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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 NEuroAG - Abweichende Regelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aus Anlass der Einführung des Euro (NEuroAG)
Amtliche Abkürzung
NEuroAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000100000000

§ 1 Abs. 1 und 2 gilt für den Regelungsbereich der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit sie keine andere Regelung treffen.