BeamtVGDfAVV,NI - BeamtenVersG-Df Allgemeine VV

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDfAVV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046060

RdErl. d. MF v. 16.4.1987 - 46 21 13/35 -

Vom 16. April 1987 (Nds. MBl. S. 390)

- GültL 33/202 -

- VORIS 20442 00 00 46 060 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:

RdErl. v. 29.5.1981 (Nds. MBl. S. 573 - GültL 33/138)

Abschnitt 1 BeamtVGDfAVV

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDfAVV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046060

1.
In Abschnitt B des Bezugserlasses werden die Hinweise zu § 35 BeamtVG wie folgt geändert:

1.1
In Nr. 35.1 wird Absatz 2 gestrichen.

1.2
Nach Nr. 35.1 werden die folgenden Nrn. 35.2 bis 35.5 eingefügt:
"35.2
Eine abschätzbare Vorschädigung i. S. des Absatzes 2 Satz 2 liegt vor, wenn der Vorschaden mit einem MdE-v.-H.-Satz festgestellt worden ist. Findet Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz Anwendung, so ist bei der Ermittlung des zu zahlenden Unfallausgleichs in den Fällen, in denen die festgestellte MdE durch einen Vorschaden 20 v. H. oder weniger beträgt, der sich aus Absatz 2 Satz 2 ergebende Betrag nicht zu mindern, weil sich bei einer MdE von 20 v. H. oder weniger aus Absatz 1 Satz 2 kein anzurechnender Unfallausgleichsbetrag ergibt.
35.3
Bei der Berechnung des Unfallausgleichs für Verletzte, deren MdE 50 v. H. und mehr beträgt und die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhöhten Beträge zugrunde zu legen. Eine Unterscheidung danach, ob die MdE von 50 v. H. und mehr allein auf einem Dienstunfall beruht oder sich als Gesamt-MdE i. S. des Absatzes 2 Satz 2 unter Berücksichtigung einer abschätzbaren MdE ergibt, die bei Eintritt des Dienstunfalles bereits bestanden hat und nicht auf einem Dienstunfall beruht, ist nicht vorzunehmen.

Beispiele für die Berechnung des Unfallausgleichs bei einem Verletzten, der das 65. Lebensjahr vollendet hat (Stand 1.7.1986):

a)b)
MdE nach Dienstunfall40 v. H.40 v. H.
MdE auf Grund einer früheren Schädigung40 v. H.50 v. H.
Gesamt-MdE60 v. H.80 v. H.
Berechnung:
Unfallausgleich für Gesamt-MdE375 DM628 DM
dazu Erhöhungsbetrag (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BVG)32 DM32 DM
______________________________
zusammen407 DM660 DM
ab Unfallausgleich für frühere Schädigung218 DM296 DM
ab Erhöhungsbetrag-32 DM
zu zahlender Unfallausgleich189 DM332 DM

Der Abzug des Erhöhungsbetrages in dem Beispiel b ist nur vorzunehmen, wenn der Behinderte für die Vorschädigung eine Grundrente nach dem BVG und daher bereits zu dieser Rente den Erhöhungsbetrag erhält. In den Fällen, in denen der Behinderte für die Vorschädigung keine Rente nach dem BVG erhält, unterbleibt dagegen der Abzug des Erhöhungsbetrages. Der Unfallausgleich würde in diesem Fall (Beispiel b) 364 DM betragen.

35.4
Die Subtraktionsmethode nach Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz findet dann keine Anwendung, wenn eine außerdienstlich bedingte MdE erst nach dem Dienstunfall eintritt (Nachschaden), weil in diesen Fällen die durch den Dienstunfall bedingte MdE hier regelmäßig feststeht.

35.5
Die Gewährung des Erhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG für Verletzte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren MdE 50 v. H. und mehr beträgt, kommt in den Fällen, in denen ein Nachschaden eingetreten ist, nur dann in Betracht, wenn die MdE auf Grund des Dienstunfalles allein bereits mindestens 50 v. H. beträgt und der Behinderte den Erhöhungsbetrag nicht zu einer Rentenleistung nach den BVG erhält."

2.
Inkrafttreten

Vorstehende Änderungen treten am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

Bestandskräftig abgeschlossene Fälle sind von Amts wegen zu überprüfen. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung.

Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.