KAVAV,NI - Kostenausgleichsvereinbarung-Allgemeine Verfügung

Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
KAVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007

Gem. AV d. MJ. v. 27.8.2001 - 5600-204.82 -

Vom 27. August 2001 (Nds. Rpfl. S. 290)

Zuletzt geändert durch AV vom 22. Dezember 2020 (Nds. Rpfl. 2021 S. 48)

- VORIS 35500 00 00 00 007 -

Bezug:

  • AV d. MJ. v. 29.7.1994 (Nds. Rpfl. S. 236)
    - VORIS 35500 00 00 00 004 -

  • GV d. MJ u.d. MFAS v. 15.12.1966 (Nds. Rpfl. S. 5)
    - VORIS 35500 00 00 00 003 -

  • AV d. MJ v. 1.3.1976 (Nds. Rpfl. S. 49)

  • AV d. MJ v. 19.11.1997 (Nds. Rpfl. S. 303)
    - VORIS 35504 00 00 00 001 -

I.

  1. 1.

    Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder haben die nachstehend unter II. wiedergegebene Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten getroffen.

  2. 2.

    Die Vereinbarung ist am 1. 7. 2001 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch eine am 1. 1. 2021 in Kraft getretene Vereinbarung geändert.

II.

Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht1
Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren Beigeordneten oder Bestellten bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht2
Auslagen bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Behörden3
Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht4
Reiseentschädigung und Vorschüsse5
Gerichtsvollzieherkosten6
Geltungsbereich7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 KAVAV - Kosten in gerichtlichen Verfahren bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

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Titel
Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
KAVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007
  1. 1.

    Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten (Gebühren und Auslagen), die vor der Verweisung fällig geworden sind, bei dem verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Kostenvorschüsse werden bei dem verweisenden Gericht eingezogen, wenn sie bereits vor der Verweisung angesetzt waren oder das Gericht eine Amtshandlung von ihrer Zahlung abhängig gemacht hatte.

  2. 2.

    Die nach der Verweisung fällig werdenden Kosten werden stets bei dem Gericht angesetzt und eingezogen, an das das Verfahren verwiesen worden ist. Dies gilt auch für Kostenvorschüsse, die zwar vor der Verweisung fällig geworden sind, im Zeitpunkt der Verweisung bei dem verweisenden Gericht aber noch nicht angesetzt waren.

  3. 3.

    Sind nach der Verweisung eines Verfahrens Kosten zurückzuzahlen, so wird die Rückzahlung bei dem Gericht angeordnet, an das das Verfahren verwiesen worden ist, auch wenn die Kosten bei dem verweisenden Gericht eingezogen worden sind. Die Zurückzahlung der Kosten erfolgt aus den Haushaltsmitteln des Gerichts, an das das Verfahren verwiesen worden ist.

Abschnitt 2 KAVAV - Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren Beigeordneten oder Bestellten bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

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Titel
Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
KAVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007
  1. 1.

    Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt die für die Festsetzung zuständige Person des übernehmenden Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht Beigeordneten oder Bestellten fest; sie erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des Beigeordneten oder Bestellten wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichtes gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.

  2. 2.

    Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden ist oder ein Vorschuss beansprucht wird und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nummer 1 zuständige Geschäftsstelle des übernehmenden Gerichts weiterzugeben.

Abschnitt 3 KAVAV - Auslagen bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Behörden

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Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
KAVAV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007

Nimmt ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft die Amtshilfe einer anderen Behörde der Justizverwaltung oder einer Fachgerichtsbarkeit bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in Anspruch, so zahlt die in Anspruch genommene Behörde die den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu gewährenden Entschädigungen und Vergütungen nur aus, wenn eine Barzahlung erforderlich ist; die Zahlung ist unverzüglich zu den Sachakten mitzuteilen. Es genügt die Übersendung einer Durchschrift der Auszahlungsanordnung, die auch elektronisch erfolgen kann. Auf der Urschrift der Auszahlungsanordnung ist zu bescheinigen, dass die Anzeige zu den Sachakten erstattet ist.

Abschnitt 4 KAVAV - Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht

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Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007
  1. 1.

    Die Abschnitte I und II gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.

  2. 2.

    Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die aufgrund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe geleistet werden, sowie auf die Abführung von Einnahmen aus auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen.