NdsK-DVbgÄndÜbkG 2011,NI - Niedersächsisches Konkordat-Durchführungsvereinbarung Änderungsübereinkunftsgesetz

Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbkG 2011,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 206 - VORIS 22300 -) (1)

Artikel 1 des Gesetzes zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. 206)

Abschnitt 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2011

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbkG 2011,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

(1) Der am 24. März 2011 unterzeichneten Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen wird zugestimmt.

(2) Die Übereinkunft wird in der Anlage veröffentlicht.

Anlage 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2011 - Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

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Titel
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbkG 2011,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

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