(zu § 1 Abs. 1)
1Nachfolgend werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme in beschreibender Weise getroffen (§ 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes - NROG -). 2Regelungen mit der Wirkung von Zielen der Raumordnung sind durch Fettdruck gekennzeichnet; die übrigen Regelungen haben die Wirkung von Grundsätzen der Raumordnung.
1.
Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume
1.1
Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes
01
1In Niedersachsen und seinen Teilräumen soll eine nachhaltige räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Generationen schaffen.
2Durch koordiniertes Zusammenwirken des Landes und der Träger der Regionalplanung sollen die regions-spezifischen Entwicklungspotenziale ausgeschöpft und den Besonderheiten der teilräumlichen Entwicklung Rechnung getragen werden.
02
1Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sollen zu nachhaltigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
2Es sollen
die Funktionsfähigkeit der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur gesichert und durch Vernetzung verbessert werden,
die Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und umweltverträglich befriedigt werden,
flächendeckend Infrastruktureinrichtungen der Kommunikation, Voraussetzungen der Wissensvernetzung und Zugang zu Information geschaffen und weiterentwickelt werden.
3Dabei sollen
die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert und die Umweltbedingungen verbessert werden,
belastende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen
vermieden oder vermindert werden,
die Folgen für das Klima berücksichtigt und die Möglichkeiten zur Eindämmung des Treibhauseffektes genutzt werden,
die Möglichkeiten zur Anpassung von Raum- und Siedlungsstrukturen an die Folgen von Klimaänderungen berücksichtigt werden,
die Möglichkeiten der Reduzierung der Neuinanspruchnahme und Neuversiegelung von Freiflächen ausgeschöpft werden.
03
Die Auswirkungen des demografischen Wandels, die weitere Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und die räumliche Bevölkerungsverteilung sind bei allen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
04
Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll
auf regionales Wachstum, regionalen Ausgleich und Zusammenhalt zielen,
integrativ und politikfeldübergreifend auf alle strukturwirksamen Handlungsfelder ausgerichtet sein,
einen effizienten, regional gezielten Maßnahmen- und Fördermitteleinsatz gewährleisten,
mit regional angepassten und zwischen den Ebenen abgestimmten Handlungskonzepten und
Instrumenten in dezentraler Verantwortung umgesetzt werden sowie
die kooperative Selbststeuerung und Handlungsfähigkeit der regionalen Ebenen stärken.
05
1In allen Teilräumen soll eine Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung erreicht werden. 2Bei allen Planungen und Maßnahmen sollen daher die Möglichkeiten der Innovationsförderung, der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Erschließung von Standortpotenzialen und von Kompetenzfeldern ausgeschöpft werden und insgesamt zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen.
06
Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie mit vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren Teilräumen vernetzt werden.
07
1Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. 2Sie sollen mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden sein. 3Um eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähiger Informations- und Kommunikationstechnologie, vorzugsweise Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, zu ermöglichen und um auf zukünftige technische Anforderungen und die dafür erforderliche Infrastruktur vorbereitet zu sein, sollen im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen die Möglichkeiten zur vorsorglichen Verlegung von Leerrohren bedarfsgerecht ausgeschöpft werden.
4Die Entwicklung der ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können,
die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken,
die Auswirkungen des demografischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten,
die soziale und kulturelle Infrastruktur zu sichern und weiterzuentwickeln und die erforderlichen Einrichtungen und Angebote des Bildungswesens in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung dauerhaft bereitstellen zu können,
die natürlichen Lebensgrundlagen durch Maßnahmen zum Trinkwasser-, Gewässer- und Bodenschutz zu sichern sowie den vorbeugenden Hochwasserschutz zu unterstützen sowie
die Umwelt, die ökologische Vielfalt, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten und zu verbessern.
08
Die verdichteten Regionen mit ihren Zentren sollen ihre vielfältigen Potenziale und Funktionen zur Mobilisierung von Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, für die Versorgung, das Bildungs- und Sozialwesen sowie die Kultur und zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nutzen und ausbauen.
09
Kooperationen zwischen verdichteten und ländlichen Regionen sollen auf der Grundlage gemeinsamer und sich ergänzender Ressourcen und Potenziale initiiert, intensiviert und ausgebaut werden.
10
Bei Standortentscheidungen zu raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen soll dem regionalen Ausgleich zugunsten strukturschwacher ländlicher Regionen Rechnung getragen werden.
11
1Raumstrukturelle Maßnahmen sollen dazu beitragen, geschlechtsspezifische Nachteile abzubauen. 2Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die geschlechtsspezifischen Wirkungen zu berücksichtigen.
1.2
Einbindung in die norddeutsche und europäische Entwicklung
01
1In allen Teilräumen sollen die europäischen und grenzüberschreitenden Verflechtungen und Lagevorteile ausgebaut und für die Regionalentwicklung nutzbar gemacht werden. 2Dabei sollen Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Infrastruktur unterstützt werden.
02
Die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder in der Raumordnung und Landesentwicklung sowie für die Abstimmung und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen bei der europäischen Zusammenarbeit soll fortgeführt und ausgebaut werden.
03
Unter den Rahmenbedingungen der voranschreitenden Globalisierung und unter den Zielsetzungen der gemeinsamen europäischen Integrations- und Wachstumspolitiken für die erweiterte Europäische Union soll die räumliche Struktur Niedersachsens so entwickelt werden, dass
die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und seine Standortqualitäten im internationalen Wettbewerb gestärkt werden,
die Lagevorteile Niedersachsens mit Seehäfen, Flughäfen und den Schnittpunkten der europäischen Nord-Süd- und Ost-West-Achsen genutzt und ausgebaut sowie die logistischen Potenziale gestärkt werden,
die wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungschancen, die sich aus Gemeinsamkeiten und Grenzvorteilen der europäischen Nachbarschaft ergeben, genutzt und ausgebaut werden,
in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten die Nordsee als Drehscheibe der weltweiten Vernetzung der Güterströme und mit ihren Potenzialen für die Gewinnung von Nahrungsmitteln, Energie und Rohstoffen unter Beachtung ihrer besonderen ökologischen Sensibilität und Umweltrisiken und ihrer Bedeutung für den Tourismus genutzt wird,
Fördermaßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Regionalentwicklung genutzt werden.
04
Räumliche Entwicklungen und Maßnahmen, die in besonderem Maß zur Stärkung der Standortqualitäten des Landes im internationalen Wettbewerb beitragen, sollen unterstützt werden.
05
1In den Metropolregionen Hannover-Braunschweig-Göttingen, Hamburg und Bremen-Oldenburg im Nordwesten sollen
die Innovationsfähigkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit,
die internationalen Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte,
die Arbeitsmarktschwerpunkte und
die Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur
gestärkt werden. 2In den Metropolregionen sollen dazu gemeinsame Entwicklungsstrategien erarbeitet werden; in den Metropolregionen Hamburg und Bremen-Oldenburg im Nordwesten sollen dazu verbindliche, landesgrenzenübergreifende Regelungen geschaffen werden.
3In den Metropolregionen soll im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung des Landes eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der metropolitanen Kerne mit den ländlich geprägten Verflechtungsräumen erfolgen, die die spezifischen Ressourcen und Potenziale der unterschiedlichen Teilräume nutzt und entwickelt.
4Die Entwicklung von Metropolregionen und deren Vernetzung und Partnerschaft mit den übrigen Teilräumen des Landes sowie mit benachbarten Ländern und Staaten soll ausgebaut und optimiert werden.
06
1Die Teilräume außerhalb der Metropolregionen sollen als leistungsfähige Wirtschafts-, Innovations- und Technologiestandorte gestärkt und in ihrer Bedeutung für Forschung, Wissen, Kommunikation und Kultur weiterentwickelt werden.
2Regionale Kooperationen und Wachstumsinitiativen wie die Ems-Achse und die Wachstumskooperation Hansalinie A 1 sollen unterstützt werden.
1.3
Integrierte Entwicklung der Küste, der Inseln und des Meeres
01
1Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Küstenzone sind die nachfolgenden Grundsätze eines integrierten Küstenzonenmanagements zu berücksichtigen:
2In der Küstenzone soll eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.
3In der Küstenzone soll eine thematisch wie geografisch umfassende Betrachtungsweise erfolgen und alle berührten Belange sollen integriert werden.
4In die Planungs- und Entwicklungsprozesse sollen alle betroffenen Bereiche, Gruppen und Akteure sowie die maßgeblichen lokalen, regionalen und nationalen Verwaltungsstellen einbezogen werden.
5Planungen und Maßnahmen sollen reversibel und anpassungsfähig sein, um der Dynamik, der Veränderbarkeit und einem späteren Kenntniszuwachs Rechnung tragen zu können. 6Wirkungskontrollen sollen die Planungs- und Entscheidungsprozesse unterstützen.
02
1In der niedersächsischen Küstenzone sind durch eine ganzheitliche abwägende räumliche Steuerung frühzeitig Nutzungskonflikte zu vermeiden und bestehende Nutzungskonflikte zu minimieren.
2Öffentliche Belange raumbedeutsamer Nutzungen sind frühzeitig und koordinierend zum Ausgleich zu bringen; die dafür erforderlichen Flächen sind zu sichern und zu entwickeln.
03
1Die niedersächsische Küste und die vorgelagerten Ostfriesischen Inseln sind vor Schäden durch Sturmfluten und Landverlust zu schützen.2Die dafür erforderlichen Flächen einschließlich derjenigen für die Sand- und Kleigewinnung sind zu sichern.
3Flächen für die Kleigewinnung für den Küstenschutz sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung vorrangig binnendeichs festzulegen.
4Soweit in den Regionalen Raumordnungsprogrammen keine ausreichende Flächensicherung für die Kleigewinnung für den Küstenschutz binnendeichs erfolgen kann, sind Nutzungsmöglichkeiten entsprechender, geeigneter Vordeichsflächen zu prüfen.
5Flächen für die Entnahme von Sand oder Bodenmaterial zum Ausgleich von Sedimentdefiziten auf den Ostfriesischen Inseln und zur Erhaltung von Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes können im Küstenmeer nördlich der Inseln in Anspruch genommen werden, soweit dies dem Schutzzweck und den sonstigen Schutzbestimmungen des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" nicht entgegensteht.
6Die Inanspruchnahme von Flächen für die Sandgewinnung zum Ausgleich von Sedimentdefiziten soll im Einklang mit einem schonenden Umgang mit Ressourcen und mit den ökologischen, naturschutzrechtlichen, touristischen, fischereiwirtschaftlichen und archäologischen Belangen erfolgen. 7Bei der Sand- und Kleientnahme sollen der Flächenverbrauch zulasten landwirtschaftlicher Nutzflächen minimiert und die Möglichkeiten einer verträglichen Entnahme auf Vordeichsflächen einzelfallbezogen geprüft und ausgeschöpft werden.
8Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im deichnahen Bereich ist der Belang der Sand- und Kleigewinnung für den Küstenschutz zu berücksichtigen.
9Zur vorsorgenden Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen in sturmflutgefährdeten Gebieten an der Küste bei allen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten der Risikovorsorge gegen Überflutungen in die Abwägung einbezogen werden. 10Dies gilt auch in durch Deiche und Sperrwerke geschützten Gebieten sowie in durch Hauptdeiche und Schutzdünen geschützten Gebieten auf den Ostfriesischen Inseln. 11In diesen Gebieten soll Überflutungsrisiken durch flexible hochwasserangepasste Planungen und Maßnahmen sowie geeignete Standort- und Nutzungskonzepte Rechnung getragen werden. 12Bereiche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial sollen als Vorbehaltsgebiete Hochwasser ausgewiesen werden.
04
1Schutzwürdige marine Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln.2Nutzungen, die schädliche Auswirkungen haben könnten, sollen diese Bereiche nicht berühren. 3Beeinträchtigungen sollen vorzugsweise in marinen Lebensräumen kompensiert werden.
4Der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" ist in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt auch durch angepasste Entwicklung in der Umgebung zu erhalten, zu unterstützen und zu entwickeln.5Auf ein abgestimmtes Schutzsystem, das die schutzwürdigen marinen Gebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone berücksichtigt, soll hingewirkt werden.
05
1Touristische Nutzungen in der Küstenzone sind zu sichern und nachhaltig zu entwickeln.
2Die touristischen Schwerpunkträume auf den Ostfriesischen Inseln sind zu sichern und zu entwickeln.
06
1Die kulturhistorischen und landschaftlichen Besonderheiten des Küstenraumes sollen als Identität stiftende Merkmale für die maritime Landschaft erhalten werden. 2Sie sollen in die touristische und wirtschaftliche Nutzung einbezogen werden, wenn
es ihrem Erhalt dient.
07
Der freie Blick auf das Meer und den unverbauten Horizont soll als Landschaftserlebnis
erhalten werden.
08
1Die Voraussetzungen für eine dauerhafte und nachhaltige Besiedlung der Ostfriesischen Inseln sind zu gewährleisten.2Die Fährverbindungen sowie die sonstige Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sind bedarfsgerecht anzupassen.
09
1Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Küstenfischerei sollen unter dem Aspekt der Existenzsicherung, der Förderung einer traditionellen, maritimen Wirtschaftsform und wegen ihrer Bedeutung für das maritime Landschaftsbild und den Tourismus gesichert und weiterentwickelt werden.
2Die für die Küstenfischerei bedeutsamen Fanggebiete sollen von konkurrierenden Nutzungen und Beeinträchtigungen freigehalten werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist im Einzelfall die Raumbedeutsamkeit der betroffenen Fanggebiete zu berücksichtigen. 3Geeignete Räume für Marikulturformen sind zu berücksichtigen.
10
1Die im Küstenraum vorhandenen oberflächennahen und tief liegenden Rohstoffe sollen nutzbar gehalten werden. 2Beim Abbau der Lagerstätten sind die übrigen Belange der Küstenzone zu berücksichtigen, insbesondere sollen nachteilige Auswirkungen durch Veränderungen in der Materialbilanz des Küstenvorfeldes und des Festlandsockels vermieden werden.
11
1Planungen und Maßnahmen im Küstenmeer dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs weder dauerhaft noch wesentlich beeinträchtigen.
2Durch die Schifffahrt und die Hafenwirtschaft begründete Standortvorteile der Küstenzone sollen für die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und der Teilräume genutzt, ausgebaut und gesichert werden.
3Die Funktion der Küstenverkehrszone, der Flussmündungen, gekennzeichneter Fahrwasser und Häfen für die Schifffahrt ist zu sichern.
4Die subaquatische Unterbringung von unbelastetem Baggergut durch Umlagerung des Baggergutes
im System soll einer Entsorgung an Land vorgezogen werden. 5Baggergut darf in die Küstengewässer nur eingebracht werden, wenn marine Arten und Lebensräume dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden.6Mit Schadstoffen hoch belastetes Baggergut ist an Land zu entsorgen.
12
Vor dem Hintergrund zu erwartender Klimaveränderungen soll der Erforschung, Entwicklung und Erprobung alternativer Küstenschutzstrategien Rechnung getragen werden.
1.4
Entwicklung in den Verflechtungsbereichen Bremen/Niedersachsen
01
Die räumliche Entwicklung Niedersachsens in den Verflechtungsbereichen der Oberzentren Bremen und Bremerhaven soll durch besondere Formen der interkommunalen Abstimmung und Kooperation auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet werden:
Stärkung der lokalen Siedlungsschwerpunkte, der Zentren und der Ortskerne,
regionale Steuerung des großflächigen Einzelhandels,
Zusammenführung lokaler Siedlungsentwicklungen mit regionalen Planungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
Bündelung regionaler Wirtschaftskompetenzen und Entwicklung gemeinsamer Gewerbestandorte,
Ausbau der Voraussetzungen für Mobilität in der Region und
Sicherung und Weiterentwicklung regionaler Landschafts- und Freiräume.
02
Das gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremen erarbeitete Interkommunale Raumstrukturkonzept Region Bremen sowie der gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremerhaven eingerichtete Prozess des Regionalforums sollen ausgestaltet und vertieft werden.
03
Im Einvernehmen mit den berührten niedersächsischen Kommunen und dem Land Bremen sollen regional abgestimmte Planungen zur raumstrukturellen Entwicklung erarbeitet werden, die dazu geeignet sind, als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung in das Landes-Raumordnungsprogramm aufgenommen zu werden, sofern das Land Bremen eine vergleichbare Bindungswirkung sicherstellt.
2.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
2.1
Entwicklung der Siedlungsstruktur
01
1In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt werden. 2Für kulturelle Sachgüter innerhalb der Siedlungsstrukturen gelten die Festlegungen in Abschnitt 3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften.
02
Es sollen Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden; sie sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden.
03
Benachbarte Gemeinden, deren Siedlungsstrukturen räumlich und funktional eng verflochten sind, sollen zur Stärkung der gemeinsamen Entwicklungspotenziale ihre Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und Grundsätze zur regionalen Strukturentwicklung abstimmen.
04
Die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten soll flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden.
05
Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll vorrangig auf die Zentralen Orte und vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden.
06
1Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planungen und Maßnahmen der Außenentwicklung haben. 2Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen in innerörtlichen Bereichen aus städtebaulichen Gründen stehen dem nicht entgegen.
07
Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden als Ziele der Raumordnung festzulegen.
08
1Touristische Einrichtungen und Großprojekte sollen dazu beitragen, die Lebens- und Erwerbsbedingungen der ansässigen Bevölkerung zu verbessern, den Tourismus einer Region zu stärken und die traditionellen Formen des Fremdenverkehrs und des Städtetourismus zu ergänzen und zu beleben. 2Durch die Realisierung von touristischen Großprojekten dürfen historisch wertvolle Kulturlandschaften sowie gewachsene Siedlungs-, Versorgungs- und Nutzungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt und der Erholungswert der Landschaft nicht gefährdet werden.3Die Einrichtungen sollen räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte angebunden sein.
09
1Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm sollen durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden.
2Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Lärm und Luftverunreinigungen sollen durch technische Maßnahmen und durch verkehrslenkende sowie verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt werden.
3Reichen Lärmschutzmaßnahmen nicht aus, so sind Lärmquellen soweit möglich zu bündeln und die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren.
10
Für militärische Flug- und Übungsplätze, für die Lärmschutzverordnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden sind, sind mindestens die Schutzzonen 1 und 2 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Lärmbereiche festzulegen.
11
1Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen und zur langfristigen Sicherung der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Vorrangstandortes Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen ist in der als Anhang 1 beigefügten Karte ein Siedlungsbeschränkungsbereich abschließend festgelegt.2Innerhalb dieses Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht dargestellt oder festgesetzt werden.3Das Gleiche gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB), wenn auf den nicht bebauten Grundstücken gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB Wohngebäude oder besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig wären.
4Die erstmalige bauleitplanerische Inanspruchnahme von Flächen oder Gebieten für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm darf in Bereichen, die ab dem 30. Januar 2008 erstmals im Siedlungsbeschränkungsbereich liegen, nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2015 höchstens 5 vom Hundert der Siedlungsfläche in den neu hinzugekommenen Bereichen betragen.
5Ist eine Ausweisung von Flächen oder Gebieten nach Satz 4 innerhalb der in Satz 4 festgelegten Übergangsfrist in Flächennutzungsplänen erfolgt, so bleibt die Umsetzung in verbindliche Festlegungen durch Bebauungspläne auch nach dem 31. Dezember 2015 zulässig.
6Flächen für lärmempfindliche Nutzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, an die aufgrund der Art ihrer Nutzung keine Anforderungen an den nächtlichen Lärmschutz zu stellen sind, z. B. Schulen und Tageseinrichtungen, können in dem nach Satz 1 festgelegten Siedlungsbeschränkungsbereich ausnahmsweise neu festgelegt werden, wenn
die Fläche außerhalb des Lärmschutzbereichs nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm liegt,
es sich um eine Ersatzfläche für eine vorhandene Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 handelt, für die ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die der Nahversorgung mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs dient, und die lärmempfindliche Nutzung auf der vorhandenen Fläche eingestellt wird und
auf der Ersatzfläche in höherem Maß Schallschutz gewährleistet wird als am vorhandenen Standort.
12
1Vorranggebiete hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind in der als Anlage 2 beigefügten zeichnerischen Darstellung festgelegt am seeschifftiefen Fahrwasser in den Städten Cuxhaven, Emden, Stade und Wilhelmshaven.
2In den Vorranggebieten hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind nur solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zulässig, die mit der Ansiedlung hafenorientierter Wirtschaftsbetriebe vereinbar sind.
3Im Westteil des Vorranggebiets hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen auf dem Wybelsumer Polder, Stadt Emden, ist ausnahmsweise auch die planungsrechtliche Festlegung von Kompensationsflächen möglich, soweit sie der Umsetzung hafenorientierter Planungen und Maßnahmen in den Vorranggebieten Wybelsumer Polder und Rysumer Nacken dienen.4Bei der Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen ist deren Verträglichkeit mit der angrenzenden hafenorientierten Nutzung sicherzustellen.5Bei der Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen in diesem Gebiet ist die verkehrliche Anbindung und Erschließung der Vorranggebiete hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen im Bereich Wybelsumer Polder und Rysumer Nacken, Stadt Emden, zu berücksichtigen.
6Im Bereich des neuen Tiefwasserhafens in der Stadt Wilhelmshaven sind ausreichend Flächen für die Hafenwirtschaft und die hafenorientierte Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln.7Es sind frühzeitig die räumlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das in der Stadt Wilhelmshaven festgesetzte Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen auf dem Voslapper Groden mittelfristig auch in den Teilflächen genutzt werden kann, die unter den Schutz der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EG-Vogelschutzrichtlinie) fallen.
2.2
Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte
01
1Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen die Angebote der Daseinsvorsorge und die Versorgungsstrukturen in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden.
2Die Angebote sollen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von jungen Familien und der Mobilität der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowie der sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung, der Alters- und der Haushaltsstruktur bedarfsgerecht in allen Teilräumen gesichert und entwickelt werden. 3Sie sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden und den spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen.
4Öffentliche Einrichtungen und Angebote der Daseinsvorsorge für Kinder und Jugendliche sollen möglichst ortsnah in zumutbarer Entfernung vorgehalten werden.
02
1Alle Gemeinden sollen für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln.
2Maßstab der Sicherung und Angebotsverbesserung in der überörtlichen Daseinsvorsorge soll ein auf die gewachsenen Siedlungsstrukturen, die vorhandenen Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkte und die vorhandenen Standortqualitäten ausgerichtetes, tragfähiges Infrastrukturnetz sein. 3Im Hinblick auf die sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung und Altersstruktur sollen frühzeitig regional und interkommunal abgestimmte Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der überörtlichen Daseinsvorsorge eingeleitet werden.
03
1Zentrale Orte sind Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren.2Die Funktionen der Ober-, Mittel- und Grundzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften
und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu sichern
und zu entwickeln.
3In den ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereichen sollen insbesondere Planungen und Maßnahmen zur Siedlungs-, Freiraum-, Versorgungs- und Infrastruktur untereinander und aufeinander abgestimmt werden.
4Die Oberzentren und Mittelzentren sind im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt.5In Einzelfällen sind Mittelzentren oberzentrale Teilfunktionen zugewiesen.
6Die Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.7In Einzelfällen können Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden.8Der grundzentrale Verflechtungsbereich eines Zentralen Ortes ist das jeweilige Gemeinde-
oder das Samtgemeindegebiet.9Werden in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mehrere Zentrale Orte festgelegt, sind abweichend von Satz 8 die jeweiligen grundzentralen Verflechtungsbereiche in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit der Gemeinde oder Samtgemeinde zu bestimmen.
04
Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.
05
1Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten.2Bei der Abgrenzung der jeweiligen funktionsbezogenen mittel- und oberzentralen Verflechtungsbereiche sind Erreichbarkeiten und grenzüberschreitende Verflechtungen und gewachsene Strukturen zu berücksichtigen.
3Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte ist der jeweiligen Festlegung entsprechend zu sichern und zu entwickeln.
4Es sind zu sichern und zu entwickeln
in Oberzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs,
in Mittelzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des gehobenen Bedarfs,
in Grundzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des allgemeinen täglichen Grundbedarfs,
außerhalb der Zentralen Orte Einrichtungen und Angebote zur Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung.
5Oberzentren haben zugleich die mittel- und grundzentralen Versorgungsaufgaben zu leisten,
Mittelzentren zugleich die der grundzentralen Versorgung.
6Für Zentrenverbünde sind im Rahmen der Regionalplanung regionale Ziele sowie Prüf- und Abstimmungserfordernisse festzulegen.7Durch Festlegungen von Zentralen Orten und Zentrenverbünden sowie die Zuweisung ober- und mittelzentraler Teilfunktionen dürfen Funktionen und Leistungsfähigkeit benachbarter Zentraler Orte nicht beeinträchtigt werden.
06
1Die Oberzentren sind in den Städten Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.
2Die Oberzentren in Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg bilden in enger räumlicher Verflechtung zum Mittelzentrum in Wolfenbüttel einen oberzentralen Verbund; landes- und regionalplanerische Entscheidungen, die den oberzentralen Verbund betreffen, haben von den unterschiedlichen Entwicklungsschwerpunkten der Städte auszugehen und den gegebenen Bestand oberzentraler Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln.
3Hamburg, Hamburg-Harburg, Bremen, Bremerhaven, Groningen, die Netzwerkstadt Twente, Münster, Bielefeld, Paderborn und Kassel haben für das niedersächsische Umland oberzentrale Bedeutung.
4Die Mittelzentren in Delmenhorst, Emden, Hameln, Langenhagen, Lingen (Ems) und Nordhorn
haben oberzentrale Teilfunktionen.
5Die Mittelzentren in Goslar, Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld und Seesen bilden
einen mittelzentralen Verbund mit oberzentralen Teilfunktionen.
07
Mittelzentren sind in den Städten Achim, Alfeld (Leine), Aurich (Ostfriesland), Bad Gandersheim, Bad Harzburg, Bad Nenndorf, Bad Pyrmont, der Gemeinde Bad Zwischenahn, den Städten Barsinghausen, Brake (Unterweser), Bramsche, Bremervörde, Buchholz in der Nordheide, Bückeburg, Burgdorf, Burgwedel, Buxtehude, Clausthal-Zellerfeld, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Duderstadt, Einbeck, Emden, Friesoythe, Garbsen, Georgsmarienhütte, Gifhorn, Goslar, Hameln, Hann. Münden, Helmstedt, Hemmoor, Holzminden, Jever, Laatzen, Langenhagen, Leer (Ostfriesland), Lehrte, Lingen (Ems), Lohne (Oldenburg), Lüchow (Wendland), Melle, Meppen, Munster, Neustadt am Rübenberge, Nienburg (Weser), Norden, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Osterholz-Scharmbeck, Osterode am Harz, Papenburg, Peine, Quakenbrück, der Gemeinde Rastede, den Städten Rinteln, Rotenburg (Wümme), Sarstedt, Seesen, der Gemeinde Seevetal, den Städten Soltau, Springe, Stade, Stadthagen, der Gemeinde Stuhr, den Städten Sulingen, Syke, Uelzen, Uslar, Varel, Vechta, Verden (Aller), Walsrode, Westerstede, Wildeshausen, Winsen (Luhe), Wittingen, Wittmund, Wolfenbüttel, Wunstorf und Zeven.
2.3
Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
01
Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden.
02
1Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Ziffern 03 bis 10 entsprechen.2Als Einzelhandelsgroßprojekte gelten Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren.3Als Einzelhandelsgroßprojekte gelten auch mehrere selbständige, gegebenenfalls jeweils für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, die räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und von denen in ihrer Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie von einem Einzelhandelsgroßprojekt ausgehen oder ausgehen können (Agglomerationen).
03
1In einem Grundzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes den grundzentralen Verflechtungsbereich gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 Sätze 8 und 9 als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot grundzentral).
2In einem Mittel- oder Oberzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 Sätze 8 und 9 als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot grundzentral).
3In einem Mittel- oder Oberzentrum soll das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den maßgeblichen Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot aperiodisch mittel- und oberzentral). 4Der maßgebliche Kongruenzraum gemäß Satz 3 ist von der unteren Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere
der zentralörtlichen Versorgungsaufträge der Standortgemeinde sowie benachbarter Zentraler Orte,
der verkehrlichen Erreichbarkeit der betreffenden Zentralen Orte,
von grenzüberschreitenden Verflechtungen und
der Marktgebiete von Mittel- und Oberzentren auf Grundlage kommunaler Einzelhandelskonzepte
zu ermitteln, sofern er nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt ist.
5Eine wesentliche Überschreitung nach den Sätzen 1 bis 3 ist gegeben, wenn mehr als 30 vom Hundert des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes erzielt würde.
6Das Kongruenzgebot ist sowohl für das neue Einzelhandelsgroßprojekt insgesamt als auch sortimentsbezogen einzuhalten.
7Periodische Sortimente sind Sortimente mit kurzfristigem Beschaffungsrhythmus, insbesondere
Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren.8Aperiodische Sortimente sind Sortimente mit mittel- bis langfristigem Beschaffungsrhythmus, zum Beispiel Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren oder Möbel.
9Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte mit aperiodischem Kernsortiment außerhalb des kongruenten Zentralen Ortes in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen.10Voraussetzung ist, dass den Grundsätzen und Zielen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des kongruenten Zentralen Ortes.
04
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot).
05
1Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente zentrenrelevant sind, sind nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot).2Diese Flächen müssen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein.3Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortimente zu mindestens 90 vom Hundert periodische Sortimente sind, sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes ausnahmsweise auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang mit Wohnbebauung zulässig, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich ist; Satz 2 bleibt unberührt.
06
Neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig,
a)
wenn die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 vom Hundert der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2beträgt oder
b)
wenn sich aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments ergibt und sichergestellt wird, dass der als raumverträglich zugelassene Umfang der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment auf das geprüfte Einzelhandelsgroßprojekt beschränkt bleibt.
07
1Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind abzustimmen (Abstimmungsgebot).2Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsprojekten sollen regionale Einzelhandelskonzepte erstellt werden. 3Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in Grenzräumen soll eine grenzüberschreitende Abstimmung unter Berücksichtigung der Erreichbarkeiten und gewachsener Strukturen erfolgen.
08
Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).
09
1In der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide soll die touristische Entwicklung auch durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer verträglichen Kombination von touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten gestärkt werden, sofern diese keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen der im Einzugsbereich befindlichen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion mit sich bringen.2Abweichend von Ziffer 02 Satz 1 sowie den Ziffern 03 bis 05 kann in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10 000 m2zugelassen werden, sofern und soweit dieses raumverträglich ist.3Die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des Hersteller-Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären.4Dieses Raumordnungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Landes-Raumordnungsprogramms durchzuführen.5Der Standort dieses Hersteller-Direktverkaufszentrums muss die räumliche Nähe und funktionale Vernetzung mit vorhandenen touristischen Großprojekten haben.6Das Hersteller-Direktverkaufszentrum hat sich in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird.7Sollte im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit eines Hersteller-Direktverkaufszentrums nachgewiesen werden, so sind die hierfür im Raumordnungsverfahren definierten Bedingungen, insbesondere zur Sortimentsstruktur und zur Integration in das Tourismuskonzept, in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festzulegen.
10
1Abweichend von Ziffer 02 Satz 1 sowie den Ziffern 03 bis 05 sind neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortimente auf mindestens 90 vom Hundert der Verkaufsfläche periodische Sortimente sind, auch zulässig, wenn
sie an Standorten errichtet werden, die im Regionalen Raumordnungsprogramm als Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung festgelegt sind,
sie den Anforderungen der Ziffern 07 (Abstimmungsgebot) und 08 (Beeinträchtigungsverbot) entsprechen,
sie im räumlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ortskern oder mit Wohnbebauung liegen und
ihr jeweiliges Einzugsgebiet den zu versorgenden Bereich im Sinne des Satzes 4 nicht überschreitet.
2Die Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung dürfen die Funktion und Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte nicht beeinträchtigen und sind im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde- oder Samtgemeinde festzulegen.3Sie sollen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein. 4Das Regionale Raumordnungsprogramm muss für jeden dieser Standorte einen zu versorgenden Bereich festlegen.
3.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen
3.1
Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen
3.1.1
Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz
01
1Die nicht durch Siedlungs- oder Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Freiräume sollen zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen insbesondere bei der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Erhalt der Kulturlandschaften, der landschaftsgebundenen Erholung sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden.
2In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen klimaökologisch bedeutsame Freiflächen gesichert und entwickelt werden. 3In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen zu einer Verminderung des Ausmaßes der Folgen von Klimaänderungen beitragen.
4Die Freiräume sind zu einem landesweiten Freiraumverbund weiterzuentwickeln.5Die Funktionsvielfalt des landesweiten Freiraumverbundes ist zu sichern und zu entwickeln.
02
1Die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ist zu minimieren.2Bei der Planung von raumbedeutsamen Nutzungen im Außenbereich sollen
möglichst große unzerschnittene und von Lärm unbeeinträchtigte Räume erhalten,
naturbetonte Bereiche ausgespart und
die Flächenansprüche und die über die direkt beanspruchte Fläche hinausgehenden Auswirkungen der Nutzung minimiert werden.
03
1Siedlungsnahe Freiräume sollen erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen gesichert und entwickelt werden. 2Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind siedlungsnahe Freiräume in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Freiraumfunktionen festzulegen.
04
1Böden sollen als Lebensgrundlage und Lebensraum, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und in ihrer natürlichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit gesichert und entwickelt werden. 2Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen; dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung brachgefallener Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden. 3Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen in besonderem Maß erfüllen, insbesondere Böden mit einer hohen Lebensraumfunktion, sollen erhalten und vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders geschützt werden.
05
Die Neuversiegelung von Flächen soll landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag und danach weiter reduziert werden.
06
1Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten sollen in ihrer Funktion als natürliche Speicher für klimarelevante Stoffe erhalten werden.
2Moore sollen dahingehend entwickelt werden, dass sie ihre natürliche Funktion als Kohlenstoffspeicher wahrnehmen können sowie nach Möglichkeit ihren weiteren natürlichen Funktionen im Naturhaushalt, wie Artenschutz, gerecht werden.
07
1In den in Anlage 2 festgelegten Vorranggebieten Torferhaltung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher zu erhalten.
2Eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden, die die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigt, steht dem raumordnerischen Vorrang Torferhaltung nicht entgegen.
3Zur Unterstützung der Kohlenstoff-Bindungsfunktion sollen in den Vorranggebieten Torferhaltung nachhaltige, klimaschonende Nutzungen gefördert werden.
4Die Vorranggebiete Torferhaltung sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.5Die Träger der Regionalplanung können darüber hinaus in den Regionalen Raumordnungsprogrammen weitere Vorranggebiete Torferhaltung festlegen.
6Abweichend von Satz 1 ist ein Torfabbau in Vorranggebieten Torferhaltung ausnahmsweise zulässig, wenn er aus naturschutzfachlichen und hydrologischen Gründen zur Nivellierung des Torfkörpers zwingend erforderlich ist, um eine angestrebte Wiedervernässung zu erreichen.
7Abweichend von Satz 1 ist ein Abbau des natürlichen ortstypischen Heilmittels Torf zu Kur- und Heilzwecken ausnahmsweise zulässig, soweit er zur Aufrechterhaltung der Funktion als "staatlich anerkanntes Moorheilbad" oder "staatlich anerkannter Ort mit Moor-Kurbetrieb" erforderlich ist.
8Abweichend von Satz 1 ist ein Abbau von Schwarztorf zulässig, soweit er zwingend als Brennstoff für die Herstellung von Spezialklinkern als regionaltypischer Baustoff benötigt wird.
9Der Torfabbau nach den Sätzen 7 und 8 soll möglichst auf den äußeren Randbereich eines Torfkörpers beschränkt werden, um Auswirkungen auf den Torfkörper und seine Erhaltungs- und Entwicklungsfähigkeit zu minimieren.
3.1.2
Natur und Landschaft
01
Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln.
02
1Zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen.2Darin sollen wertvolle, insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und entwickelt sowie untereinander durch geeignete Flächen funktional verbunden werden. 3Überregional bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbundes sowie Querungshilfen von landesweiter Bedeutung sind als Vorranggebiete Biotopverbund in Anlage 2 festgelegt.4Sie sind als Vorranggebiete Biotopverbund, Vorranggebiete Freiraumfunktionen, Vorranggebiete Natur und Landschaft, Vorranggebiete Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung, Vorranggebiete Natura 2000 oder Vorranggebiete Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
03
Planungen und Maßnahmen dürfen die Anbindung und die Funktionsfähigkeit der Querungshilfen der Vorranggebiete Biotopverbund in Anlage 2 nicht beeinträchtigen.
04
1In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen ergänzende Kerngebiete auf Basis des landesweiten Biotopverbundkonzepts im Niedersächsischen Landschaftsprogramm sowie weiterer naturschutzfachlicher Konzepte festgelegt werden. 2Es sind geeignete Habitatkorridore zur Vernetzung von Kerngebieten auf Basis des landesweiten Biotopverbundkonzepts im Niedersächsischen Landschaftsprogramm sowie weiterer naturschutzfachlicher Konzepte festzulegen.
05
Zur Unterstützung der Umsetzung des Biotopverbundes durch die nachgeordneten Planungsebenen und zur Schonung wertvoller land- und forstwirtschaftlicher Flächen sollen Kompensationsmaßnahmen vorrangig in Flächenpools und in den für den Biotopverbund festgelegten Gebieten inklusive der Habitatkorridore umgesetzt werden.
06
1Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete und Landschaftselemente sollen so entwickelt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. 2In Gebieten mit nicht naturbedingter Biotop- und Artenarmut ist die Vielfalt der Biotope und Arten zu erhöhen.
07
1Für Gebiete, die durch extensive standortabhängige Bewirtschaftungsformen entstanden sind, sollen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die natürlichen Abläufe sichern. 2Extensiv oder nicht genutzte Flächen, besondere Landschaftsbestandteile sowie kleinräumige Differenzierungen des Landschaftsbildes sollen auch durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesichert und entwickelt werden.
08
1Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Schutzerfordernisse der folgenden Gebiete zu berücksichtigen:
1.
Gebiete mit international, national und landesweit bedeutsamen Biotopen,
2.
Gebiete mit Vorkommen international, national und landesweit bedeutsamer Arten,
3.
Gebiete von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung für den Naturschutz,
4.
Gebiete mit landesweiter Bedeutung für den Moorschutz,
5.
Gebiete mit landesweiter Bedeutung für den Fließgewässerschutz.
2Die Gebiete sind nach Abwägung ihrer Schutzerfordernisse in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich festzulegen und entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft oder als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern.
3Gemäß den rechtlichen Vorgaben und entsprechend ihrer jeweiligen naturschutzfachlichen Bedeutung sind Nationalparke und Naturschutzgebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiet Natur und Landschaft, Biosphärenreservate als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft oder als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern.
4Die landesweit bedeutsamen Gebiete sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen um die jeweils notwendigen Pufferzonen ergänzt werden.
3.1.3
Natura 2000
01
Die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern.
02
1Als Vorranggebiete Natura 2000 sind im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegt:
1.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - FFH-Gebiete -,
2.
der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung benannte Gebiete (FFH-Vorschlagsgebiete),
3.
Gebiete im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG (Europäische Vogelschutzgebiete) und
4.
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), die von der Landesregierung beschlossen sind und für die noch kein Schutz im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG gewährleistet ist (faktische Vogelschutzgebiete).
2In den Vorranggebieten Natura 2000 nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig.3Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in der Anlage 2 festgelegt oder, soweit sie kleinflächig (kleiner als 25 ha) sind, im Anhang 2 aufgeführt.
4Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
5Die Vorranggebiete Natura 2000 können entsprechend den Erhaltungszielen durch weitere Festlegungen von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten überlagert werden.
03
1Für die Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie auf dem Voslapper Groden in Wilhelmshaven sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Gebiete mittelfristig für die weitere hafenorientierte wirtschaftliche Entwicklung verfügbar sind.
2Um das Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen in der Stadt Wilhelmshaven sind frühzeitig Flächen zu bestimmen und so zu entwickeln, dass sie als Lebensraum für Vogelarten, die in den Vogelschutzgebieten nach der EG-Vogelschutzrichtlinie auf dem Voslapper Groden wertbestimmend sind, eine gleichwertige Eignung haben, um den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" insgesamt zu sichern und so eine hafenorientierte wirtschaftliche Nutzung des gesamten Voslapper Grodens zu ermöglichen.
3Die Festlegung der Vorranggebiete Natura 2000 auf dem Voslapper Groden entfällt, wenn und soweit im Rahmen von Planungen oder projektbezogenen Zulassungsverfahren gemäß § 34, auch in Verbindung mit § 36, BNatSchG die Zulässigkeit einer direkten Inanspruchnahme der vom Vorrang umfassten Flächen sowie die Wahrung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" durch Gebiete nach Satz 2 festgestellt wird.
3.1.4
Entwicklung der Großschutzgebiete
01
Der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)", der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (Großschutzgebiete) sind gemäß den jeweils festgesetzten rechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu entwickeln.
02
Das UNESCO Biosphärenreservat "Niedersächsisches Wattenmeer" ist außerhalb seiner Kern- und seiner Pufferzone, die im Wesentlichen der Ruhe- und der Zwischenzone des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechen, durch das modellhafte Erproben und Umsetzen nachhaltiger umweltgerechter Nutzungen weiterzuentwickeln.
03
1Das im Bereich des Drömlings in der Anlage 2 festgelegte Sicherungsgebiet Biosphärenreservat, dessen Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen in der als Anhang 3 beigefügten Karte festgelegt sind, dient der Sicherung des Gebietes im Hinblick auf eine zukünftige Anerkennung als UNESCO-Biosphärenreservat.2In der Kern- und der Pflegezone gemäß Anhang 3 haben der Schutz und die Entwicklung der Natur Vorrang vor anderen Nutzungen; raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nach den Vorgaben des Naturschutzrechts damit nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.3In der Entwicklungszone des Sicherungsgebiets Biosphärenreservat sind nachhaltige umweltgerechte Nutzungen zu entwickeln, zu erproben und umzusetzen; entsprechende Modellprojekte sind zu fördern.
04
1Die Großschutzgebiete sollen für eine nachhaltige Regionalentwicklung über ihr Gebiet hinaus Impulse geben und Beiträge leisten. 2Planungen und Maßnahmen in den Großschutzgebieten und deren jeweiligem Umfeld sollen aufeinander abgestimmt werden.
3.1.5
Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften
01
Die Kulturlandschaften sollen schonend und unter Wahrung ihrer regionalen Besonderheiten
weiterentwickelt werden.
02
1Historische Kulturlandschaften, einschließlich historischer Ortsbilder und historischer Kulturlandschaftselemente, sollen erhalten werden. 2Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Belange von historischen Kulturlandschaften berücksichtigt werden; dabei sollen deren wertgebende Elemente erhalten werden.
03
1In den in der Anlage 2 festgelegten und nachstehend aufgeführten Vorranggebieten kulturelles Sachgut sind die Historischen Kulturlandschaften (HK) und Landschaften mit herausragenden Archäologischen Denkmälern (AD) mit ihren wertgebenden Bestandteilen zu erhalten:
Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft (UNESCO-Welterbe,
HK101),
St. Michaelis Kirche und Dom St. Marien zu Hildesheim (UNESCO-Welterbe, HK102),
Fagus-Werk in Alfeld (UNESCO-Welterbe, HK103),
Altes Land: Obstanbaugebiet mit mittelalterlicher Siedlungs- und Flurstruktur der Marschhufendörfer mit langgestreckten schmalen Parzellen und vielen historischen Landschaftselementen (HK23),
Rundlingslandschaft bei Lüchow: Gebiet nur mit Rundlingsdörfern (HK28),
Schwebefähre an der Oste zwischen Osten und Hemmoor (HK129),
Fundstätten der frühen Menschheitsgeschichte Schöningen (AD201).
2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die geeignet sind, wertgebende Bestandteile oder das Gebiet als Ganzes in seiner Wertigkeit als Vorranggebiet kulturelles Sachgut erheblich zu beeinträchtigen, sind dort unzulässig.3Die Vorranggebiete kulturelles Sachgut nach Satz 1 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
04
1In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen die in den Anhängen 4a und 4b bestimmten Historischen Kulturlandschaften (HK) und Landschaften mit herausragenden Archäologischen Denkmälern (AD) mit ihren wertgebenden Bestandteilen raumordnerisch gesichert werden, möglichst als Vorranggebiete kulturelles Sachgut. 2Neben den wertgebenden Bestandteilen soll bei den mit "HK" gekennzeichneten Gebieten das Landschaftsbild - einschließlich Ortsbild in besiedelten Bereichen - in seiner wertgebenden Erscheinung als Ganzes erhalten werden; bei den mit "AD" gekennzeichneten Gebieten sind hingegen nur die enthaltenen Archäologischen Denkmäler wertgebend.
3In den Regionalen Raumordnungsprogrammen können weitere Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete kulturelles Sachgut festgelegt werden, soweit diese Gebiete mindestens eine regionale Bedeutung aufweisen.
3.2
Entwicklung der Freiraumnutzungen
3.2.1
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei
01
1Die Landwirtschaft soll in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und in ihrer sozioökonomischen Funktion gesichert werden.
2Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft soll gestärkt werden, wobei ökonomische und ökologische Belange in Einklang gebracht werden sollen. 3Bewirtschaftungsformen, durch die die Landwirtschaft eine besondere Funktion für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume hat, sollen erhalten und weiterentwickelt werden. 4Der ökologische Landbau soll gefördert werden. 5Die landwirtschaftlich genutzte Fläche soll bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu mindestens 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu mindestens 15 Prozent nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.
6Die Landwirtschaft soll bei der Umstellung, Neuausrichtung und Diversifizierung unterstützt werden, damit so Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen werden.
02
1Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. 2Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden. 3Ein klimagerechter Waldumbau soll unterstützt werden. 4Die hierfür aus forstwirtschaftlicher Sicht besonders geeigneten Waldflächen, die mit Nährstoffen sehr gut versorgt bis mäßig versorgt sind und daher als besonders geeignet für Laubwaldbaumarten gelten, sollen von entgegenstehenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen freigehalten werden.
5In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden.
03
1Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden.
2Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden.
04
1Die Waldstandorte in den in der Anlage 2 festgelegten
Vorranggebieten Wald sowie
Vorranggebieten Natura 2000 und Vorranggebieten Biotopverbund, sofern diese den naturschutzfachlichen
Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechen,
sind zu erhalten und zu entwickeln.
2Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Wald sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.3Ausnahmsweise können im Hinblick auf § 3a Abs. 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Wald für Höchstspannungsleitungen, für die eine Bundesfachplanung oder Planfeststellung nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz notwendig ist, in Anspruch genommen werden, wenn keine geeignete, rechtlich zulässige Trassenalternative gefunden werden kann.
05
In waldreichen Teilräumen sollen die für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt bedeutsamen Freiflächen von Aufforstungen freigehalten werden.
06
Die Belange der Küsten- und Binnenfischerei sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
3.2.2
Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
01
1Oberflächennahe und tief liegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirtschaftliche Ressource für nachfolgende Generationen zu sichern.2Für ihre geordnete Aufsuchung und Gewinnung sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.3Ihre bedarfsgerechte Erschließung und umweltgerechte Nutzung sind planerisch zu sichern.4Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind.5Rohstoffvorkommen sind möglichst vollständig auszubeuten.6Die Möglichkeit zur Gewinnung von gebrochenem Naturstein für den Verkehrswege-, Beton- und Wasserbau ist unter Berücksichtigung von Substitutionsmöglichkeiten langfristig sicherzustellen.7Abbauwürdige Lagerstätten sollen planungsrechtlich von entgegenstehenden Nutzungen frei gehalten werden.
02
1Großflächige Lagerstätten (25 ha oder größer) von überregionaler Bedeutung, die aus landesweiter Sicht für einen Abbau gesichert werden, sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt.2Sie sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
3Unter den in Ziffer 09 genannten Voraussetzungen ist eine differenzierende Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung zulässig.
4Flächenreduzierungen sind nur zulässig, wenn
der Übernahme konkretisierte berücksichtigungspflichtige Belange entgegenstehen, die bei der Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms noch nicht bekannt waren oder maßstabsbedingt nicht in die Abwägung einbezogen worden sind, oder
die in Ziffer 04 Satz 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
5Flächenreduzierungen sind zu begründen.
6Auf eine Übernahme von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung in die Regionalen Raumordnungsprogramme kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn
unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Belange eine in Umfang und Qualität des Rohstoffvorkommens gleichwertige Flächenfestlegung an anderer Stelle im Planungsraum verträglicher ist,
überregionale Belange dem nicht entgegenstehen und
die fachlich berührten Stellen ihr Einvernehmen erklären.
7Soweit in einem Regionalen Raumordnungsprogramm von der Möglichkeit der Festlegung als Vorranggebiet Rohstoffsicherung nach Satz 3, einer Flächenreduzierung nach Satz 4 oder eines Flächentauschs nach Satz 6 Gebrauch gemacht wird, entfällt für die betreffende Fläche der landesplanerische Vorrang nach Ziffer 02 Satz 1.8Durch eine Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung darf die vorrangige Nutzung nicht beeinträchtigt werden.9Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung dürfen die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen.
03
1Die in Anhang 5 bestimmten kleinflächigen Lagerstätten (kleiner als 25 ha), deren Rohstoffvorräte aufgrund besonderer Qualität und Seltenheit überregionale Bedeutung haben, sind Vorranggebiete Rohstoffgewinnung.2Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
3Kleinflächige Gipslagerstätten (kleiner als 25 ha) im Landkreis Göttingen sind in den Anhängen 6a und 6b und der Anlage 2 als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt.
04
1Durch einen Rohstoffabbau innerhalb der in diesem Programm festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung werden Erhaltungsziele von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" grundsätzlich nicht erheblich beeinträchtigt.
2In den Vorranggebieten Rohstoffgewinnung Nrn. 29.1 bis 29.3, 128, 132, 138.3, 145.2, 145.3, 160.4, 177, 192, 194, 201, 226, 229, 272, 319, 1195.1 und 1195.2, die zum Teil oder gänzlich in Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura-2000" liegen, ist ein Abbau grundsätzlich möglich, sofern Art und Weise des Abbaus so verträglich gestaltet werden, dass er nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für diese Gebiete steht.
3Für die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Nrn. 13, 18, 22, 61.2, 61.3, 94, 131, 151.1, 151.2, 151.3, 154, 173.2, 216.1, 216.2, 222, 223, 227.1, 235.1, 235.2, 235.3, 236.1, 237.1, 237.2, 242, 244, 249.1, 250, 262.2, 1217, 1253.2 und 1282, die an Gebiete des europäischen ökologischen Netzes "Natura-2000" grenzen oder zum Teil oder gänzlich in solchen Gebieten liegen, sind Flächenreduzierungen und andere Beschränkungen der Vorrangfestlegung zulässig, soweit diese erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete durch die Rohstoffgewinnung zu vermeiden.
05
1Die in Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf (Nrn. 7.1, 13, 38, 48.1, 50.1, 59.2, 59.3, 61.2, 61.3, 72.2, 72.3, 72.5, 72.6, 74.4, 74.5, 80.2, 80.7, 80.8, 80.12, 86.1, 146, 326.2) sind ausschließlich auf Abbaunutzungen beschränkt, die aufgrund besonderer klimaschutzbezogener Kompensationsleistungen mit den Festlegungen in Abschnitt 3.1.1 Ziffer 05 Sätze 1 und 2 vereinbart werden können.2Diese klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen umfassen zum einen, eine Fläche entsprechend der Größe der Abbaufläche so herzurichten, dass darauf eine Hochmoorregeneration mit den entsprechenden positiven Effekten für den Klima-, Arten- und Biotopschutz stattfinden kann.3Zum anderen sind darüber hinaus je angefangenem Hektar Abbaufläche entsprechend der vorhandenen Flächennutzung auf der Kompensationsfläche
bei naturnaher, ungenutzter, zu trockener Moorfläche 1 Hektar,
bei Extensivgrünland 0,5 Hektar,
bei Intensivgrünland 0,33 Hektar oder
bei Acker auf einem Moorkörper 0,25 Hektar
gemäß Satz 2 herzurichten.4Die Regelungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation nach Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt, eine Kombination beider Kompensationsverpflichtungen für dasselbe Torfabbauvorhaben ist zulässig.5Die Nachweise über die zusätzlichen Kompensationsleistungen richten sich nach den Vorschriften für die naturschutzrechtliche Kompensation.6Die klimaschutzbezogene Kompensation soll so früh wie möglich realisiert werden.
7Ausgenommen von den Regelungen nach Satz 1 sind die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Nrn. 38 und 59.2, sofern der Torfabbau das jeweils mit der obersten Landesplanungsbehörde abgestimmte Integrierte Gebietsentwicklungskonzept umsetzt.
8Die Regelungen nach Ziffer 05 Sätze 1 bis 6 sind auch bei allen Planungen zu beachten, die neue Flächen für den Torfabbau ausweisen.
06
1Für einzelne Lagerstätten gelten folgende Ziele:
2Die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung für die Rohstoffart Gips im Landkreis Göttingen werden in der Anlage 2 sowie im Maßstab 1 : 50 000 in den Anhängen 6a und 6b festgelegt und sind in das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises zu übernehmen.3Der obertägige Gipsabbau im Landkreis Göttingen soll auf diese Gebiete beschränkt werden. 4Gipsabbau im Landkreis Göttingen außerhalb der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung ist nach Maßgabe des Naturschutzrechts ausgeschlossen in Vorranggebieten Natura 2000 und Vorranggebieten Biotopverbund der Anlage 2.
5Die Schwermineral-Lagerstätten in Midlum und Holßel, Landkreis Cuxhaven sowie die Kieselgurlagerstätte nördlich von Bergen im Landkreis Celle (Lagerstätte Kg 3 der Rohstoffsicherungskarte des Landes Niedersachsen, Kartenblatt 3126) sind langfristig von Nutzungen frei zu halten, die einen eventuell erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern könnten.6Für die räumliche Abgrenzung gelten die dazu bestehenden Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen.
7Die Sandlagerstätte von überregionaler Bedeutung östlich von Ohlendorf im Landkreis Harburg (Lagerstätte S 16 der Rohstoffsicherungskarte des Landes Niedersachsen, Kartenblatt 2626) ist im Regionalen Raumordnungsprogramm zu sichern und von Nutzungen frei zu halten, die einen Abbau langfristig erschweren oder verhindern können.
8Bei einem Abbau der Gipslagerstätte bei Lüthorst-Portenhagen (Anhang 5, Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 1308) ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bewer, ihrer Aue und Nebenflüsse auftreten.
9Die Sandlagerstätte südlich von Achim (Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 92) darf nur abgebaut werden, wenn keine erhöhte Gefährdung durch Hochwasser oder durch Schadstoffaustrag aus der Altablagerung in das Grundwasser auftritt.10Die Standsicherheit der Altablagerung im Bereich der Lagerstätte ist zu gewährleisten.
11Die Naturwerksteinlagerstätte bei Königslutter am Elm (Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 184), welche die Wasserschutzgebiete Lutterspring und Erkeroder Quellen überlagert, darf nur ausnahmsweise und in Einzelfällen kleinflächig und mit geringer Tiefe und nur zur Deckung des Naturwerksteinbedarfs des Denkmalschutzes abgebaut werden.12Voraussetzung für einen Abbau des Rohstoffes ist, dass geeignete Maßnahmen, die eine mögliche Beeinträchtigung des Trinkwasservorkommens im Zusammenhang mit der Abbautätigkeit ausschließen, ergriffen werden.
13Die beiden Ölschiefer-Lagerstätten nördlich von Hondelage, Stadt Braunschweig, und Wendhausen, Gemeinde Lehre, Landkreis Helmstedt, sowie zwischen Flechtorf, Gemeinde Lehre, Landkreis Helmstedt, und Schandelah, Gemeinde Cremlingen, Landkreis Wolfenbüttel, sind als national bedeutsame Energiereserve von Nutzungen frei zu halten, die einen langfristig erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern könnten.14Für ihre räumlichen Abgrenzungen gelten die in Anhang 7 festgelegten Gebiete.15Innerhalb dieser Gebiete dürfen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen neue Baugebiete nicht dargestellt oder festgesetzt werden; davon ausgenommen sind Baugebiete zur Deckung des örtlichen Bedarfs (Eigenentwicklung) der Ortsteile Flechtorf (Gemeinde Lehre), Hordorf (Gemeinde Cremlingen) und Schandelah (Gemeinde Cremlingen), wenn eine Siedlungsentwicklung dieser Ortsteile an anderer Stelle nicht möglich ist, sofern sie an den vorhandenen Siedlungskörper anschließen und die in Anhang 7 festgelegten Gebiete nur randlich in Anspruch nehmen.16Vorhaben, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden, sind möglich, solange und soweit sie der späteren Rohstoffgewinnung nicht widersprechen. 17Die in Anhang 7 festgelegten Gebiete dürfen für einen Ölschieferabbau erst in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen oder infolge einer plötzlich veränderten Gesamtsituation, insbesondere eines Spannungsfalls, Verteidigungsfalls oder Katastrophenfalls oder eines außergewöhnlichen Ereignisses im Sinne des Katastrophenschutzes, eine zumindest mittelfristig anhaltende deutliche Energieverknappung in Deutschland zu erwarten ist, durch die Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird, und der Landtag Gelegenheit erhalten hat, der Notwendigkeit der Inanspruchnahme dieser Energiereserve zuzustimmen.
07
1Großflächige Lagerstätten (25 ha oder größer), die aus landesweiter Sicht einer langfristigen Sicherung der Rohstoffvorkommen bestimmter Rohstoffarten dienen, sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Rohstoffsicherung festgelegt.2Diese sind von Nutzungen freizuhalten, die einen langfristig erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern können.3Zeitlich befristete Planungen und Maßnahmen sind möglich, solange und soweit sie der späteren Rohstoffgewinnung nicht widersprechen.4Vorranggebiete Rohstoffsicherung nach Satz 1 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
08
1Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung sind
in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auf der Grundlage der aktuellen Rohstoffsicherungskarten
festzulegen.2Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorbehaltsgebiete sind in einem Umfang räumlich festzulegen, der zusammen mit den im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebieten Rohstoffgewinnung eine langfristige Bedarfsdeckung sichert.
09
1In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, können zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus in den Regionalen Raumordnungsprogrammen neben Vorranggebieten Rohstoffgewinnung auch Vorranggebiete Rohstoffsicherung für einzelne Rohstoffarten festgelegt werden. 2Vorranggebiete Rohstoffsicherung dienen der langfristigen Sicherung von Rohstoffvorkommen.3Zur Vermeidung von Engpässen bei der Rohstoffversorgung ist im Rahmen der differenzierenden Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung ein begleitendes Monitoring zur Beobachtung der Abbaustände vorzusehen.
10
1In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, können zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus Vorranggebiete Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung festgelegt werden. 2Die Ausschlusswirkung kann auf einzelne Rohstoffarten beschränkt werden.
11
1Festlegungen zu Vorranggebieten Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung und Vorranggebieten
Rohstoffsicherung sollen auf der Grundlage eines Bodenabbauleitplanes erfolgen. 2Dieser soll die Bedarfslage, die Nutzungsrestriktionen, Nachfolgenutzungen und Kompensationsbedarfe planungsraumübergreifend berücksichtigen.
12
1Bereiche für obertägige Anlagen zur Förderung, Aufbereitung und Lagerung tief liegender Rohstoffe sind bei Bedarf in Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung zu sichern.
2Die Gebiete der obertägigen Anlagen zur Förderung, Aufbereitung, Lagerung und den Transport tief liegender Rohstoffe im Bereich des Steinsalzbergwerks bei Grasleben, Landkreis Helmstedt, sowie des Kalibergwerks bei Giesen, Landkreis Hildesheim, sind im Regionalen Raumordnungsprogramm für die Rohstoffgewinnung und Verarbeitung zu sichern.
3.2.3
Landschaftsgebundene Erholung
01
1Die Voraussetzungen für Erholung und Tourismus in Natur und Landschaft sollen in allen Teilräumen gesichert und weiterentwickelt werden.
2Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsgebundene Erholung eignen, sollen für diese Nutzung erschlossen werden. 3Soweit mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar, soll eine Zugänglichkeit auch in den nach Naturschutzrecht geschützten Gebieten gewährleistet werden, damit diese Gebiete für das Naturerleben und die Vermittlung umweltbezogener Informationen an die Öffentlichkeit genutzt werden können.
4In Gebieten mit geringer landschaftlicher Strukturvielfalt sollen landschaftspflegerische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung verbessert werden.
5Durch die Nutzung von Natur und Landschaft für Erholung und Tourismus sollen die ökologischen Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
3.2.4
Wassermanagement, Wasserversorgung, Küsten- und Hochwasserschutz
01
Raumbedeutsame Planungen sollen im Rahmen eines integrierten Managements unabhängig von Zuständigkeitsbereichen dazu beitragen, die Gewässer als Lebensgrundlage des Menschen, als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
02
1Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften.
2Die Bewirtschaftung der Gewässer hat in den niedersächsischen Teilen der Flussgebietseinheiten Elbe, Weser, Ems und Rhein koordiniert über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg unter Berücksichtigung der Wassernutzungen so zu erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung des Zustandes der Gewässer vermieden und Verbesserungen erreicht werden.
03
1Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer, insbesondere die diffusen Einträge in das Grundwasser, sind zu verringern; bei den oberirdischen Gewässern sind die biologische Durchgängigkeit und die Gewässerstruktur zu verbessern.2Dabei ist den besonderen Bedingungen der langsam fließenden Gewässer des Tieflandes und insbesondere der Marschen sowie den Anforderungen der Küstengewässer Rechnung zu tragen.
04
1Für die Nutzungen der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer, bei wasserbaulichen Maßnahmen und bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Bewirtschaftungsziele nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Belange des Naturhaushalts und der Landespflege zu berücksichtigen.
2Bei Entscheidungen über den Ort einer Abwassereinleitung ist zu beachten, dass Belastungen, die den Zustand der Gewässer beeinträchtigen, vermieden und, wenn dies nicht möglich ist, verringert werden.
05
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass keine nachteiligen Veränderungen des mengenmäßigen Zustandes und der hieraus gespeisten oberirdischen Gewässer und grundwasserabhängigen Landökosysteme entstehen.
06
1Die Deckung des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist in allen Landesteilen sicherzustellen.
2Die erschlossenen Grund- und Oberflächenwasservorkommen sind für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu sichern.
07
1Die Versorgung der Bevölkerung des Landes ist durch zentrale Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten.
2Dabei soll eine ortsnahe Wasserversorgung angestrebt werden.
3Die Sicherheit der Wasserversorgung soll durch Verbindung einzelner Versorgungssysteme erhöht werden.
08
1Eine Versorgung aus bestehenden Versorgungsanlagen hat Vorrang vor einer Inanspruchnahme neuer Grundwasservorkommen, soweit dies wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist.
2Neue Grundwasservorkommen sollen nur dann erschlossen werden, wenn dies zum Erhalt, zur Erweiterung oder zur Optimierung einer ortsnahen Versorgungsstruktur erforderlich ist oder wenn aufgrund nachteiliger Veränderungen des mengenmäßigen oder des chemischen Zustandes des Grundwassers ein Ersatz für die bestehende Versorgung erforderlich wird.
09
1Als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung sind in der Anlage 2 die nicht bereits wasserrechtlich durch ein festgesetztes Wasserschutzgebiet geschützten Einzugsgebiete bestehender oder geplanter Trinkwassergewinnungsanlagen und von Heilquellen sowie sonstige für die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung bedeutsame Grundwasservorkommen festgelegt.
2Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Schutzanforderungen der wasserrechtlich festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und der nach Satz 1 festgelegten Vorranggebiete Trinkwassergewinnung zu beachten.
3Dabei sind in den Vorranggebieten Trinkwassergewinnung nach Satz 1 raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unzulässig, die geeignet sind, Qualität oder Quantität des jeweils zugehörigen Grundwasservorkommens erheblich zu beeinträchtigen.4Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Einzugs- und Schutzgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen und Heilquellen sowie Grundwasservorkommen sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung festzulegen.5Entsprechend regionaler und überregionaler Erfordernisse sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen weitere Grundwasservorkommen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung festgelegt werden.
10
1Siedlungen, Nutz- und Verkehrsflächen sowie sonstige Anlagen sollen vor Schäden durch Hochwasser gesichert werden.
2Planungen und Maßnahmen des Hochwasserschutzes sind in den ermittelten Risikogebieten (§ 73 Abs. 1 WHG) im Küstenraum und in den Flussgebietseinheiten Elbe, Weser, Ems und Rhein vorzusehen.
3In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind vorsorgend Flächen für Deichbau und Küstenschutzmaßnahmen zu sichern.
4Bei Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes sind die Belange der Siedlungsentwicklung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Landschaftspflege, des Tourismus und der Erholung sowie Klimaänderungen zu berücksichtigen.
11
1Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteräume, insbesondere in den Auen und an den Gewässern, zu erhalten.
2Landesweit sollen Wasserrückhaltemaßnahmen vorgesehen und die natürliche Hochwasserrückhaltung verbessert werden.
12
1In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG sowie nach § 115 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes als Vorranggebiete Hochwasserschutz festzulegen.
2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind dort nur zulässig, soweit sie mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes vereinbar sind, insbesondere die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird, die Realisierung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, Alternativstandorte außerhalb der Überschwemmungsgebiete nicht vorhanden sind und die Belange der Ober- und Unterlieger beachtet werden.
3Für ein effektives Hochwasserrisikomanagement und als Maßnahmen der Anpassung an Klimaänderungen sollen vorsorglich für Bereiche, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden können, Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festgelegt werden.
4Flächen für den Bau von Rückhalteräumen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festzulegen.
4.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale
4.1
Mobilität, Verkehr, Logistik
4.1.1
Entwicklung der technischen Infrastruktur, Logistik
01
1Die funktions- und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zu erhalten, bedarfsgerecht auszubauen und zu optimieren.
2Mit einer integrativen Verkehrsplanung und einer darauf abgestimmten Siedlungsentwicklung sowie einer Optimierung des Personen- und Güterverkehrs soll die Mobilität flächendeckend gesichert und erhalten und der Kosten- und Zeitaufwand für Verkehr minimiert werden.
3Die Verkehrsinfrastruktur und den Verkehrsträgerwechsel unterstützende Maßnahmen der Telematik sollen zur Verstetigung und Optimierung des Verkehrsablaufs und der Infrastrukturauslastung beitragen.
02
1Die Standortvoraussetzungen für eine zukunftsorientierte Güterverkehrsabwicklung sind zu optimieren.2Einer Überlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur und den damit verbundenen negativen Auswirkungen für Mobilität und Umwelt soll entgegengewirkt werden.
03
1Zur Stärkung der logistischen Potenziale Niedersachsens sollen Logistikregionen entwickelt und deren logistische Knoten gestärkt werden. 2Logistikregionen sind
Hamburg mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Stade, Maschen, Lüneburg, Uelzen und Hamburg-Harburg,
Hannover-Hildesheim mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Hannover, am
Flughafen Hannover-Langenhagen, in Lehrte, Wunstorf und Hildesheim,
Südostniedersachsen mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg und Peine,
Südniedersachsen mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten Göttingen und Bovenden,
Hansalinie Bremen, Cloppenburg, Vechta, Osnabrück mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Osnabrück, Bohmte, Verden (Aller) und Bremen,
Nord-West mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Wilhelmshaven, Nordenham,
Emden, Brake (Unterweser), Leer (Ostfriesland), Friesoythe-Saterland (C-Port), Oldenburg
(Oldenburg), Bremerhaven und Cuxhaven,
Soltau-Fallingbostel,
Emsland/Grafschaft Bentheim mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Papenburg, Dörpen, Meppen-Haren und Coevorden-Emlichheim.
3In den Logistikregionen sind verkehrlich gut angebundene, überregional bedeutsame Standorte zu bestimmen, die sich vornehmlich für Ansiedlungen der Logistikwirtschaft und zur Abwicklung des Güterverkehrs eignen.4Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete festzulegen.
5Vorranggebiete Güterverkehrszentrum sind in der Anlage 2 festgelegt an den Standorten
6In den Räumen Nienburg (Weser), Nordharz, Oldenburg und Verden sind Güterverkehrszentren zu entwickeln.
7Die Vorranggebiete Güterverkehrszentrum nach Satz 5 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und räumlich näher festzulegen.
8Um mittel- bis langfristig ein alle Teilräume des Landes erschließendes Angebot für den kombinierten Ladungsverkehr zu schaffen, sollen ergänzend regional bedeutsame Vorranggebiete Güterverkehrszentrum in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auch in Räumen mit geringerem Güterverkehrsaufkommen festgelegt werden.
04
1Die logistischen Funktionen der See- und Binnenhäfen sind zu sichern und weiterzuentwickeln.2Dabei sollen die Verlagerungspotenziale von der Straße auf Schiene und Wasserwege einschließlich Küstenschifffahrt und Kurzstreckenseeverkehre berücksichtigt und genutzt werden. 3Die Häfen Cuxhaven und Emden sind in ihrer unterstützenden Funktion für die Nutzung der Windenergie im Offshorebereich zu sichern und weiter zu entwickeln.4Im Hafen Norddeich sind ausreichende Flächen für ergänzende logistische Funktionen und Dienstleistungen für die Offshore-Windenergienutzung zu sichern.
4.1.2
Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr
01
1Der Schienenverkehr soll sowohl für den Personen- als auch den Güterverkehr verbessert und so entwickelt werden, dass er größere Anteile am Verkehrsaufkommen als bisher übernehmen kann; dies gilt auch für den grenzüberschreitenden Verkehr.
2Das Eisenbahnnetz soll in allen Landesteilen erhalten und auf ein sicheres, leistungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes und den Dienstleistungsanforderungen gerecht werdendes Niveau gebracht werden. 3Durch den Bau zusätzlicher Gleise sollen der schnelle und der langsame Verkehr entmischt werden.
4Höhengleiche Bahnübergänge sollen beseitigt werden.
02
1Die Angebotsqualität im Schienenpersonenverkehr soll durch ein abgestimmtes und vertaktetes System von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen weiter erhöht werden.
2Die Erreichbarkeit und Vernetzung der Umsteigebahnhöfe soll verbessert werden. 3Sie sollen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angebunden sein.
03
1Für den Hochgeschwindigkeitsverkehr im europäischen Schienennetz sind die Strecken
Hannover-Hamburg und Hannover-Bremen,
Hamburg-Bremen-Osnabrück,
Ruhrgebiet-Hannover-Berlin
aus- und teilweise neu zu bauen.
2Die Strecke Hamburg-Uelzen-Hannover ist als Ausbaustrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr zu sichern; die Strecke Hannover-Göttingen-Würzburg ist als Hochgeschwindigkeitsstrecke zu sichern.
3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Strecken sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke festgelegt.
04
1Für den konventionellen Eisenbahnverkehr im transeuropäischen Netz und im weiteren Netz der Eisenbahnen des Bundes sind die Strecken
Cuxhaven-Hamburg,
Cuxhaven-Bremerhaven-Bremen,
Wilhelmshaven-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen,
Norddeich-Emden-Leer (Ostfriesland)-Münster,
Groningen-Leer (Ostfriesland)-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen,
Langwedel-Uelzen-Stendal,
Hannover-Braunschweig-Magdeburg,
Amsterdam-Hengelo-Bad Bentheim-Osnabrück-Löhne-Hannover-Berlin,
Paderborn-Hameln-Hannover,
Löhne-Hameln-Hildesheim,
Hildesheim-Braunschweig-Wolfsburg,
Hildesheim-Lehrte-Celle (Güterverkehr),
Lehrte-Hannover-Seelze (Güterverkehr),
Minden-Nienburg (Weser)-Verden (Aller)-Rotenburg (Wümme),
Hannover-Wunstorf-Nienburg (Weser)-Langwedel-Bremen,
Hannover-Alfeld-Northeim-Göttingen-Bebra,
Kassel-Hann. Münden-Halle,
Lüneburg-Lübeck,
Nordenham-Hude,
Oldenburg-Osnabrück,
Ottbergen-Northeim-Nordhausen,
Ottbergen-Holzminden-Kreiensen-Halberstadt (-Aschersleben),
Neuekrug-Hahausen-Braunschweig,
Hildesheim-Goslar,
Braunschweig-Vienenburg,
Weetzen-Haste,
Hannover-Soltau-Buchholz,
Buchholz-Maschen,
Salzgitter-Drütte-Salzgitter-Lebenstedt
zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen; diese Strecken sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke festgelegt.
2Die übrigen, in der Anlage 2 als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegten Strecken, sind in ihrer
Zubringer- oder Netzfunktion zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.
3Der Ausbau der Strecke Wilhelmshaven-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen ist im Hinblick
auf die Realisierung des Tiefwasserhafens Wilhelmshaven und die hafenwirtschaftliche
Entwicklung zwingend erforderlich und daher vordringlich umzusetzen.
4Die Bahnstrecken Bassum-Sulingen-Landesgrenze (Rahden), Landesgrenze (Rheine)-Quakenbrück, Dannenberg-Lüchow und Lüchow-Wustrow sind zu sichern; sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt.5Für die Weiterführung der Bahnstrecken von Wustrow in Richtung Salzwedel und von Friesoythe nach Sedelsberg sowie die Schließung von Lückenabschnitten an der Bahnstrecke Landesgrenze (Rheine)-Quakenbrück sind geeignete Trassen zu entwickeln.
6Die Anbindung des Hafens Emden an den Ost-West-Verkehr ist langfristig über eine Verbindungskurve zwischen den Bahnstrecken Norddeich-Rheine und Leer (Ostfriesland)-Oldenburg (Oldenburg) zu verbessern.
7Aus- und Neubaumaßnahmen dürfen nicht zur Verschlechterung der bisherigen Anbindungsqualität Zentraler Orte führen.
05
1Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
2In Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen stillgelegte Eisenbahnstrecken, die nicht
in der Anlage 2 bereits als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt sind, bei Bedarf
raumordnerisch gesichert werden.
06
1Für die Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke
sind die Voraussetzungen für eine Elektrifizierung zu schaffen und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
2Für die Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke
Neuekrug-Hahausen-Braunschweig,
Braunschweig-Vienenburg,
Ottbergen-Holzminden-Kreiensen-Halberstadt (-Aschersleben),
Hildesheim-Goslar-Bad Harzburg,
Salzgitter-Drütte-Salzgitter-Lebenstedt,
Ilsenburg-Vienenburg,
Braunschweig-Gifhorn-Wieren,
Braunschweig Hauptbahnhof-Braunschweig RAUA
Wolfenbüttel-Oschersleben,
Delmenhorst-Hesepe,
Sande-Esens,
Bad Bentheim-Coevorden
Wilhelmshaven Ölweiche-Raffinerie Wilhelmshaven,
Braunschweig Rbf-Braunschweig Hafen
sollen die Voraussetzungen für eine Elektrifizierung geschaffen und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.
07
1Der öffentliche Personennahverkehr ist zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.2Den öffentlichen Personennahverkehr ergänzende Mobilitätsangebote, wie beispielsweise flexible Bedienformen, sollen, insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren und zur Erschließung ländlicher Räume, weiterentwickelt und gestärkt werden. 3In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind Festlegungen zur Sicherung und bedarfsgerechten Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs zu treffen; dabei ist sicherzustellen, dass straßen- und schienengebundener öffentlicher Personennahverkehr aufeinander abgestimmt sind.
08
In den verdichteten Regionen Braunschweig, Bremen, Göttingen, Hamburg, Hannover, Oldenburg und Osnabrück ist der schienengebundene öffentliche Personennahverkehr zur Bewältigung großer Verkehrsmengen vorrangig zu sichern und zu verbessern.
09
1Die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr soll durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden.
2Die landesweit bedeutsamen Radwegerouten sollen gesichert und entwickelt werden.
4.1.3
Straßenverkehr
01
1Zur Förderung der Raumerschließung und zur Einbindung der Wirtschaftsräume in das europäische Verkehrsnetz ist entsprechend der Ausweisung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen das vorhandene Netz der Autobahnen einschließlich der Ergänzungen nach Satz 2 zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen; es ist als Vorranggebiet Autobahn in der Anlage 2 festgelegt.
2Ergänzungen sind:
Fortführung des Baues der A 26 zur Anbindung des Unterelberaumes an das Oberzentrum Hamburg,
Realisierung der aus Schleswig-Holstein kommenden A 20 mit neuer Elbquerung bei Glückstadt-Drochtersen,
Weiterführung der A 20 nach Westen als Küstenautobahn A 20 von der Elbquerung bei Drochtersen über den Wesertunnel zur Anbindung an die A 28 bei Westerstede,
A 21 Ostumfahrung Hamburg,
Neubau der A 39 Wolfsburg-Lüneburg einschließlich einer Querspange von der B 4 bei Breitenhees bis zur A 14 Magdeburg-Schwerin
Fertigstellung der Lückenschlüsse im Verlauf der A 33 und der A 39 und
durchgehend 6-streifiger Ausbau der A 1 und der A 7.
3Zur besseren Verknüpfung der A 1 bei Cloppenburg mit dem niederländischen Straßennetz sind die Bundesstraßen B 72, B 213 und B 402 bedarfsgerecht auszubauen.
02
1Die sonstigen Hauptverkehrsstraßen von überregionaler Bedeutung sind zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.2Sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festgelegt.
3Weitere Maßnahmen im Bundesfernstraßennetz, insbesondere Ortsumgehungen und Straßenverlegungen, deren Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz festgelegt ist, sind zur frühzeitigen Trassensicherung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festzulegen.
03
1Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Autobahn und Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.2Soweit sich durch die Linienbestimmung abweichende Trassenführungen oder -querschnitte ergeben, sind diese bei der räumlich näheren Festlegung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu berücksichtigen.
04
Die Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau ist als Brücke im Rahmen einer Regionallösung zu verwirklichen.
4.1.4
Schifffahrt, Häfen
01
1Die Seeschifffahrtsstraßen sowie für die Entwicklung des Landes bedeutsame Binnenschifffahrtsstraßen sind zu sichern und bei Bedarf umweltverträglich auszubauen; sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegt.
2Die Vorranggebiete Schifffahrt nach Satz 1 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
3Im gesamten Küstenmeer, insbesondere aber angrenzend an das Vorranggebiet Schifffahrt, soll den Belangen der Schifffahrt besondere Bedeutung zugemessen werden.
4Die Seezufahrten der in Ziffer 02 Satz 2 genannten Seehäfen und der für das Land ebenso bedeutsamen Seehäfen Hamburg, Bremen und Bremerhaven sind zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar und mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar - den sich ändernden Anforderungen der Seeschifffahrt anzupassen.
5Die Hafenhinterlandanbindungen der Seehäfen sind mit Eisenbahnstrecken und Binnenschifffahrtsstraßen weiterzuentwickeln.
6Bei Bedarf sollen hierfür auch stillgelegte Strecken wieder nutzbar gemacht werden.
7Um langfristig den Transport mit doppel- oder dreilagigen Containern zu ermöglichen, sollen Brücken entlang der in Satz 8 genannten Wasserstraßen bei künftigen Baumaßnahmen erhöht werden. 8Zumindest der doppel- oder nach Möglichkeit dreilagige Containertransport soll bei folgenden Wasserstraßen angestrebt werden:
Mittelweser,
Ems und Dortmund-Ems-Kanal,
Elbe und Elbe-Seitenkanal,
Mittellandkanal und seine Stichkanäle
Küstenkanal und die Hunte.
02
1Die landesbedeutsamen See- und Binnenhäfen sowie die Inselversorgungshäfen sind bedarfsgerecht zu sichern und zu entwickeln.
2Als Vorranggebiete Seehafen sind in der Anlage 2 folgende landesbedeutsame Seehäfen festgelegt:
Brake,
Cuxhaven,
Emden,
Leer (Ostfriesland),
Nordenham,
Oldenburg (Oldenburg),
Papenburg,
Stade-Bützfleth und
Wilhelmshaven.
3Die Seehäfen sind zu Mehrzweckhäfen zu entwickeln.
4In Wilhelmshaven ist der Tiefwasserhafen einschließlich der hafenaffinen Logistikflächen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
5Als Vorranggebiete Binnenhafen sind in der Anlage 2 folgende landesbedeutsame Binnenhäfen festgelegt:
Braunschweig,
Bückeburg,
C-Port (Küstenkanal),
Dörpen,
Eurohafen Emsland (Haren/Meppen),
Hafen Hannover mit den Standorten Linden, Nordhafen, Misburg und Brink,
Hildesheim,
Lingen,
Lüneburg,
Nienburg,
Osnabrück/Bohmte,
Peine,
Salzgitter-Beddingen,
Spelle,
Uelzen,
Wittingen und
Wolfsburg-Fallersleben.
6Die trimodale Funktionalität der Schnittstelle von Wasser, Schiene und Straße der in den Sätzen 2, 4 und 5 genannten Häfen ist zu sichern und auszubauen.
03
1Zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und in bedarfsgerechtem Umfang Flächen bereitzustellen und bauleitplanerisch zu sichern.2Hierbei sind bei der Flächenbemessung die zu erwartende oder angestrebte verkehrliche Entwicklung sowie ausreichende Abstandsflächen für den Lärmschutz zu berücksichtigen.
04
1Die Oberweser ist in ihrer verkehrlichen Funktion zu erhalten und nach Bedarf zu entwickeln.2Die Mittelweser zwischen Minden und Bremen sowie der Dortmund-Ems-Kanal zwischen dem Mittellandkanal und Papenburg einschließlich der Verbindung dieser beiden Wasserstraßen über den Küstenkanal sind für Großmotorgüterschiffe auszubauen.3Inwieweit unter bestimmten Bedingungen auch übergroße Großmotorgüterschiffe (ÜGMS) zugelassen werden könnten, ist zu prüfen.4Am Elbe-Seitenkanal ist am Schiffshebewerk Lüneburg in Scharnebeck der Neubau einer Schleuse mit 225 m Nutzlänge erforderlich.5Die Stichkanäle zum Mittellandkanal sind bedarfsgerecht auszubauen; hierbei ist in der Regel von dem ÜGMS als Bemessungsschiff auszugehen.
4.1.5
Luftverkehr
01
1Die Einbindung des Landes in den nationalen und internationalen Luftverkehr ist über den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen sowie die Verkehrsflughäfen Hamburg, Bremen und Münster/Osnabrück zu sichern und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
2Der Luftverkehr ist in ein integriertes Gesamtverkehrskonzept einzubinden, insbesondere verkehrsträgerübergreifend mit dem Schienenverkehr zu verknüpfen.
3Zur Ansiedlung von flughafenorientierten Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und in bedarfsgerechtem Umfang Flächen bereitzustellen.
02
1Der Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen ist in der Anlage 2 als Vorranggebiet Verkehrsflughafen festgelegt.2Seine Entwicklungschancen im transeuropäischen Flughafennetz sind zu sichern.3Sie dürfen nicht durch das Heranrücken von Bebauung behindert werden.
03
1Der Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg ist zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.2Er ist im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet Verkehrsflughafen festzulegen.
3Der Verkehrslandeplatz Emden ist zu sichern.4Er ist im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet Verkehrslandeplatz festzulegen.
5Bei der Siedlungsentwicklung ist zu beachten, dass Ausbau und Erweiterungen des Verkehrsflughafens
Braunschweig-Wolfsburg und des Verkehrslandeplatzes Emden nicht behindert werden.
6Die Verkehrslandeplätze mit regionaler Bedeutung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern und räumlich festzulegen.
4.2
Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur
4.2.1 Erneuerbare Energieerzeugung
01
1Bei der Energieerzeugung sollen Versorgungssicherheit, Kostengünstigkeit, Effizienz, Klima- und Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden.
2Die nachhaltige Erzeugung erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. 3Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der Nutzung der erneuerbaren Energien, der Sektorkopplung sowie der Energieeinsparung berücksichtigt werden.
4Die Träger der Regionalplanung sollen im Sinne des Niedersächsischen Klimagesetzes darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Bioenergie und Energie aus Wasserstoff, raumverträglich ausgebaut wird.
5Um den weiteren Ausbau der Windenergie an Land sicherzustellen, sollen bis zum Jahr 2030 1,4 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden. 6Ab dem Jahr 2030 sollen 2,1 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden.
02
1Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete Windenergienutzung festzulegen.2Sind bereits geeignete raumbedeutsame Gebiete für die Windenergienutzung in Regionalen Raumordnungsprogrammen gesichert, sollen sie bei einer Änderung oder Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms auf ihr Potenzial für ein standorterhaltendes Repowering überprüft werden.
3In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden.
4Soweit in einem Planungsraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet worden sind und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für standortverlagernde Repowering-Maßnahmen festgelegt werden. 5Für die zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung, die nur für standortverlagernde Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festzulegen.
6Wald kann für die windenergetische Nutzung unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für den Klimaschutz unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 3.2.1 Ziffer 04 Satz 1 in Anspruch genommen werden. 7Die Festlegung in Abschnitt 3.2.1 Ziffer 02 Satz 4 steht dem nicht entgegen.
8In Landschaftsschutzgebieten und Naturparken kann die Inanspruchnahme von geeigneten Waldflächen für die Windenergienutzung nach Maßgabe der §§ 26 und 27 BNatSchG geprüft werden.
9Soweit Waldstandorte für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden sollen, sollen zunächst
genutzt werden.
03
1Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben und bis zum Jahr 2040 eine Leistung von 65 GW installiert werden. 2Dabei sollen vorrangig bereits versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. 3Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von Freiflächenphotovoltaikanlagen in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. 4Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch genommen werden. 5Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden. 6Agrar-Photovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche entsteht.
7Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.
04
1In der Anlage 2 ist innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Vorranggebiet Erprobung der Windenergienutzung auf See in Nordergründe festgelegt.2Die Festlegung des Vorranggebietes in Nordergründe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
3In der Anlage 2 ist innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Vorranggebiet Erprobung erneuerbarer Energieerzeugung
auf See in Riffgat festgelegt.
4Die Bedeutung des Küstenmeeres für den Vogelzug und die funktionalen Zusammenhänge für wertbestimmende Arten des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" sind bei der Windparkplanung auch außerhalb des Vorranggebietes Natura 2000 zu beachten.
5Das für den Küstentourismus wichtige Landschaftserlebnis des freien Blicks auf das Meer ist bei der Windparkplanung zu beachten.
6Eine Beeinträchtigung der Fischerei ist zu minimieren.
7Im Hinblick auf die Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln, der Küstengewässer und des Wattenmeeres sollen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See nicht in Anspruch genommen werden:
ein Gebiet von 14 km zwischen den Anlagen und der mittleren Tidehochwasserlinie der Küste sowie der Inseln mit touristischen Zentren,
ein Gebiet von 2 Seemeilen zwischen den Anlagen und der Außengrenze des Verkehrstrennungsgebiets Tershelling German Bight,
ein Gebiet von 1 Seemeile zwischen den Anlagen und der Außengrenze der Vorranggebiete Schifffahrt, außer bei Anlagenstandorten im Bereich der Vorranggebiete nach den Sätzen 1 und 3 in Nordergründe und Riffgat.
4.2.2 Energieinfrastruktur
01
1Bei der Energieverteilung sollen die Versorgungssicherheit, Effizienz, Klima- und Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden.
2An geeigneten Standorten sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung von regional bedeutsamen Energieclustern auf Basis erneuerbarer Energien geschaffen werden. 3Dabei sollen insbesondere solche Standorte in Betracht gezogen werden, an denen sich
entsprechende Entwicklungen abzeichnen.
02
1Für die Nutzung durch großtechnische Energieanlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung und -speicherung sind in der Anlage 2 folgende Vorranggebiete großtechnische Energieanlagen festgelegt:
Dörpen,
Emden,
Emden/Rysum,
Grohnde,
Landesbergen,
Lingen,
Mehrum,
Meppen,
Stade,
Unterweser,
Wilhelmshaven.
2Die Vorranggebiete großtechnische Energieanlagen nach Satz 1 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen.3Sie müssen mindestens die Flächen der bisherigen Kraftwerksanlagen sowie die planerisch gesicherten Reserveflächen umfassen.
4Am ehemaligen Kraftwerksstandort Buschhaus soll eine auf den Strukturwandel ausgerichtete
Nachnutzung im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg angestrebt werden. 5Die Nachnutzung am ehemaligen Kraftwerksstandort Buschhaus soll den besonderen Standortfaktoren insbesondere für großindustrielle Anlagen im Rahmen der Energiewende gerecht werden.
03
1Zur Sicherung der Gasversorgung sollen
die Infrastruktur, insbesondere an der Nordseeküste, für zusätzliche und diversifizierte Gasimporte geschaffen und
das bestehende Verbundsystem weiter ausgebaut
werden.
2Der Bau von zusätzlichen Kavernen in Salzgestein ist nur dann möglich und raumverträglich, wenn sichergestellt ist, dass wesentliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, Gebäuden, Infrastruktur, Wasserwirtschaft sowie Land- und Forstwirtschaft durch Bodensenkungen und andere Effekte ausgeschlossen werden.
04
1Standorte, Trassen und Trassenkorridore für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsame Gasleitungen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern.2Standorte im Sinne des Satzes 1 sind Standorte für Anlagen zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energieerzeugung, -umwandlung und -speicherung sowie der Energieverteilung.3Trassen im Sinne des Satzes 1 sind Flächen, die von einem vorhandenen oder zukünftigen Leitungsvorhaben in Anspruch genommen werden oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkt sind.4Trassenkorridore im Sinne des Satzes 1 sind Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trassen einer oder mehrerer Leitungen verlaufen oder künftig verlaufen sollen.
5Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Leitungstrasse und Vorranggebiete Kabeltrassenkorridor Gleichstrom sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
6Das aus Hoch- und Höchstspannungstrassen, raumbedeutsamen Gasleitungen sowie Standorten bestehende Trassennetz bildet die Grundlage des Verteil-, Übertragungs- und Fernleitungsnetzes und soll bedarfsgerecht ausgebaut und raumverträglich weiterentwickelt werden.
7Der Ausbau im Bereich bestehender geeigneter Standorte, Trassen und Trassenkorridore für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsamer Gasleitungen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Räume.
8Ausbau im Sinne des Satzes 7 ist die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, der Ersatzneubau oder der Parallelneubau.
9Bei der Planung von neuen Standorten, Trassen und Trassenkorridoren für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsamer Gasleitungen sollen Vorbelastungen und die Möglichkeiten der Bündelung mit vorhandener und geplanter technischer Infrastruktur berücksichtigt werden.
10Bei der Planung von Standorten, Trassen und Trassenkorridoren für Hoch-, Höchstspannungs- und raumbedeutsamen Gasleitungen sollen die Belange der langfristigen Siedlungsentwicklung berücksichtigt werden.
05
Bei der Planung von Hoch- und Höchstspannungswechselstromleitungen sollen energiewirtschaftsrechtlich zulässige Erdkabeloptionen frühzeitig als Planungsalternativen in die Raumverträglichkeitsprüfung einbezogen werden, insbesondere zur Lösung von Konflikten bei Siedlungsannäherungen und Konflikten mit dem Gebiets- und Artenschutz nach dem Naturschutzrecht.
06
1Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen sind so zu planen, dass die Höchstspannungsfreileitungen einen Abstand von mindestens 400 m zu Gebäuden, deren Hauptnutzung das Wohnen ist (Wohngebäuden), einhalten können, wenn
a)
diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen und
b)
diese Gebiete dem Wohnen dienen.
2Neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen im Sinne des Satzes 1 sind der Ersatzneubau, der Parallelneubau und der Neubau in neuer Trasse.
3Gleiches gilt für Anlagen in diesen Gebieten, die in ihrer Sensibilität mit Wohngebäuden vergleichbar sind, insbesondere allgemeinbildende Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen.
4Der Mindestabstand nach Satz 1 ist auch zu überbaubaren Grundstücksflächen in Gebieten, die dem Wohnen dienen, einzuhalten, auf denen nach den Vorgaben eines Bebauungsplans oder gemäß § 34 BauGB die Errichtung von Wohngebäuden oder Gebäuden nach Satz 3 zulässig ist.
5Ausnahmsweise kann abweichend von den Sätzen 1 bis 4 der Abstand nach Satz 1 unterschritten werden, wenn
a)
gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder
b)
keine geeignete energiewirtschaftsrechtlich zulässige Trassenalternative die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
6Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen sollen so geplant werden, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden oder vergleichbar sensiblen Nutzungen, die nicht unter die Regelungen der Sätze 1 und 3 fallen, eingehalten wird.
07
1Für die Energieübertragung im Höchstspannungsnetz sind die in der Anlage 2 als Vorranggebiete Leitungstrasse festgelegten Trassen gesichert.
2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Leitungstrasse dürfen die Nutzung Leitungstrasse in den hierfür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen.
3Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen oder von Satzungen nach § 34 BauGB ist sicherzustellen, dass
Gebäude, deren Hauptnutzung das Wohnen ist (Wohngebäude) und die in Gebieten liegen, die dem Wohnen dienen, sowie
Anlagen im Sinne der Ziffer 06 Satz 3
zu Vorranggebieten Leitungstrasse gemäß Ziffer 08 Satz 1 oder Satz 3 einen Abstand von mindestens 400 m einhalten.
4Ausnahmsweise kann der Abstand gemäß der Regelung in Satz 3 unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist.
5Von der Regelung in Satz 3 ausgenommen sind planfestgestellte Abschnitte, für die eine Erdverkabelung genehmigt ist.
6Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen oder von Satzungen nach § 34 BauGB soll berücksichtigt werden, dass
Gebäude, deren Hauptnutzung das Wohnen ist (Wohngebäude) und die in Gebieten liegen, die dem Wohnen dienen, sowie
Anlagen im Sinne der Ziffer 06 Satz 3
einen Abstand von mindestens 400 m zu allen weiteren Vorranggebieten Leitungstrasse gemäß Ziffer 07 Satz 1, die nicht unter Ziffer 08 Satz 1 fallen, einhalten.
7Neue Wohngebäude und Anlagen im Sinne der Ziffer 06 Satz 3, die nicht unter die Anwendung von Ziffer 07 Satz 3 oder Satz 6 fallen, sollen mindestens einen Abstand von 200 m zu allen Vorranggebieten Leitungstrasse gemäß Ziffer 07 Satz 1 einhalten.
08
1Die in der Anlage 2 als Vorranggebiet Leitungstrasse festgelegten 380-kV-Höchstspannungswechselstromleitungen
Ganderkesee-Diepholz, Sankt Hülfe,
Dörpen West-Landesgrenze in Richtung Niederrhein (Nordrhein-Westfalen),
Wahle-Landesgrenze in Richtung Mecklar (Hessen),
Wehrendorf-Lüstringen-Landesgrenze in Richtung Gütersloh (Nordrhein-Westfalen),
Conneforde-Garrel/Ost-Cappeln/West-Merzen/Neuenkirchen,
Stade-Landesbergen,
Wilhelmshaven-Conneforde,
Emden-Ost-Conneforde
sind als Ergebnis raumordnerischer Prüfung und Abstimmung als kombinierte Freileitungs- und Kabeltrassen raumverträglich.
2Der in der Bundesfachplanung bestimmte 1 km breite Trassenkorridor für die Höchstspannungsgleichstromleitungen
von der Landesgrenze aus Richtung Wilster (Schleswig-Holstein) kommend bis zur Landesgrenze
in Richtung Bergrheinfeld/West (Bayern),
von der Landesgrenze aus Richtung Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) kommend bis zur Landesgrenze in Richtung Großgartach (Baden-Württemberg),
von Emden/Ost bis zur Landesgrenze in Richtung Osterath (Nordrhein-Westfalen)
wird in der Anlage 2 als Vorranggebiet Kabeltrassenkorridor Gleichstrom festgelegt.
3Soweit für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leitungen unanfechtbar planfestgestellte Trassen vorliegen, sind diese anstelle der in Anlage 2 dargestellten Vorranggebiete Leitungstrasse oder Kabeltrassenkorridor Gleichstrom
als Ziel der Raumordnung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.4Erfolgt in einem Regionalen Raumordnungsprogramm aufgrund des Satzes 3 eine von der Anlage 2 abweichende Festlegung, entfällt insoweit der landesplanerische Vorrang nach den Sätzen 1 und 2.
09
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist zu beachten, dass
zwischen Dollern und Elsfleth/West,
zwischen Wahle, Hattorf, Helmstedt und der Landesgrenze in Richtung Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt),
zwischen Elsfleth/West und Ganderkesee (über Niedervieland),
zwischen Conneforde und Unterweser,
zwischen Mehrum/Nord, Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter, Helmstedt und der
Landesgrenze in Richtung Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt),
von der Landesgrenze aus Richtung Krümmel (Schleswig-Holstein) kommend, über Lüneburg und Stadorf bis Wahle,
zwischen Dollern, Grafschaft Hoya und der Landesgrenze in Richtung Ovenstädt (Nordrhein-Westfalen),
zwischen Conneforde, Elsfleth/West, Abzweig Blockland und der Samtgemeinde Sottrum,
zwischen Wilhelmshaven/Landkreis Friesland und Conneforde,
zwischen Landesbergen und Mehrum/Nord sowie
zwischen Hanekenfähr und der Landesgrenze in Richtung Gronau (Nordrhein-Westfalen)
der Neubau oder Ausbau im Sinne der Ziffer 04 Satz 8 von Höchstspannungswechselstromleitungen sowie eine Erweiterung oder Neuerrichtung von Nebenanlagen erforderlich sind.
10
1Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll berücksichtigt werden, dass zwischen
die Neutrassierung von Höchstspannungswechselstromleitungen sowie eine Erweiterung oder Neuerrichtung von Nebenanlagen erforderlich sind.
2Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll berücksichtigt werden, dass
zwischen Wilhelmshaven/Landkreis Friesland und der Landesgrenze in Richtung Hamm (Nordrhein-Westfalen),
von der Landesgrenze aus Richtung Heide/West (Schleswig-Holstein) über L 111 östlich Allwörden [Freiburg (Elbe)/Wischhafen] kommend bis zur Landesgrenze in Richtung Polsum (Nordrhein-Westfalen) sowie
zwischen Fedderwarden und der Landesgrenze in Richtung Großbritannien
die Neutrassierung von Höchstspannungsgleichstromübertragungsleitungen sowie eine Erweiterung oder Neuerrichtung von Nebenanlagen erforderlich sind.
11
1Die Leitungen für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie zur Einbindung in das europäische Verbundnetz sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen räumlich konzentriert und gebündelt verlegt werden. 2Vor der Nutzung neuer Kabeltrassen für Seekabel ist die Möglichkeit des Ersatzneubaus für bereits zurückgebaute Seekabel in ihren jeweiligen Kabeltrassen zu prüfen.3Für den Transport der in der ausschließlichen Wirtschaftszone erzeugten Energie durch die 12-Seemeilen-Zone sowie für die Einbindung des Übertragungsnetzes in das europäische Verbundnetz sind in der Anlage 2 zwei Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) über Norderney und ein Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) am Rande des Emsfahrwassers festgelegt.
4Bei den Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) sind zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen
des Küstenschutzes für die Sicherstellung der Sturmflutsicherheit sowie von Natur und Landschaft bei der Querung von Vogelbrut-, Vogelrast- und Nahrungsgebieten sowie von Seehundsbänken Bautätigkeiten ausschließlich in mit den für diese Belange zuständigen Behörden abgestimmten Bauzeitenfenstern durchzuführen,
in für den Naturschutz besonders wertvollen Bereichen störungsarme Verlegeverfahren anzuwenden,
Küstenschutzanlagen zu erhalten und ausreichende Abstände für zukünftige Ausbauten vorzusehen sowie
die Kabelverlegungen im Interesse einer nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung der Fanggründe und Fangmöglichkeiten der Fischerei durchzuführen.
5Bei der Verlegung von Kabelsystemen im Küstenmeer sollen Kreuzungen von anderen Kabelsystemen sowie von Rohrleitungen insbesondere zur Minimierung der Beeinträchtigung von für den Naturschutz besonders wertvollen Bereichen sowie zur Vermeidung von Fanggebietsverlusten für die Fischerei möglichst vermieden werden.
6Im Hinblick auf die besonderen Funktionen des Emsästuars für die Schifffahrt sowie den Küstenschutz sind die Kabel in dem am Rande des Emsfahrwassers festgelegten Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) so zu verlegen, dass
Beeinträchtigungen der Schifffahrt bei der Verlegung, dem Betrieb sowie bei Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen hinreichenden Abstand zu der in Anhang 8 westlich des Vorranggebietes Kabeltrasse für die Netzanbindung festgelegten Begrenzungslinie vermieden werden,
Beeinträchtigungen der Bauwerke des Küstenschutzes durch einen hinreichenden Abstand zu der in Anhang 8 östlich des Vorranggebietes Kabeltrasse für die Netzanbindung festgelegten Begrenzungslinie vermieden und deren Erhaltung nicht behindert werden,
das Emsfahrwasser und das Fahrwasser zum Inselhafen Borkum während der Verlegearbeiten freigehalten bleiben, die Schifffahrt mit notwendiger Geschwindigkeit passieren kann und die Bereiche zwischen Fahrwasserrand und westlicher Begrenzungslinie insgesamt für den Verkehr nutzbar bleiben,
die Nutzung der Klappstellen vor Borkum nicht eingeschränkt wird.
7Die in den Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) bestehenden Kapazitäten der Kabelverlegung sind bestmöglich auszunutzen.8Zur Reduzierung des Platzbedarfs sollen die Kabelsysteme in den Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) der nach aktuellem Stand der Technik höchsten Übertragungsleistung entsprechen. 9Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll berücksichtigt werden, dass im Bereich Baltrum/Langeoog für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie sowie der Interkonnektoren die Trassierung von Kabelsystemen erforderlich ist. 10Die Verlegung von Kabelsystemen im Bereich Baltrum/Langeoog soll erst nach Ausschöpfung der Kapazitäten der gemäß Satz 3 in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) erfolgen.
12
1Die Weiterführung von Kabeltrassen in den in Ziffer 12 Satz 3 festgelegten Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (Land) ist von den Anlandungspunkten bis zum Konverterstandort als Erdkabeltrasse durchzuführen, soweit dieses energiewirtschaftsrechtlich zulässig ist.
2Die Weiterführung von Kabeltrassen von den Anlandungspunkten soll mindestens bis zum Verknüpfungspunkt mit dem Übertragungs- oder Verteilnetz als Erdkabeltrasse durchgeführt werden.
3Für die Weiterführung der in Ziffer 11 festgelegten Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) von den Anlandungspunkten Hilgenriedersiel (Gemeinde Hagermarsch in der Samtgemeinde Hage) und Hamswehrum (Gemeinde Krumhörn) zu den Netzverknüpfungspunkten sind in der Anlage 2 folgende Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (Land) festgelegt:
Hilgenriedersiel-Emden/Ost,
Hilgenriedersiel-Garrel/Ost,
Hilgenriedersiel-Hagermarsch,
Hilgenriedersiel-Diele,
Hilgenriedersiel-Dörpen/West,
Hamswehrum-Dörpen/West,
Hamswehrum-Emden/Ost.
4Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (Land) von den Anlandungspunkten Hilgenriedersiel und Hamswehrum sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
4.3
Sonstige Standort- und Flächenanforderungen
01
1Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten sind zu erfassen und hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials zu bewerten sowie dauerhaft so zu sichern, dass die Umwelt nicht gefährdet wird, oder - soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar - zu sanieren.2Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
02
Als Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle ist in der Anlage 2 das geplante Endlager Schacht Konrad in der Stadt Salzgitter zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung festgelegt.
03
1In allen Landesteilen sind unter Beachtung des Prinzips der Nähe ausreichende Kapazitäten für Abfallentsorgungsanlagen zu sichern und bei Bedarf festzulegen.2Ein besonderer Bedarf hinsichtlich Deponiekapazitäten der Deponieklasse I ist dort anzunehmen,
wo eine Deponie der Klasse I weiter als 35 km vom Ort des Abfallaufkommens entfernt ist oder
wo eine vom Ort des Abfallaufkommens 35 km oder weniger entfernte Deponie entweder eine Restkapazität für nur noch maximal 200 000 t Abfall (bzw. ein Restvolumen von maximal 130 000 m3) hat oder die Restlaufzeit fünf Jahre oder weniger beträgt.
3Eine sonstige Deponie für mineralische Massenabfälle ist einer Deponie der Klasse I gleichgestellt.