EIP-Agri-PAASEKErl,NI - EIP-Agri-Personalausgabenabrechnung-Standardeinheitskostenerlass

Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Erl. d. ML v. 12. 11. 2021 - 304-60012/5-13 -

Vom 12. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)

- VORIS 78000 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. v. 6. 11. 2017 (Nds. MBl. S. 1487), geändert durch Erl. v. 10. 10. 2019 (Nds. MBl. S. 1836)

    - VORIS 78000 -

  2. b)

    Erl. v. 27. 6. 2018 (Nds. MBl. S. 682), geändert durch Erl. v. 25. 9. 2018 (Nds. MBl. S. 1158)

    - VORIS 78000 -

  3. c)

    RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), geändert durch RdErl. d. MF v. 31. 1. 2020 (Nds. MBl. S. 196)

    - VORIS 64000 -

  4. d)

    RdErl. d. MWK v. 30. 10. 2019 (Nds. MBl. S. 1536)

    - VORIS 22210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
AnwendungsbereichI
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von PersonalausgabenII
SchlussbestimmungenIII

Abschnitt I EIP-Agri-PAASEKErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a und Buchst. i sowie Artikel 68a Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 30) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 -, sowie VV Nr. 2.3 erste Alternative zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu c -.

Für Vorhaben der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds (s. Bezugserlass zu a) sind die Standardeinheitskosten gemäß Abschnitt II für beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern anfallende Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige zur Abrechnung anzuwenden.

Der jeweilige Standardeinheitskostensatz deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab. *)

Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden alle Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist nicht zulässig. Dies gilt analog für Aufwandszahlungen für Selbstständige.

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Dieser gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes während der Projektlaufzeit erfolgt nicht.

In Anlehnung an Artikel 68a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind für eine Vollzeitarbeitskraft/eine Selbstständige oder einen Selbstständigen 1 720 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten. Die Zuordnung erfolgt tätigkeitsbezogen unabhängig von den hierfür konkret vorgesehenen Personen. Die Jahreshöchstsumme von 1 720 Stunden darf nicht überschritten werden; eine Saldierung oder Durchschnittsbildung über mehrere Jahre sind nicht möglich.

Im folgenden Text beziehen sich alle Regelungen für Personalausgaben auch auf Selbstständige.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt III des Erlasses vom 12. November 2021 (Nds. MBl. S. 60)

Abschnitt II EIP-Agri-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1.
Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten

1.1 Zuwendungsempfänger mit Bindung an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L/TVöD) und/oder Dienstherrnfähigkeit

Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L oder Besoldungsgruppe.

Nachfolgende Standardeinheitskostensätze für die Fördermaßnahme EIP Agri gelten ab dem 1. 1. 2022:

TarifgruppeTarifgruppe-TextStandardeinheitskostensatz in EUR
A 5A 5 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 120,73
A 6A 6 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 122,06
A 6A 6 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 118,51
A 7A 7 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 122,37
A 8A 8 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 124,14
A 9A 9 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 126,10
A 9A 9 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 221,63
A 10A 10 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 227,11
A 11A 11 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 231,46
A 12A 12 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 234,73
A 13A 13 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 238,85
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 235,59
A 14A 14 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 241,34
A 15A 15 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 247,20
A 16A 16 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 252,87
C 2C 247,67
C 3C 352,69
C 4C 464,61
W 1W 135,41
W 2W 251,02
W 3W 362,12
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 224,54
E 2 ÜBeschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 2 Ü26,60
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 325,53
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 426,99
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 528,38
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 630,26
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 730,92
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 832,62
E 9aBeschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 9a34,98
E 9bBeschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 9b36,79
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1039,44
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1143,28
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1249,21
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1342,87
E 13 ÜBeschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 13 Ü56,08
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1450,48
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1557,53

1.2 Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 1.1 fallen

Die Zuordnung zu einem Standardeinheitskostensatz von Tätigkeiten eines Fördervorhabens, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsstelle (LWK) anerkannten Tätigkeit in die Leistungsgruppe entsprechend den Definitionen in der nachfolgenden "Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen".

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 1. 1. 2022:

Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen

Definition der TätigkeitEUR
Leistungsgruppe 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. auch angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, sofern deren Verdienst zumindest noch teilweise erfolgsunabhängige Zahlungen enthält. Eingeschlossen sind ferner alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. Die Tätigkeiten werden selbstständig ausgeführt.54,00
Leistungsgruppe 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für die in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Vorarbeiterin oder Vorarbeiter, Meisterin oder Meister).39,00
Leistungsgruppe 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. T. verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.27,00
Leistungsgruppe 4Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben.22,00
Leistungsgruppe 5Ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden.18,00

2.
Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben/Aufwandszahlungen für Selbstständige

Die für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden sind vom Zuwendungsempfänger und/oder Kooperationspartner nachzuweisen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten anhand des vorgegebenen von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Stundenzettelformulars zu erfolgen. Die Projektkoordinatorin bzw. der Projektkoordinator unterschreibt ebenfalls jeden zur Abrechnung vorgelegten Stundenzettel. Die Stundenzettel für die Projektkoordination werden von deren Vorgesetzten unterschrieben; bei selbstständigen Koordinierenden übernimmt dies ein anderes Projektmitglied. Bei unleserlichen Unterschriften muss der Name in Blockbuchstaben unter oder neben der Unterschrift ergänzt werden.

Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz.

Die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator übernimmt die finanzielle Abwicklung des Projekts, indem sie oder er die entsprechend nachgewiesenen Beträge an die Mitglieder der Operationellen Gruppe überweist.

3.
Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze

Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze erfolgt durch die Maßnahmenverantwortlichen. Die Standardeinheitskosten für die Maßnahme EIP-Agri für die EU-Förderperiode 2014-2020 ist im Bezugserlass zu b geregelt.

4.
Besserstellungsverbot

Im Rahmen der Herleitung der Standardeinheitskostensätze fand das Besserstellungsverbot Berücksichtigung. Daher finden bei den Regelungen der Standardeinheitskosten zu Abrechnung von Personalausgaben, Aufwandszahlungen für Selbstständige und Leistungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-ELER keine einzelfallbezogene Anwendung.

5.
Unterlagen

5.1 Bewilligung

Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige vom Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die Tätigkeitsbeschreibung muss verbindliche Ziele/Aufgaben und Kompetenzen der Tätigkeit enthalten. Auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L, der Besoldungsgruppen nach Nummer 1.1 oder zu einer der Leistungsgruppen nach Nummer 1.2.

5.2 Mittelauszahlung

Bevor eine Mittelauszahlung erfolgt, ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte zu überprüfen, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger und/oder Kooperationspartner stehen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen oder im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen. Für die Aufwandszahlungen für Selbstständige entfällt die Verpflichtung der Vorlage einer Kopie eines Arbeitsvertrages. Grundlage für die Tätigkeit und Auszahlung an die Selbstständigen ist der Kooperationsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Mitglieder untereinander festlegt.

Ebenso ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben und für Aufwandszahlungen für Selbstständige für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte und Selbstständige die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit aufgrund geeigneter Nachweise zu überprüfen und mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen.

Des Weiteren sind die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu überprüfen. Der Stundennachweis ist für jede am Projekt beteiligte Person einzeln zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt geleisteten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist der Stundennachweis kalendermonatsweise von der oder dem Beschäftigten selbst und der Projektleiterin oder dem Projektleiter zu unterschreiben. Der Stundennachweis der Projektleitung wird von deren oder dessen Vorgesetzten gegengezeichnet. Im Falle einer selbstständigen Person als Projektleiterin oder Projektleiter zeichnet ein anderes OG-Mitglied die Stundenzettel.

In Monaten ohne Projekttätigkeit entfällt die Verpflichtung der Stundennachweisführung.

Im Rahmen des Querschnittsziels "gute Arbeit" sind Leistungen von Personen, die aufgrund von Werkverträgen, Praktika oder Minijobs beschäftigt sind, nicht förderfähig.

Sind Studierende als wissenschaftliche, künstlerische oder studentische Hilfskräfte im Projekt eingebunden, sind deren Tätigkeiten auch als Minijob förder- und erstattungsfähig. Die Höhe dieser Stundensätze für Studierende in den Projekten ergibt sich aus dem Bezugserlass zu d. Der Arbeitsvertrag von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften, der mindestens während der Projekttätigkeit gültig ist, ist bei dem ersten Auszahlungsantrag der Bewilligungsstelle vorzulegen. Eine Überschreitung des Stundensatzes und der vereinbarten Stundenzahl ist nicht statthaft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt III des Erlasses vom 12. November 2021 (Nds. MBl. S. 60)

Abschnitt III EIP-Agri-PAASEKErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbstständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt III des Erlasses vom 12. November 2021 (Nds. MBl. S. 60)

An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen