(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes oder auf Grund solcher Vorschriften der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen oder andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 DÜG gilt entsprechend.
(2) Soweit der Lombardsatz oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem Deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße verwendet wird, treten an deren Stelle die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 DÜG festgelegten Werte.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen des § 133 Abs. 3 Satz 4 und des § 135 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137).