JVAHS-BedBefAbk,NI - JVA Hahnöfersand Bedienstete Befugnisse-Abkommen

Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Redaktionelle Abkürzung
JVAHS-BedBefAbk,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Vom 12./14. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 230, 282 - VORIS 34210 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230)

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister Bernd Busemann,

und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,
Dr. Till Steffen,

schließen nachstehendes Abkommen:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht

Vom 29. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 282)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 2 am 1. August 2010 in Kraft tritt.

Art. 1 JVAHS-BedBefAbk

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Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
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JVAHS-BedBefAbk,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand erforderlich werdenden Amtshandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vorzunehmen. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 2 JVAHS-BedBefAbk

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Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Redaktionelle Abkürzung
JVAHS-BedBefAbk,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Art. 3 JVAHS-BedBefAbk

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Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Redaktionelle Abkürzung
JVAHS-BedBefAbk,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. (1)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht

Vom 29. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 282)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 2 am 1. August 2010 in Kraft tritt.

Hannover, den 12. Januar 2010

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Justizminister
Bernd Busemann

Hamburg, den 14. Januar 2010
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Justizbehörde
Dr. Till Steffen