Walsrode/BomlitzVG,NI - Walsrode/Bomlitz-Vereinigungsgesetz

§ 1 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Die Stadt Walsrode und die Gemeinde Bomlitz werden vereinigt, indem die Gemeinde Bomlitz in die Stadt Walsrode eingegliedert wird. 2Zugleich wird die Gemeinde Bomlitz aufgelöst.

§ 2 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Stadt Walsrode ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Bomlitz.

(2) 1Soweit die bisherige Gemeinde Bomlitz und die Stadt Walsrode in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmen, gilt in dem eingegliederten Gebiet das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde Bomlitz mit Ausnahme der Hauptsatzung fort, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. 2Nach Ablauf dieser Frist tritt in dem eingegliederten Gebiet das Recht der Stadt Walsrode in Kraft. 3Die Hauptsatzung der Stadt Walsrode gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Vereinigung auch auf dem Gebiet der bisherigen Gemeinde Bomlitz. 4Unberührt bleibt das Recht der Stadt Walsrode, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben.

(3) Ortsrecht, das nur für räumlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Gemeinde Bomlitz gilt, sowie Benutzungssatzungen der bisherigen Gemeinde Bomlitz für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

§ 3 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Mit dem Tag des Amtsantritts der oder des in der Wahl nach § 5 Abs. 1 gewählten Bürgermeisterin oder Bürgermeisters scheidet die bisherige Bürgermeisterin der Stadt Walsrode aus dem Amt aus. 2Wird die bisherige Bürgermeisterin in der nach § 5 Abs. 1 durchzuführenden Wahl erneut als Bürgermeisterin gewählt, so gilt ihr bisheriges Beamtenverhältnis auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht als nicht unterbrochen.

(2) Die laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Walsrode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.