LGrenzÄndStV,NI - Landesgrenzenänderung-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGrenzÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Vom 5. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 332, 2010 S. 12 - VORIS 10100 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 332)

Zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen wird nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlossen:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vom 8. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 12)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen uind dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 322) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Art. 1 LGrenzÄndStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGrenzÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen - im Folgenden: Länder -. Die Änderungen sind in den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Kartenblättern, die Bestandteile des Staatsvertrages sind, grafisch dargestellt.

(2) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen in das Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen über:

  1. 1.

    im Bereich der Großen Luneplate die in der als Anlage 5 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 476 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Landwürden, mit einer Fläche von insgesamt 14.732.312 m2,

  2. 2.

    im Gebiet Reithufer die in der als Anlage 6 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 29 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Lanhausen, mit einer Fläche von insgesamt 332.665 m2,

  3. 3.

    im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/Loxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 7 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten sieben Flurstücke der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Bexhövede, und ein Flurstück der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Loxstedt, mit einer Fläche von insgesamt 59.812 m2.

(3) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen in das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen über:

  1. 1.

    im Gebiet Siedewurt die in der als Anlage 8 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 13 Flurstücke der Gemeinde Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von insgesamt 158.091 m2,

  2. 2.

    im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/ Loxstedt der BAB A 7 die in der als Anlage 9 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten drei Flurstücke der Stadt Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von 13.650 m2.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen 5 bis 9 sind Bestandteile des Staatsvertrages.

Art. 2 LGrenzÄndStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGrenzÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Das in den abgetretenen Gebieten jeweils gelegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

(2) Die im Eigentum des Landes Niedersachsen verbleibenden, in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt eingezeichneten Außendeichflächen, die im Liegenschaftskataster, Stand 10. Oktober 2006, mit 1.040.220 m2 erfasst sind, unterliegen als Finanzvermögen des Landes Niedersachsen außerhalb dieses Staatsvertrages zu treffenden vertraglichen Regelungen. Dies gilt auch für die in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt eingezeichneten, 1.909.320 m2 großen Gewerbeerwartungsflächen, die sich im Eigentum des Landes Niedersachsen befinden und abzüglich einer von der Freien Hansestadt Bremen bereits gekauften 182.769 m2 großen Fläche insgesamt vom Land Niedersachsen an die Freie Hansestadt Bremen verkauft werden sollen.

Art. 3 LGrenzÄndStV

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGrenzÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt durch diesen Staatsvertrag die Verantwortung für die Deichsicherheit auch für das an der neuen gemeinsamen Landesgrenze liegende niedersächsische Hinterland, ohne dass sich daraus ein erhöhter Unterhaltungsaufwand für die vorgenannten landeseigenen Außendeichflächen ergibt. Ihr obliegen die bestickgemäße Herstellung und der Erhalt der dafür erforderlichen Küstenschutzanlagen auf bremischem Hoheitsgebiet.

Art. 4 LGrenzÄndStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGrenzÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben.

(3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.

(4) Beide Länder schaffen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die vertraglichen Voraussetzungen für den Verkauf der in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Gewerbeerwartungsflächen an die Freie Hansestadt Bremen.