VwMoMWBeschl,NI - VerwaltungsmodernisierungsBeschl MW

Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MW

Bibliographie

Titel
Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
VwMoMWBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20100

Beschl. d. LReg v. 13.7.2004, 7.9.2004 - MW-Z1-01472-19.8 - und 20./21.9.2004 - MW-45-01554-1.1 PG -

Vom 13. Juli/7./20./21. September 2004 (Nds. MBl. S. 691)

Geändert durch Beschl. vom 14. Dezember 2004 (Nds. MBl. S. 878)

-VORIS 20100 -

Bezug:

  1. a)
    Beschl. v. 9.7.1985 (Nds. MBl. S. 693)
    - VORIS 20110 00 00 08 008 -
  2. b)
    Beschl. v. 23.3.1999 (Nds. MBl. S. 418)
    - VORIS 20130 00 00 08 011 -
  3. c)
    Beschl. v. 6.2.2001 (Nds. MBl. S. 655)
    - VORIS 20130 -
  4. d)
    Beschl. (Gem. RdErl. d. MW u.d. MI v. 7.8.2003, Nds. MBl. S. 626)
    - VORIS 20120 -

Abschnitt 1 VwMoMWBeschl

Bibliographie

Titel
Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
VwMoMWBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20100

Die LReg hat am 13.7.2004 mit Wirkung vom 1.1.2005 folgenden Beschluss gefasst:

1.
Die nachstehenden Aufgaben werden auf das MW verlagert:

1.1
Aus der BezReg Weser-Ems (Dezernat 101) der ESF-Prüfdienst.

1.2
Aus den Bezirksregierungen (Dezernat 203):

1.2.1
sonstige (Über-)regionale Arbeitskreise und Ausschüsse (ohne Tourismus),

1.2.2
nichtmonetäre Förderung im Bereich Tourismus (auch AK und Ausschüsse),

1.2.3
Zivile Verteidigung ZV-Handbuch Wirtschaft,

1.2.4
Prüfungsausschuss Waffenhandelskunde,

1.2.5
Fachaufsicht Gewerberecht,

1.2.6
Fachaufsicht Gaststättenrecht,

1.2.7
Fachaufsicht Handwerksordnung,

1.2.8
Beschwerdeverfahren nach § 21 der Anlage C zur Handwerksordnung,

1.2.9
Anerkennung von Kurorten, Luftkurorten usw. nach der Kurort-VO,

1.2.10
Überwachung von Kurorten, Luftkurorten usw. nach der Kurort-VO,

1.2.11
Fachaufsicht Schornsteinfegerwesen,

1.2.12
Führen von Bewerberlisten,

1.2.13
Koordinierung, Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,

1.2.14
Statistiken über kleine Versicherungen,

1.2.15
Stellungnahmen in Straf- und Bußgeldsachen des Außenwirtschaftsverkehrs,

1.2.16
Genehmigung nach § 49 Abs. 1 der Außenwirtschafts-Verordnung 1986,

1.2.17
Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A,

1.2.18
Preis- und Kostenprüfungen bei öffentlichen Aufträgen,

1.2.19
Vergabekammer.

1.3
Aus den Bezirksregierungen (Dezernat 209):

1.3.1
Grundsatzangelegenheiten GVFG Straßenbau,

1.3.2
Grundsatzangelegenheiten Genehmigungen Auslandsverkehre,

1.3.3
Grundsatzangelegenheiten gemäß dem NNVG,

1.3.4
Planfeststellungsverfahren BAB Großprojekte (Begleitung durch MW),

1.3.5
Grundsatzangelegenheiten Straßenbau (NStG, FStrG),

1.3.6
Grundsatzangelegenheiten Luftverkehr,

1.3.7
Grundsatzangelegenheiten Straßenverkehr (einschließlich StVO, StVZO, FEV, Fahrlehrergesetz, GüKG),

1.3.8
Grundsatzangelegenheiten Gelegenheitsverkehre PBefG.

2.
Die bisher von den Bezirksregierungen (Dezernat 203) für das MK wahrgenommene Aufgabe "Errichtung der Meisterprüfungsausschüsse" wird auf das MK verlagert:

2.1
Errichtung der Meisterprüfungsausschüsse,

2.2
Bearbeitung von Widersprüchen zu Prüfungsentscheidungen.

3.
Die mit den Aufgabenverlagerungen nach den Nummern 1 und 2 zusammenhängenden personalwirtschaftlichen, organisatorischen, stellenwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen regeln das MW, das MF, das MK und das MI bis zum 31.12.2004 untereinander.

Abschnitt 2 VwMoMWBeschl

Bibliographie

Titel
Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
VwMoMWBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20100

Die LReg hat am 7.9.2004 mit Wirkung vom 1. 1. 2005 folgenden Beschluss gefasst:

1.
Die Straßenbauämter Aurich, Lingen, Oldenburg, Osnabrück, Lüneburg, Stade, Verden, Hameln, Hannover, Nienburg, Wolfenbüttel, Bad Gandersheim und Goslar werden aufgelöst und ihre Organisationseinheiten in das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau (NLStB) integriert. Gleichzeitig erhält das NLStB die neue Bezeichnung "Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" (NLStBV).

2.
Der Hauptsitz der NLStBV ist in Hannover. Die Behörde erhält Außenstellen an den Standorten der bisherigen Straßenbauämter in Aurich, Gandersheim, Goslar, Hameln, Lingen, Nienburg, Osnabrück, Stade, Verden; in Oldenburg, Hannover, Braunschweig/Wolfenbüttel und Lüneburg werden Schwerpunktaußenstellen errichtet.

3.
Die bisher von den Bezirksregierungen (Dezernat 209) wahrgenommenen nachstehenden Aufgaben werden auf die NLStBV verlagert:

3.1
GVFG Straßenbau (operative Aufgaben),

3.2
Planfeststellungsverfahren Bundesstraßen soweit im Bedarfsplan,

3.3
Planfeststellungsverfahren BAB,

3.4
Planfeststellungsverfahren BAB Großprojekte (operative Aufgaben),

3.5
gesamtplanerische Belange Bundesstraßen soweit im Bedarfsplan,

3.6
gesamtplanerische Belange BAB,

3.7
Planungsgebiete und Veränderungssperren Bundesstraßen soweit im Bedarfsplan,

3.8
Planungsgebiete und Veränderungssperren BAB,

3.9
Straßenaufsicht nach FStrG und NStrG,

3.10
Anhörungsverfahren nach AEG,

3.11
Planfeststellungsverfahren NE-Bahnen,

3.12
Aufsicht über Bergbahnen,

3.13
Aufsicht über Flugverkehrsanlagen und -organisationen, luftverkehrsrechtliche Erlaubnisse, Luftfahrtveranstaltungen, Stellungnahmen zu Planungen Dritter aus luftfahrtrechtlicher Sicht, Luftverkehrshindernisse, Luftfahrtpersonal, Fluglizenzen, Luftaufsicht, Aufsicht über Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtschulen, Prüfungstätigkeit,

3.14
Planfeststellung nach dem Luftverkehrsgesetz, Plangenehmigungen,

3.15
einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung in den Rechtsgebieten StVO, StVZO, FEV, FahrlehrerG und GüKG, soweit nicht die unteren Verkehrsbehörden zuständig sind,

3.16
Mitzeichnung bei Ausnahmegenehmigungen, die von der Straßenverkehrsbehörde nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erteilt werden, in den Fällen, in denen die Voraussetzungen nicht durch Richtlinien der obersten Landesbehörde allgemein bestimmt sind,

3.17
Beteiligung bei Ausnahmegenehmigungen für Schwertransporte,

3.18
Regelung wegweisender Beschilderung auf Autobahnen,

3.19
Fahrlehrerprüfungsausschuss Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten,

3.20
amtliche Anerkennung von Kursen für die Wiederherstellung der Fahreignung,

3.21
Organisation zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 StVZO,

3.22
Planfeststellung nach dem PBefG, Stadtbahnen.

4.
Die mit den Aufgabenverlagerungen nach den Nummern 1 bis 3 zusammenhängenden erforderlichen personalwirtschaftlichen, organisatorischen, stellenwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen regeln das MW, das MF und das MI bis zum 31. 12. 2004 untereinander.

5.
Die Bezugsbeschlüsse zu a und b werden aufgehoben.

Abschnitt 3 VwMoMWBeschl

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Titel
Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
VwMoMWBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20100

Die LReg hat am 20./21. 9. 2004 folgenden Beschluss gefasst:

1.
Die LReg beschließt die Gründung einer niedersächsischen Hafen-Servicegesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft). Die Gesellschaft wird in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet.

2.
Die Zentrale der neuen Gesellschaft bekommt ihren Sitz in Oldenburg. An den Standorten Emden, Norden, Wilhelmshaven, Brake und Cuxhaven werden Niederlassungen gegründet. Die SHC GmbH behält ihren Sitz in Cuxhaven.

3.
Die Hafenämter Elbe, Ems-Dollart und Jade-Weser werden zum 31. 12. 2004 aufgelöst.

4.
Die Aufgaben der Hafenämter werden mit Ausnahme der Hoheitsaufgaben zum Zeitpunkt der Auflösung der Hafenämter auf die Gesellschaft übertragen.

5.
Mit Wirkung vom 1. 1. 2005 werden die nachstehenden hoheitlichen Aufgaben der Hafenämter auf das MW verlagert:

5.1
Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten,

5.2
Seemannsamttätigkeiten,

5.3
Schiffsentsorgung,

5.4
Port Security, Designated Authority,

5.5
Betrieb von Hafenfunkstellen.

6.
Die Aufgaben der BezReg Weser-Ems (Dezernat 208) werden mit Ausnahme der Hoheitsaufgaben zum 1. 1. 2005 auf die Gesellschaft übertragen.

7.
Die hoheitlichen Aufgaben der Bezirksregierungen (Dezernat 208) sowie die Aufgaben der Designated Authority i.S. des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes (DA) bei der BezReg Weser-Ems werden zum 1. 1. 2005 auf das MW verlagert.

8.
Das MW, das MI und das MF werden beauftragt, über die infolge der Aufgabenverlagerung nach den Nummern 1 bis 7 erforderlichen personalwirtschaftlichen, organisatorischen, stellenmäßigen sowie verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Maßnahmen bis zum 31. 12. 2004 Einvernehmen herzustellen.

9.
Die Bezugsbeschlüsse zu c und d werden aufgehoben.