NIHBPolZuG,NI - NI/HB Polizeizuständigkeit G

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

Vom 7. Juli 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107 - VORIS 21011 02 00 00 000 -)(1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Nds. GVBl. S. 36

Art. 1 NIHBPolZuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

(1) Der am 24. März 1950 in Bremen und am 22. April 1950 in Hannover vollzogenen Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 NIHBPolZuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

Soweit das Land Niedersachsen gemäß Artikel 5 der Vereinbarung der Freien Hansestadt Bremen gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet ist, kann es die Polizeibezirke zur anteiligen Erstattung dieser Kosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über die Polizeikosten heranziehen. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

Art. 3 NIHBPolZuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß Artikel 6 der Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

In Kraft getreten am 27. November 1950 (Bek. vom 2. November 1950, Nds. GVBl. S. 67).

Hannover, den 7. Juli 1950.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

K o p f

Der Niedersächsische Minister des Innern

B o r o w s k i

Anlage NIHBPolZuG - Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

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Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

>Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien