegen, ist vom Bauamt durchzuführen.
| Bauamt: Die Vorbereitung der Energielieferverträge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ist von der Bauseite vorzunehmen. Es ist Einvernehmen mit der Betriebsüberwachung herzustellen. Findet für das jeweilige Versorgungsmedium des Vertrages eine zentrale Ausschreibung statt, meldet die Bauseite die Abnahmestelle der TAM. Die Betriebsüberwachung vermittelt dabei zwischen der Bauseite und der TAM. Die Vertragspflege und ggf. Überarbeitung der bestehenden Energielieferverträge (ohne zentrale Ausschreibung) ist Aufgabe der Betriebsüberwachung. Bei technischen Anlagen im Bestand, bei denen kein Vertrag vorliegt, obliegt die fachtechnische Vorbereitung der Vertragsunterlagen wie bei Neuanlagen der Bauseite. Die abschließende Prüfung erfolgt durch die Betriebsüberwachung.
|
TAM: Die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit von Energielieferverträgen und Vertragsänderungen ist durch einen Zustimmungsvermerk aktenkundig zu machen. Zentrale Ausschreibungen für Strom, Gas und Heizöl führt die TAM durch. Die Bauämter und die Hausverwaltungen werden über die Ergebnisse direkt informiert.
|
2.2 | Wartungs- und Instandhaltungsverträge | | |
Die baudurchführende Ebene schafft die Voraussetzungen für die Instandhaltung der technischen Ausrüstung und bereitet die erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsverträge (z. B. Instandhaltungsverträge für Telekommunikations- und Gefahrenmeldeanlagen) vor. Im Einvernehmen mit der baudurchführenden Ebene und der hausverwaltenden Dienststelle legt die Betriebsüberwachung Art und Umfang der Inspektion und Wartung fest. Bei Abschluss von Wartungsverträgen und/oder Instandhaltungsverträgen ist entsprechend Nummer 2.1 zu verfahren.
| Hinweis: Für Telekommunikationsanlagen ist die zuständige Landesverwaltung verantwortlich. Die hausverwaltende Dienststelle darf Verträge und Vertragsänderungen nur abschließen, wenn sie einen Zustimmungsvermerk der Bauverwaltung tragen. Die Vorbereitung und Überarbeitung von Verträgen ist vom Bauamt bzw. mit dessen Zustimmung durchzuführen.
| Bauamt: Die Vorbereitung der Verträge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ist von der Bauseite vorzunehmen. Bei technischen Anlagen im Bestand, die das Erstellen eines neuen Vertrages erfordern,
obliegt die fachtechnische Vorbereitung der Vertragsunterlagen wie bei Neuanlagen
der Bauseite. Die Betriebsüberwachung prüft die Vertragsentwürfe auf Einhaltung eingeführter Vertragsmuster, Inhalt und Form. Die Betriebsüberwachung prüft auch, ob eine Bündelung von Verträgen möglich und sinnvoll ist. Die Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgt durch die Bauseite.
|
TAM: Die TAM prüft nur Verträge, die von den durch das Staatliche Baumanagement eingeführten Vertragsmustern abweichen. Liegen politische Beschlüsse z. B. für gebündelte Ausschreibungen vor, werden diese von der TAM für die Umsetzung vorbereitet und begleitet. Die TAM bestimmt die Organisationseinheit, die die jeweilige Aufgabe im Bauamt umsetzt.
|
2.3 | Betrieb der technischen Anlagen | | |
Lebensdauer, Wirtschaftlichkeit und sicherer Betrieb der Anlagen hängen maßgeblich von der Qualität der Betriebsführung ab. Mit der Aufstellung der Entwurfsunterlage - Bau - arbeitet die Bauverwaltung einen Vorschlag über den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen aus. Mit der Übernahme der technischen Anlagen ist die hausverwaltende Dienststelle dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Betriebsführung rechtzeitig wahrgenommen und sachgerecht erfüllt werden.
| Bereits bei der Errichtung der betriebstechnischen Anlagen sollte das spätere Betriebspersonal - soweit vorhanden - zeitweise zur Verfügung stehen. | Bauamt: Die Bauseite ermittelt die Nutzungskosten im Hochbau gemäß den Anlagen 1 und 2 Muster 7 nach RBBau/RLBau sowie energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten. Die Betriebsüberwachung stellt der Bauseite entsprechende Grund-/Kenndaten aus der DV-Anwendung - soweit vorhanden - zur Verfügung.
|
2.4 | Übergabe der technischen Anlagen und Aufnahme des Betriebes | | |
Ergänzend zu Abschnitt H ist zu beachten: Der Anlagenerrichter hat den Betreiber vor Übergabe unter Beteiligung der baudurchführenden Ebene in die Funktion der Anlage einzuweisen (siehe VOB/C, Abschnitte 3 und 4 der entsprechenden DIN-Normen). Die baudurchführende Ebene benachrichtigt die Betriebsüberwachung rechtzeitig über den Termin der Einweisung. Über die Einweisung fertigt die baudurchführende Ebene eine Niederschrift. Die baudurchführende Ebene hat den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung bestellten Fachkräften die Funktion der Anlage zu erläutern. Der hausverwaltenden Dienststelle ist, soweit erforderlich, ergänzend zu den Musterbetriebsanweisungen eine auf die Nutzung des Gebäudes oder Bauwerks abgestellte Betriebsanweisung durch die baudurchführende Ebene zu übergeben.
| Der Umfang der zu übergebenden Baudokumentation ist in RBBau/RLBau Abschnitt H festgelegt. Die in den Anlagenlisten gemäß RBBau/RLBau Abschnitt H vom Bauamt angegebenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Überwachungsfristen sind den jeweiligen Änderungen von Gesetzen und anderen Vorschriften laufend anzupassen. Hierbei leistet das Bauamt, wenn notwendig, Hilfestellung. | Bauamt: Vor dem Einweisungstermin sind der Betriebsüberwachung von der Bauseite die in den RBBau/RLBau Abschnitt H aufgeführten Bauunterlagen der relevanten technischen Anlagen sowie die Betriebskartei (Formblätter BK 01 bis BK 04) (siehe Anhang 7.2) zu übergeben. Der Umfang der Unterlagen wird von der Betriebsüberwachung nach Bedarf festgelegt. Die Betriebsüberwachung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Teilnahme am Einweisungstermin.
|
Hinweis: Zusätzliche Unterlagen bei technischen Anlagen: Soweit wirtschaftlich vertretbar, ist eine digitale Bestandsdokumentation - gemäß RBBau/RLBau - anzustreben.
|
3. | Betriebsführung von technischen Anlagen | | |
Die Betriebsführung von technischen Anlagen ist Aufgabe der hausverwaltenden Dienststelle. Diese trägt die Verantwortung dafür, dass die technischen Anlagen nach den Grundsätzen der Sicherheit, der technischen Zuverlässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Umweltverträglichkeit und der sparsamen Energieverwendung betrieben werden. | Die Betriebskartei ist auf den Formblättern BK 01 bis BK 04 (Anhang 7.2) zu führen. | Bauamt: Die Betriebskarteien werden vom Bauamt der hausverwaltenden Dienststelle zur Verfügung gestellt. Bei der Begehung nach Nummer 4.1 sind die Aufzeichnungen der hausverwaltenden Dienststelle über durchgeführte Prüfungen und Wartungen stichprobenhaft zu überprüfen; das Ergebnis ist in den Begehungsbericht aufzunehmen.
|
Der Abschluss, die Abwicklung und die notwendige Anpassung der Wartungs- und Instandhaltungsverträge obliegen der hausverwaltenden Dienststelle. | | |
Zur Betriebsführung gehören u. a.: | Der Nachweis über Instandhaltung (Instandsetzung, Wartung, Inspektion), Prüfung sowie Störungen und Mängelbeseitigung ist im Formblatt BK 03 zu führen, soweit keine anderweitig vorgeschriebenen Prüfbücher zu führen sind. Die vom eigenen Personal oder von Firmen durchgeführte Inspektion, Wartung, Instandsetzung und die angefallenen Kosten (nur bei Firmen) sind im Formblatt BK 03 aufzuzeichnen. Der vertraglich festgelegte Umfang von Wartungs- und Prüfungsarbeiten ist regelmäßig zu kontrollieren. Kleinere Schäden sind umgehend unter Inanspruchnahme der selbstverwalteten Mittel der Bauunterhaltung zu beheben oder beseitigen zu lassen. Umfang und Abwicklung der "Instandsetzungen einfacher Art" ergeben sich für die Dienststellen der Landesverwaltung aus der RLBau Abschnitt C. Größere Schäden sind dem Bauamt zu melden. Soweit es sich um die Instandsetzung (Unterhaltung) betrieblicher Einbauten handelt, ist das Notwendige im Rahmen der Haushaltsverfahren in eigener Zuständigkeit zu veranlassen.
| |
- | Beschaffung von Betriebsanweisungen, |
- | Einhaltung der sicherheits- und umweltrelevanten Auflagen, |
- | Veranlassung von erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen, |
- | Veranlassung von Wartung und Instandhaltung entsprechend abgeschlossener Verträge, |
- | Feststellung und Beseitigung von Mängeln und Schäden (vgl. Abschnitte C und D), | Bauamt: Schwerwiegende Mängel, d. h. Mängel, die große wirtschaftliche Auswirkungen haben oder durch welche die Funktions- bzw. Betriebssicherheit der Anlagen beeinträchtigt und Personen gefährdet werden können, müssen unverzüglich behoben werden; ggf. ist eine Stilllegung zu veranlassen. Sind die vorgenannten Maßnahmen nicht durchführbar, ist der TAM zu berichten.
|
| | Je nach fachtechnischen Erfordernissen sollen ggf. Planungen und Baudurchführungen ganz oder teilweise dem Bauamt übertragen werden. Mängel oder Störungen an technischen Anlagen, für die noch Gewährleistungsansprüche bestehen, sind unabhängig von der Begehung nach RBBau/RLBau Abschnitt H dem Bauamt vordringlich anzuzeigen, damit überprüft werden kann, ob die Mängel vom Auftragnehmer aufgrund der Gewährleistung zu beseitigen sind. Alle von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführten Instandsetzungsarbeiten sind in die bei ihr zu führende Betriebskartei (BK 03) aufzunehmen. | |
- | Aufzeichnung des Verbrauchs von Energie, Medien und deren Kosten sowie Meldung an die Betriebsüberwachung bis spätestens 1. März des Folgejahres, | Regelmäßige Temperaturkontrollen sind für alle Wärmeversorgungsanlagen gemäß AMEV Heizbetrieb durchzuführen. Als Formblatt ist Anhang 7.3.4 zu verwenden. Monatliche Erfassungen über Energie- und Medienverbräuche sind z. B. für Betriebsoptimierungen bei Bedarf der Betriebsüberwachung zur Verfügung zu stellen.
| Bauamt: Art und Umfang der Aufzeichnung werden durch die Betriebsüberwachung festgelegt. Die vorbereiteten Erfassungsblätter sind von der Betriebsüberwachung der hausverwaltenden Dienststelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Verbrauchsdatenerfassung ist das Ausstellen von verbrauchsorientierten Energieausweisen bei Vorliegen von verlässlichen Daten über eine DV-Anwendung möglich.
|
| | Abweichend von K 15 RBBau/RLBau sind die jährlichen Verbrauchs- und Kostendaten von allen hausverwaltenden Dienststellen bis zum 1. April des folgenden Jahres dem Bauamt vorzulegen. Hierfür sind die vom Bauamt zur Verfügung gestellten Erfassungsblätter "Kosten mit Messstelle" und "Kosten ohne Messstelle" sowie das Formblatt "Erfassung der Zählerstände" auszufüllen (Anhänge 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3). Vorhandene Messeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen abzulesen. Die Messwerte sind in geeigneter Form aufzuzeichnen.
| |
- | Schulung des Betriebspersonals | Die Schulung, Ein- oder Unterweisung muss sich auf alle betriebstechnischen Anlagen erstrecken. Das Betriebspersonal ist mit den Bedienungsanleitungen der Hersteller und den Betriebsanweisungen des Bauamtes vertraut zu machen. Die Unterlagen müssen dem Betriebspersonal jederzeit zugänglich sein. Die hausverwaltende Dienststelle schaltet im Bedarfsfall das Bauamt ein.
| Bauamt: Die Beratung der hausverwaltenden Dienststellen bei der Schulung des Betriebspersonals ist Aufgabe der Betriebsüberwachung; soweit AMEV-Veröffentlichungen vorhanden sind, sind diese für die Beratung vorrangig heranzuziehen.
|
Veränderungen an technischen Anlagen sollen nur im Einvernehmen mit der Bauverwaltung vorgenommen werden. |
4. | Betriebsüberwachung von technischen Anlagen | | |
Die Betriebsüberwachung hat die Anwendung und Einhaltung der Grundsätze für die Betriebsführung zu überprüfen sowie die fachtechnische Beratung der hausverwaltenden Dienststelle mit dem Ziel wahrzunehmen, die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sicherzustellen. Aus der Betriebsüberwachung gewonnene Erfahrungen sollen verwertet und bei der Planung neuer Anlagen berücksichtigt werden. Die Bauverwaltung organisiert die Betriebsüberwachung im Rahmen ihrer jeweiligen Organisationsform in eigener Zuständigkeit.
| Durch die Wahrnehmung der Betriebsüberwachung durch die Bauämter wird die Verantwortung für den Betrieb der Anlagen durch die nutzende Verwaltung nicht eingeschränkt.
| Bauamt: Die bei der Aufstellung der ES-Bau/KVM-Bau oder EW-Bau/HU-Bau zu ermittelnden Nutzungskosten (RBBau/RLBau Anlage 1 zu Muster 7) sind mit der Betriebsüberwachung abzustimmen.
|
TAM: Die TAM prüft auf Anfrage die Angaben von Baunutzungskosten (RBBau/RLBau Anlage 1 zu Muster 7).
|
4.1 | Betriebsüberprüfung | | |
Zustand und Betrieb der Anlagen sind regelmäßig in Verbindung mit den Baubegehungen nach Abschnitt C 3.1 und auf der Grundlage der von der Obersten Technischen Instanz eingeführten Arbeitsmittel zur Betriebsüberwachung von technischen Anlagen zu überprüfen. Die Betriebsüberwachung fertigt über das Ergebnis der Überprüfung einen Bericht, in dem festgestellte Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge aufzunehmen sind. Technische Abteilungen von hausverwaltenden Dienststellen bedeutender Liegenschaften können mit Zustimmung der Obersten Technischen Instanz die Betriebsüberwachung in eigener Zuständigkeit ausüben.
| Hinweis: Mit "Begehungen" sind hier die Begehungen zur Betriebsüberprüfung gemäß DABÜ gemeint. An der Begehung sollen das Bedienungspersonal der Anlagen und ein Vertreter der Geschäftsstelle der hausverwaltenden Dienststellen teilnehmen. Ergebniskontrolle: Die betriebsführenden Stellen haben die Hinweise der betriebsüberwachenden Stellen des Bauamtes als für die Landes- bzw. Bundesverwaltung eingesetzte sachverständige Berater zu berücksichtigen. Der Umfang der jährlichen Aufzeichnungen von Verbrauch und Kosten ist aus dem jährlich übersandten Energiebescheid ersichtlich. Bei größeren Abweichungen ist eine Stellungnahme nach Aufforderung gegenüber der Betriebsüberwachung erforderlich.
| Bauamt: Unabhängig von der Baubegehung zur Festlegung des Baubedarfs nach RBBau/RLBau ist von der Betriebsüberwachung in zeitlichen Intervallen je nach Zustand der technischen Anlagen eine weitere zusätzliche Begehung zur Betriebsüberprüfung vorzunehmen. Ein Begehungsbericht ist innerhalb von vier Wochen der hausverwaltenden Dienststelle zuzuleiten. Das Bauamt übermittelt der TAM elektronisch die erfassten Daten der Begehung (Anhänge 7.4.1 und 7.4.2). Steht für die Überprüfung nicht ausreichend eigenes Personal zur Verfügung, können im Einzelfall nach Freigabe der TAM freiberuflich Tätige mit dieser Aufgabe betraut werden.
|
4.2 | Objektbezogene Auswertung des Energie- und Medienverbrauchs sowie der Betriebskosten | | |
Die Betriebsüberwachung hat die von der hausverwaltenden Dienststelle nach Nummer 3 zu führenden Verbrauchsaufzeichnungen zu überprüfen und eine Soll-Ist-Verbrauchskontrolle anhand des Musters 3 mithilfe eingeführter DV-Programme durchzuführen. Der hausverwaltenden Dienststelle sollen dazu Obergrenzen für den Energie- und Medienverbrauch vorgegeben werden. Die Betriebsüberwachung informiert die hausverwaltende Dienststelle jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die objektbezogenen Auswertungsergebnisse und stellt die Verbrauchsentwicklung in einem Soll-Ist-Vergleich dar. Der hausverwaltenden Dienststelle sind notwendig werdende Anpassungen der Energielieferverträge an den tatsächlichen Bedarf sowie Vorschläge für bauliche und betriebliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Sicherheit und zur Reduzierung des Energieverbrauchs führen, mitzuteilen. Dazu gehören Vorschläge, z. B. für eine ausreichende Ausstattung der technischen Anlagen mit Messeinrichtungen.
| Der Umfang der jährlichen Aufzeichnungen von Verbräuchen und Kosten ergibt sich aus den Erfassungsblättern "Kosten mit Messstelle", "Kosten ohne Messstelle" und "Zählerstände" siehe Anhang 7.3. | Bauamt: Die jährlichen Aufzeichnungen über den Energie- und Medienverbrauch und die Kosten sind auszuwerten. Das Ergebnis wird durch den Energiebescheid dargestellt. Das Ergebnis der jährlichen Verbrauchsdatenauswertung ist spätestens bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres der hausverwaltenden Dienststelle zu übergeben. Die hausverwaltende Dienststelle wird hinsichtlich der wirtschaftlichen Betriebsführung von der Betriebsüberwachung beraten.
|
TAM: Die für die Auswertung von Verbrauchsdaten erforderlichen Gradtagszahlen werden von der TAM in die jeweilige DV-Anwendung eingepflegt.
|
4.3 | Objektübergreifende Auswertung des Energie- und Medienverbrauchs sowie der Betriebskosten | | |
Neben der objektbezogenen Auswertung nach Nummer 4.2 sind mit dem jeweiligen eingeführten Energie- und Medieninformationssystem besondere Liegenschaftsbetriebsvergleiche, unterteilt nach Bauwerken (vgl. Hauptgliederung des Bauwerkszuordnungskatalogs, Erläuterungen zu Muster 6 oder anderen gemeinsamen Merkmalen), aufzustellen. Aus der Betriebsüberwachung gewonnene Erkenntnisse sind, nach Liegenschaften gegliedert, in einem jährlichen Bericht zusammenzufassen, der insbesondere folgende Punkte behandeln soll:
| | Bauamt: Der Termin für die Eingabe und Prüfung der Energie- und Medienverbräuche in die jeweilige DV-Anwendung ist spätestens der 15. September.
|
TAM: Abweichend von K 15 der RBBau/RLBau sind die jährlichen Berichte der Bauämter zusammenzufassen und bis zum 1. Dezember dem MF vorzulegen.
|
- | Verbrauchs- und Kostenwerte bezogen auf:
|
- | Netto-Grundfläche (NGF) nach DIN 277, |
- | Personenzahl, |
- | Entwicklung der Ver- und Entsorgungspreise und -kosten, |
- | Darstellung von Verbrauchs- und Kostenentwicklungen (Wärme Strom und Wasser).
|
Die Betriebsüberwachung bzw. die Technische Abteilung der hausverwaltenden Dienststelle einer bedeutenden Liegenschaft leitet den Bericht der Obersten Technischen Instanz und der zuständigen obersten Bundesbehörde bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu. |
Die DABÜ wird jährlich auf ihre Aktualität durch die OFD, Abteilung Bau und Liegenschaften, überprüft.
Die Behebung der festgestellten Mängel bzw. die Durchführung/Veranlassung der angegebenen Maßnahmen ist dem Bauamt schriftlich mitzuteilen: