Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
(Abschnitt I)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Abschnitt I)
- Redaktionelle Abkürzung
- DHPolÄndAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Vom 27. Oktober 2005 (Nds. GVBl. 2006 S. 76 - VORIS 20411 -) (1)(2)
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Polizei-Führungsakademie
Vom 9. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 235)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Polizei-Führungsakademie vom 23. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 76) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft getreten ist. Zugleich ist das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88), das gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens sein Bestandteil ist, in Kraft getreten.