Gemäß § 37b NPOG unterrichtet das MI den LT über die durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen gemäß § 32 Abs. 2 und den §§ 33a bis 37a NPOG, die seit der letzten Unterrichtung beendet wurden. In der Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber unterrichtet wurden.
Das Verfahren zur Vorbereitung der Unterrichtung wird im Grundsatz wie folgt festgelegt:
1.1 Die Behörden haben Maßnahmen zu den Datenerhebungen nach Nummer 1 entsprechend dem mit einem gesonderten Meldeformular festgelegten Melderaster dem MI zu berichten.
1.2 Sofern die Unterrichtung einer betroffenen Person bei der Meldung der Datenerhebung noch nicht stattfand, sind deren anschließende Durchführung oder die hinzutretenden oder hinwegfallenden Unterlassungsgründe oder Zurückstellungsgründe unverzüglich dem MI zu melden.
1.3 Die Meldungen sind dem MI unverzüglich per E-Mail an das Funktionspostfach des Referats 23 zuzuleiten.
Hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen wird auf die Dienst- und Fachaufsicht der Behörden hingewiesen.