LGÄHE/NIStVG 2014,NI - Landesgrenzänderung-Hessen/Niedersachsen-Staatsvertragsgesetz 2014

§ 1 LGÄHE/NIStVG 2014

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄHE/NIStVG 2014,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 2 LGÄHE/NIStVG 2014

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄHE/NIStVG 2014,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Das Gebiet, das nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages auf das Land Niedersachsen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Stadt Hann. Münden, Landkreis Göttingen, eingegliedert.

§ 3 LGÄHE/NIStVG 2014

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄHE/NIStVG 2014,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 LGÄHE/NIStVG 2014

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄHE/NIStVG 2014,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 22. Oktober 2014

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd B u s e m a n n

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan W e i l