FlRechtZustRErl,NI - Fleischrecht-Zuständigkeitsregelungserlass

Zuständigkeitsregelung im Bereich des Fleischrechts

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelung im Bereich des Fleischrechts
Redaktionelle Abkürzung
FlRechtZustRErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78630

Erl. d. ML v. 10.2.2009 - 103-01566/2-2 -

Vom 10. Februar 2009 (Nds. MBl. S. 307)

- VORIS 78630 -

Bezug:

RdErl. v. 30.8.2002 (Nds. MBl. S. 703), geändert durch RdErl. v. 27.7.2004 (Nds. MBl. S. 523)
- VORIS 78630 -

Abschnitt 1 FlRechtZustRErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelung im Bereich des Fleischrechts
Redaktionelle Abkürzung
FlRechtZustRErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78630

Mit Wirkung vom 1.3.2009 werden dem LAVES

  1. 1.

    folgende Aufgaben nach dem Fleischgesetz vom 9.4.2008 (BGBl. I S. 714, 1025) übertragen:

    • die Klassifizierung nach § 2 Nr. 1 sofern eine Klassifizierung nicht durch ein Klassifizierungsunternehmen erfolgt,

    • die Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung von Lehrgängen und die Abnahme von Prüfungen nach § 4 Abs. 3,

    • die Aufgaben nach § 5 Abs. 1,

    • die Überwachungstätigkeiten nach § 7 Abs. 1,

    • die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 8 Abs. 1 und 3,

    • die Feststellung der Preise und Gewichte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und die Veröffentlichung der Preise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

    • sowie die Führung des Registers nach § 12 Abs. 3;

  2. 2.

    folgende Aufgaben nach der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12.11.2008 (BGBl. I S. 2186) übertragen:

    • Genehmigung der Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Abs. 3,

    • die Aufgaben der Behörde nach § 6 Abs. 2 sowie den §§ 7 und 8 und

    • Bestimmungen zu treffen nach § 6 Abs. 3 unter Beteiligung des Landesmarktverbandes für Vieh und Fleisch und nach Zustimmung des ML;

  3. 3.

    folgende Aufgaben nach der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12.11.2008 (BGBl. I S. 2186) übertragen:

    • Zulassung von Klassifizierern nach den §§ 6 und 14 sowie

    • die Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 und 15.

Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.2.2009 außer Kraft.

An das
Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit