NEuroAG,NI - EuroanpassungsG

§ 1 NEuroAG - Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen aus Anlass der Einführung des Euro

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aus Anlass der Einführung des Euro (NEuroAG)
Amtliche Abkürzung
NEuroAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000100000000

(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes oder auf Grund solcher Vorschriften der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen oder andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 DÜG gilt entsprechend.

(2) Soweit der Lombardsatz oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem Deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße verwendet wird, treten an deren Stelle die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 DÜG festgelegten Werte.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen des § 133 Abs. 3 Satz 4 und des § 135 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137).

§ 2 NEuroAG - Abweichende Regelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aus Anlass der Einführung des Euro (NEuroAG)
Amtliche Abkürzung
NEuroAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000100000000

§ 1 Abs. 1 und 2 gilt für den Regelungsbereich der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit sie keine andere Regelung treffen.

§ 3 NEuroAG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aus Anlass der Einführung des Euro (NEuroAG)
Amtliche Abkürzung
NEuroAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000100000000

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Hannover, den 17. Dezember 1998

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf W e r n s t e d t

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Gerhard G l o g o w s k i