Die LReg hat am 7.9.2004 mit Wirkung vom 1. 1. 2005 folgenden Beschluss gefasst:
1.
Die Straßenbauämter Aurich, Lingen, Oldenburg, Osnabrück, Lüneburg, Stade, Verden, Hameln, Hannover, Nienburg, Wolfenbüttel, Bad Gandersheim und Goslar werden aufgelöst und ihre Organisationseinheiten in das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau (NLStB) integriert. Gleichzeitig erhält das NLStB die neue Bezeichnung "Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" (NLStBV).
2.
Der Hauptsitz der NLStBV ist in Hannover. Die Behörde erhält Außenstellen an den Standorten der bisherigen Straßenbauämter in Aurich, Gandersheim, Goslar, Hameln, Lingen, Nienburg, Osnabrück, Stade, Verden; in Oldenburg, Hannover, Braunschweig/Wolfenbüttel und Lüneburg werden Schwerpunktaußenstellen errichtet.
3.
Die bisher von den Bezirksregierungen (Dezernat 209) wahrgenommenen nachstehenden Aufgaben werden auf die NLStBV verlagert:
3.1
GVFG Straßenbau (operative Aufgaben),
3.2
Planfeststellungsverfahren Bundesstraßen soweit im Bedarfsplan,
3.3
Planfeststellungsverfahren BAB,
3.4
Planfeststellungsverfahren BAB Großprojekte (operative Aufgaben),
3.5
gesamtplanerische Belange Bundesstraßen soweit im Bedarfsplan,
3.6
gesamtplanerische Belange BAB,
3.7
Planungsgebiete und Veränderungssperren Bundesstraßen soweit im Bedarfsplan,
3.8
Planungsgebiete und Veränderungssperren BAB,
3.9
Straßenaufsicht nach FStrG und NStrG,
3.10
Anhörungsverfahren nach AEG,
3.11
Planfeststellungsverfahren NE-Bahnen,
3.12
Aufsicht über Bergbahnen,
3.13
Aufsicht über Flugverkehrsanlagen und -organisationen, luftverkehrsrechtliche Erlaubnisse, Luftfahrtveranstaltungen, Stellungnahmen zu Planungen Dritter aus luftfahrtrechtlicher Sicht, Luftverkehrshindernisse, Luftfahrtpersonal, Fluglizenzen, Luftaufsicht, Aufsicht über Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtschulen, Prüfungstätigkeit,
3.14
Planfeststellung nach dem Luftverkehrsgesetz, Plangenehmigungen,
3.15
einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung in den Rechtsgebieten StVO, StVZO, FEV, FahrlehrerG und GüKG, soweit nicht die unteren Verkehrsbehörden zuständig sind,
3.16
Mitzeichnung bei Ausnahmegenehmigungen, die von der Straßenverkehrsbehörde nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erteilt werden, in den Fällen, in denen die Voraussetzungen nicht durch Richtlinien der obersten Landesbehörde allgemein bestimmt sind,
3.17
Beteiligung bei Ausnahmegenehmigungen für Schwertransporte,
3.18
Regelung wegweisender Beschilderung auf Autobahnen,
3.19
Fahrlehrerprüfungsausschuss Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten,
3.20
amtliche Anerkennung von Kursen für die Wiederherstellung der Fahreignung,
3.21
Organisation zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 StVZO,
3.22
Planfeststellung nach dem PBefG, Stadtbahnen.
4.
Die mit den Aufgabenverlagerungen nach den Nummern 1 bis 3 zusammenhängenden erforderlichen personalwirtschaftlichen, organisatorischen, stellenwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen regeln das MW, das MF und das MI bis zum 31. 12. 2004 untereinander.
5.
Die Bezugsbeschlüsse zu a und b werden aufgehoben.