MPFRLAV,NI - Missbrauchsprävention-Förderrichtlinie-Allgemeine Verfügung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
Redaktionelle Abkürzung
MPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

AV d. MJ v. 5.1.2022 - 4209-PrävO3.11 -

Vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 125) (1)

- VORIS 33300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Nds. Rpfl. S. 73

Abschnitt 1 MPFRLAV - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
Redaktionelle Abkürzung
MPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen sowie zur Förderung integrierter kommunaler Gewaltschutzkonzepte mit dem Fokus "Prävention von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche".

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 125)

Abschnitt 2 MPFRLAV - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
Redaktionelle Abkürzung
MPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für Projekte und Maßnahmen zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen. Dabei sollen geschlechtersen-sible Ansätze und fachlich einschlägige Qualitätsstandards Berücksichtigung finden. Insbesondere sollen Kooperationen zwischen lokal und/oder regional zuständigen Organisationen und Stellen gefördert werden, die auf die Durchführung einzelner Präventionsmaßnahmen, Etablierung oder Weiterentwicklung von Schutzkonzepten sowie Einbettung von Schutzkonzepten in integrierte Strategien der Gewaltprävention abzielen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 125)

Abschnitt 3 MPFRLAV - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
Redaktionelle Abkürzung
MPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz nicht in Niedersachsen haben, müssen nachweisen, dass sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt und das zu fördernde Projekt auf Niedersachsen beziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 125)

Abschnitt 4 MPFRLAV - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
Redaktionelle Abkürzung
MPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Zuwendungsempfänger müssen in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen und Projekte bieten und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung durch die Vorlage von aktuellen Arbeitsbeschreibungen des geförderten Personals nachweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 125)