DHPolÄndAbk,NI - Deutsche Hochschule der Polizei-Änderungsabkommen

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
(Abschnitt I)

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Abschnitt I)
Redaktionelle Abkürzung
DHPolÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 27. Oktober 2005 (Nds. GVBl. 2006 S. 76 - VORIS 20411 -) (1)(2)

Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Polizei-Führungsakademie

Vom 9. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 235)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Polizei-Führungsakademie vom 23. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 76) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft getreten ist. Zugleich ist das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88), das gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens sein Bestandteil ist, in Kraft getreten.

Abschnitt I DHPolÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Abschnitt I)
Redaktionelle Abkürzung
DHPolÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.

Abschnitt II DHPolÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Abschnitt I)
Redaktionelle Abkürzung
DHPolÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 - hier nicht wiedergegeben)

Abschnitt III DHPolÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Abschnitt I)
Redaktionelle Abkürzung
DHPolÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben. (1)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Polizei-Führungsakademie

Vom 9. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 235)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Polizei-Führungsakademie vom 23. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 76) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft getreten ist. Zugleich ist das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88), das gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens sein Bestandteil ist, in Kraft getreten.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Otto Schily

Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Heribert Rech

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günter Beckstein

Für das Land Berlin
Für den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Dr. Ehrhardt Körting
Senator für Inneres

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Vertreten durch
Den Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
Thomas Röwekamp

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Der Präses der Behörde für Inneres
Udo Nagel

Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für Sport
Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport
Uwe Schünemann

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Fritz Behrens

Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport
Karl Peter Bruch

Für das Saarland
Die Ministerin für Inneres, Familie, Frauen und Sport
Annegret Kramp-Karrenbauer

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maiziere

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Klaus-Jürgen Jeziorsky

Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Dr. Ralf Stegner
Innenminister

Für den Freistaat Thüringen
Der Innenminister
Dr. Karl Heinz Gasser

27. Oktober 2005
(Datum der letzten Unterzeichnung)

Anlage DHPolÄndAbk

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Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Abschnitt I)
Redaktionelle Abkürzung
DHPolÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

> Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)

Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88)