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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 MPFRLAV - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
Redaktionelle Abkürzung
MPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Für dasselbe Projekt können für bis zu zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre Zuwendungen bewilligt werden.

5.3 Gefördert werden können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 20 000 EUR je Kalenderjahr. Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird die Mindestfördergrenze auf 15 000 EUR herabgesetzt.

5.4 Personal- und Sachausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie durch das Projekt zusätzlich entstehen. Die durch zusätzliches Personal entstehenden Sachausgaben wie Raumkosten, Ausgaben für die notwendige Büroausstattung, deren Unterhaltung sowie die Ausstattung eines Büroarbeitsplatzes mit Informations- und Kommunikationstechnologie werden gefördert. Weitere Sachausgaben wie z. B. Ausgaben für Fortbildungen, Öffentlichkeitsarbeit und Büromaterial sind ebenfalls zuwendungsfähig; Reisekosten sind maximal in Höhe etwaiger Zahlungen nach dem niedersächsischen Reisekostenrecht zuwendungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 125, Nds. Rpfl. S. 73)